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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des S S in L, vertreten durch Mag. David Rosenberger, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Marktstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 29. April 2019, Zl. LVwG-411-14/2019-R17, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis entzog das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, den Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2019 bestätigend, dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins. Unter einem wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet und dem Revisionswerber aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.
2 Gemäß § 25a VwGG sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, und vom 28.2.2015, Ra 2015/08/0008).
6 2.2.1. Das Verwaltungsgericht legt dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde, dass der Revisionswerber mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 31. Jänner 2019 wegen einer am 11. November 2018 begangenen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt) bestraft worden sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde habe das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17. April 2019 keine Folge gegeben. Bereits im Jahr 2016 sei dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen worden, nachdem er mit rechtskräftigem Straferkenntnis der belangten Behörde (vom 3. September 2016) wegen einer am 3. September 2016 begangenen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 bestraft worden sei.
7 An die rechtskräftige Bestrafung wegen des Vorfalls vom 11. November 2018 sei das Verwaltungsgericht gebunden. Im Hinblick auf die innerhalb von fünf Jahren neuerlich erfolgte Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 sei dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 12 Monaten zu entziehen gewesen.
8 2.2.2.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei mit seiner rechtlichen Beurteilung, wonach die Bestrafung wegen des Vorfalls vom 11. November 2018 rechtskräftig sei, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil der Revisionswerber gegen das die Bestrafung bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision erhoben habe und darüber noch nicht entschieden sei.
9 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass ihre Behandlung von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. 10 Da die Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes für sich an der Rechtskraft dieser Entscheidung nichts ändert (ständige hg. Rechtsprechung: vgl. etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/11/0258; 4.2.2019, Ra 2019/11/0006), ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht mit seiner rechtlichen Beurteilung, sein Erkenntnis vom 17. April 2019 sei rechtskräftig, im Revisionsfall von der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre.
11 2.2.2.2. Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit weiters das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen des Alkomattests vorbringt und behauptete Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichtes im Verwaltungsstrafverfahren rügt, zeigt sie das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht auf.
12 Angesichts der Rechtskraft der Bestrafung des Revisionswerbers (aufgrund des angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 17. April 2019) stand für das Verwaltungsgericht die Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bindend fest, was - angesichts der unstrittig vorliegenden früheren rechtskräftigen Bestrafung wegen einer weniger als fünf Jahre zu der nunmehrigen Übertretung begangenen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr) gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 12 Monaten nach sich zu ziehen hatte (vgl. zur Bindungswirkung rechtskräftiger Bestrafungen und deren Folgen für das Entziehungsverfahren zB. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012, VwSlg 19178 A; 21.4.2016, Ra 2016/11/0039; Ra 2019/11/0006).
13 2.3. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110108.L00Im RIS seit
02.09.2019Zuletzt aktualisiert am
02.09.2019