TE Vwgh Beschluss 2019/7/17 Ra 2017/06/0033

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Veröffentlicht am 17.07.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision der E C in W, vertreten durch die Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 9a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. November 2016, 405- 3/62/1/35-2016, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Salzburg; mitbeteiligte Partei: P GmbH, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Mozartplatz 4; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Stadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 24. März 2016, mit dem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohn-, Büro- und Geschäftshauses mit Hotelnutzung und der Einbau der zugehörigen Lüftungsanlagen auf näher bezeichneten Grundstücken samt den damit verbundenen Ausnahmebewilligungen von bautechnischen Erfordernissen gemäß § 61 Abs. 2 BauTG und unter Auflagen erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 In den zur Zulässigkeit vorgetragenen Gründen bringt die Revisionswerberin vor, im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt sei die Frage zu beurteilen, ob zunächst die belangte Behörde und in der Folge das LVwG das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen Dr. O seiner Entscheidung habe zu Grunde legen dürfen oder ob es wegen Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit und Unrichtigkeit unberücksichtigt hätte bleiben müssen. Die Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit und Unrichtigkeit des Gutachtens Dris. O werde in der Folge zu den Revisionsgründen im Detail ausgeführt.

6 Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen. Die Revision zeigt mit ihrem nicht weiter substantiierten Vorbringen, das Gutachten des medizinischen Sachverständigen sei unvollständig, unschlüssig und unrichtig, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang nicht auf. Soweit in diesem Zusammenhang auf die weiteren Revisionsausführungen verwiesen wird, ist festzuhalten, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen nicht genügt (vgl. VwGH 26.11.2018, Ra 2018/02/0283, mwN). 7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

8 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

9 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 17. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060033.L00

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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