TE Vwgh Beschluss 2019/7/16 Ra 2019/07/0068

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Veröffentlicht am 16.07.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG §133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Tulln gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31. Mai 2019, Zl. LVwG-S-917/001-2019, betreffend Übertretung des WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: J S, vertreten durch die Hintermeier Pfleger Brandstätter Rechtsanwälte GesbR in 3100 St. Pölten, Andreas-Hofer-Straße 8), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, mwN). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. etwa jüngst VwGH 28.2.2019, Ra 2019/07/0004 bis 0008, mwN). 5 Die mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich erfolgte Aufhebung eines Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit dem Fehlen der subjektiven Tatseite begründet, weil dem Verpflichteten auch nach dem Ablauf der ihm zur Vornahme letztmaliger Vorkehrungen vorgeschriebenen Frist weitere Erfüllungsfristen eingeräumt worden seien. In Bezug auf einen Teil der vorgeschriebenen Vorkehrungen (Nr. 9 bis 19) liege auch deshalb keine Verletzung der Umsetzungsverpflichtung vor, weil diese erst im Fall der Umsetzung der unter Nr. 1 bis 8 aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen schlagend werden könnten. 6 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Amtsrevision macht die Revisionswerberin in der Zulassungsbegründung als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung die Frage geltend, "ob die Erfüllung eines behördlich mit Bescheid festgesetzten und rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Auftrages nach Verstreichen der hierfür in eben diesem Bescheid festgesetzten Frist, jedoch noch vor Anordnung der Ersatzvornahme an Dritte, wobei im Vollstreckungsverfahren dem Beschuldigten nochmals die Möglichkeit zur Erfüllung des Bescheides binnen einer von der Behörde festgelegten Frist gewährt wurde, einen Schuldausschließungsgrund darstellt."

7 Damit entfernt sich die Revisionswerberin aber vom Inhalt der Begründung des in Revision gezogenen Erkenntnisses. Die Aufhebung des behördlichen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens wurden - entgegen der formulierten Frage - nicht mit der Erfüllung des Auftrages nach Verstreichen der Frist, sondern mit den behördlichen Fristerstreckungen selbst begründet. 8 Von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage hängt das Schicksal der Revision daher nicht ab, weshalb ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

9 Zudem findet sich im angefochtenen Erkenntnis in Bezug auf die Aufhebung und Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Nichterfüllung der letztmaligen Vorkehrungen Nr. 9 bis 19 eine tragfähige Alternativbegründung. In einer solchen Konstellation hätte die Revisionswerberin auch in Bezug auf diese weitere Begründung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend machen müssen. Auch aus diesem Grund erweist sich die Revision - in diesem Umfang - als unzulässig (VwGH 30.5.2017, Ra 2017/07/0039; 25.10.2016, Ra 2016/07/0081; 16.9.2015, Ra 2015/22/0067, mwN).

10 In der Revisionsbegründung werden weitere (verfahrensrechtliche) Gründe für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführt; auf diese war aber deshalb nicht einzugehen, weil die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof - wie oben dargestellt - ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung erfolgt. 11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

12 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070068.L00

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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