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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §76 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Gernot Zirkelbach-Lehmann in Wien, vertreten durch Dr. Franz Pichler, Rechtsanwalt in Wien XXIII, Breitenfurterstraße 360-368/2/III, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Juni 1998, Zl. RU1-V-96202/05, betreffend Verfahrenskostentragung in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Pernersdorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 31. Juli 1996 wurde unter Spruchpunkt I. der Susanne Z. gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 der NÖ. Bauordnung 1976 die Bewilligung zum Abbruch des rechten Teiles des auf der Liegenschaft Parzelle Nr. 878/31 (Altbestand) der KG. Pfaffendorf befindlichen Gebäudes erteilt. Unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, daß "als Kosten des Verfahrens ... S 2.880,-- innerhalb von acht Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Gemeinde mit beiliegendem Erlagschein zu entrichten" seien.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 6. Mai 1997 wurde unter Spruchpunkt II. auf Grund der Berufung der Susanne Z. ausgesprochen, daß die Kosten des Verfahrens S 1.830,-- betragen, welche innerhalb von acht Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Gemeinde zu entrichten sind. Die Zustellverfügung lautet:
"ergeht an: Frau Susanne Z., zu Handen Herrn Gernot Z. ..."
(Beschwerdeführer).
Mit Bescheid der NÖ. Landesregierung vom 11. Dezember 1997 wurde auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers der Spruchpunkt II. der vorerwähnten Entscheidung aufgehoben. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren an die Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Bauwerke sei zulässig gewesen, weil sie ihre Instandhaltungspflicht verletzt habe. Die Höhe der vorgeschriebenen Gebühren sei jedoch nicht nachvollziehbar.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 2. März 1998 wurde auf Grund des Bescheides der NÖ. Landesregierung vom 11. Dezember 1997 wie folgt entschieden:
"Die Kosten des Verfahrens betragen S 1.040,-- und sind innerhalb von acht Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Gemeinde mit beiliegendem Erlagschein zu entrichten."
Die Begründung in diesem Bescheid bezieht sich ausschließlich auf die Aufschlüsselung der Gebühren. Im Betreff dieses Bescheides ist angeführt "Z.-Gernot, neuerliche Entscheidung des Gemeinderates in der Bausache 45/96". Adressiert ist dieser Bescheid unter 1.) an den Beschwerdeführer und unter 2.) an Susanne Z. Die Zustellung des Bescheides erfolgte sowohl an Susanne Z. als auch an den Beschwerdeführer.
Dagegen richtete sich die Vorstellung des Beschwerdeführers ohne Bezugnahme auf eine von Susanne Z. erteilte Vollmacht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der NÖ. Landesregierung vom 30. Juni 1998 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 2. März 1998 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde hiezu entscheidungserheblich festgestellt, im gegenständlichen Fall seien zum Zeitpunkt der Verhandlung am 15. Juli 1996 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück mehrere bauliche Mängel gegeben gewesen. Die damalige Eigentümerin und Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers habe somit ihre Instandhaltungspflicht verletzt. Die Vorschreibung von Kommissionsgebühren für die mündliche Verhandlung sei daher zulässig gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vom Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 2. März 1998 u.a. dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen "Kosten des Verfahrens" betreffen Kommissionsgebühren im Sinne des § 77 AVG. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden.
Die dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Kommissionsgebühren sind durch die Verhandlung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. Juli 1996 betreffend das Ansuchen der Susanne Z. vom 25. Juli 1996 um Erteilung der Abbruchbewilligung für einen Gebäudeteil auf ihrer Liegenschaft Nr. 878/31, KG. Pfaffendorf, verursacht worden.
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat.
Warum die belangte Behörde § 76 Abs. 2 AVG als Grundlage für die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers herangezogen hat, ist für den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, zumal aus der Begründung des von der Vorstellungsbehörde überprüften Gemeinderatsbescheides nicht hervorgeht, welche Verletzung der Instandhaltungsverpflichtung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden ist.
Eine Kostenvorschreibung an den Beschwerdeführer durch die Baubehörde erster Instanz ist nie erfolgt. Die erstmals durch die Berufungsbehörde dem Beschwerdeführer auferlegte Kostenersatzpflicht erweist sich daher schon deshalb als rechtswidrig, weil die Berufungsbehörde für eine solche Entscheidung nicht zuständig war. Da die belangte Behörde dies nicht erkannte, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, da der Beschwerdeführer keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat.
Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 15. Dezember 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050129.X00Im RIS seit
20.11.2000