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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. S A in G, vertreten durch Dr. Günter Flatz, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Mühletorplatz 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 27. März 2019, Zl. LVwG-460-4/2018-R9, betreffend eine Berufsunfähigkeitspension nach der Rechtsanwaltsordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gesamtausschuss der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer; weitere Partei: Bundeminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber hat, vertreten durch die frühere Masseverwalterin in seinem Schuldenregulierungsverfahren des Bezirksgerichtes Feldkirch zu 16 S 62/18y, Mag. Daniela Weiss, mit Schriftsatz vom 30. April 2019 bereits Revision gegen das oben angeführte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg erhoben, die mit hg. Beschluss vom 3. Juni 2019, Ra 2019/03/0057- 7, wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen worden ist.
2 Die gegenständliche weitere Revision gegen dasselbe Erkenntnis, die vom mittlerweile umbestellten Masseverwalter Dr. Günther Flatz am 4. Juli 2019 direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden ist, ist nicht zulässig, weil durch die Erhebung der ersten Revision das Revisionsrecht in der gegenständlichen Angelegenheit bereits verbraucht worden ist (vgl. etwa VwGH 11.6.2018, Ra 2018/17/0016, mwN).
3 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die fehlerhafte Einbringung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof (statt beim Landesverwaltungsgericht; vgl. § 24 Abs. 1 VwGG) und die damit zusammenhängende Frage der Rechtzeitigkeit der Revision näher einzugehen.
4 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030082.L00Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019