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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TierschutzG 2005 §25 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 13. Mai 2019, Zl. E 052/04/2018.006/002, betreffend Übertretung des TSchG (mitbeteiligte Partei: S in G, vertreten durch Dr. Rudolf Riegler in 2460 Bruck/Leitha, Hauptplatz 19), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbende BH hat den Mitbeteiligten mit Straferkenntnis vom 18. Jänner 2018 folgender Übertretung schuldig erkannt:
"Sie haben unter der Adresse ... von Anfang Mai bis 24.05.2017 eine Elster in einem Käfig gehalten und haben dies zumindest bis 24.05.2017 nicht der zuständigen Behörde, der BH Neusiedl am See, angezeigt, obwohl Wildtiere, die - etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten - besondere Ansprüche an die Haltung stellen, bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden dürfen."
2 Der Mitbeteiligte habe dadurch § 38 Abs. 3 iVm § 25 Abs. 1 TSchG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 375,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und neun Stunden) verhängt wurde.
3 Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten hat das Verwaltungsgericht Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt. Die ordentliche Revision hat es für nicht zulässig erachtet. 4 Nach der wesentlichen Begründung stelle die Ladung vom 10. August 2017 an den Mitbeteiligten keine taugliche Verfolgungshandlung dar, weil die Tat darin nur mit den Worten "Vorfall vom 24.05.2017 in ..., Übertretung gem. TSchG, Haltung von Wildtieren (Elster)" umschrieben werde. Die erste gegen den Mitbeteiligten konkret wegen einer Übertretung gemäß § 25 Abs. 1 TSchG gesetzte Verfolgungshandlung sei die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Dezember 2017; die zweite innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzte Verfolgungshandlung sei das Straferkenntnis vom 18. Jänner 2018. Andere Verfolgungshandlungen gegen den Mitbeteiligten seien innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht gesetzt worden. Durch die Umschreibung der Tat sei dem Mitbeteiligten nur der 24. Mai 2017 als Tattag angelastet worden. Dies deshalb, weil der Tag, an dem die Verpflichtung zur Erstattung der Meldung entstanden sei - zwei Wochen nach der Aufnahme der Haltung des Tieres - nicht als Beginn des Tatzeitraumes angegeben werde und mit der Formulierung "bis zumindest 24.05.2017" dieses Datum als Tattag bezeichnet werde. Bei dem vorgeworfenen Delikt sei nicht die Unterlassung der Anzeige, sondern die Haltung des Wildtieres - im vorliegenden Fall der Elster - ohne die erstattete Anzeige bei der zuständigen Behörde strafbar. Es liege ein Dauerdelikt vor. Hinsichtlich der Haltung der Elster im Anlassfall sei festzustellen, dass bei einer Haltung dieses Wildtieres "ab Anfang Mai 2017", womit wohl der 1. Mai 2017 angelastet worden sei, vom Halter eine Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde nicht schon am 1. Mai 2017, sondern spätestens am 15. Mai 2017 durchzuführen sei, weil die Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 TSchG binnen zwei Wochen vorzunehmen sei. Insofern sei die Anlastung des Beginns des Tatzeitraumes falsch, weil nicht darauf Bezug genommen werde, dass die Elster zum angeführten Zeitpunkt schon seit zwei Wochen gehalten worden sei. Der Zeitpunkt der Aufnahme der Haltung des Wildtieres sei überhaupt nicht genannt. Aus dem Vorhalt betreffend das Ende des Tatzeitraumes mit zumindest bis 24. Mai 2017 geht nicht eindeutig hervor, dass der Mitbeteiligte eine Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde bis spätestens binnen zwei Wochen nach dem Ende der Haltung der Elster am 24. Mai 2017, also spätestens bis zum 7. Juni 2017, erstatten hätte müssen. Insofern sei dem Mitbeteiligten auch das Ende des Tatzeitraumes nicht rechtlich richtig angelastet worden. Eine Änderung des Spruchs des Straferkenntnisses von einer Angabe des Tages der Begehung der Tat und Nennung eines neuen Tatzeitraumes würde zu einer unzulässigen Auswechslung der Tat führen, weil Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens die im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Begehung der Verwaltungsübertretung am 24. Mai 2017 sei. Am angelasteten Tag habe der Mitbeteiligte die ihm vorgeworfene Übertretung, wie schon erwähnt, nicht begangen, sodass der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen sei.
5 Als zulässig erachtet die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft die Revision, weil das Verwaltungsgericht die Beschuldigtenvernehmung vom 12. September 2017 nicht als Verfolgungshandlung gewertet habe und im Übrigen Rechtsprechung zu § 25 Abs. 1 TSchG fehle.
6 Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz TSchG dürfen Wildtiere, die - etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten - besondere Ansprüche an die Haltung stellen, bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden.
7 Nach § 38 Abs. 3 TSchG begeht, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.750,--, im Wiederholungsfall bis zu EUR 7.500,-- zu bestrafen.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere zur Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen gewesen wären, ausgesprochen, dass eine solche Unterlassung ein Dauerdelikt begründet (etwa VwGH 27.4.2017, Ro 2016/02/0020, mwN).
9 Nach der in Rede stehenden Bestimmung des § 25 Abs. 1 TSchG ist eine Wildtierhaltung binnen zwei Wochen anzuzeigen. Nach dem Zweck dieser Gebotsnorm ist die Erstattung der Anzeige nach Ablauf der für sie zur Verfügung stehenden Frist nicht obsolet, sodass hier ein Fall vorliegt, in dem die fortgesetzte Unterlassung der Erstattung der Meldung unter Strafe steht und demnach ein Dauerdelikt darstellt.
10 Bei Dauerdelikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (z.B. VwGH 14.2.2017, Ra 2016/02/0015, mwN).
11 Im Spruch des Straferkenntnisses vom 18. Jänner 2018 findet sich zwar ein Hinweis auf den ungefähren Beginn der Wildtierhaltung durch den Mitbeteiligten ("von Anfang Mai"), nicht aber auf den Beginn der Anzeigepflicht, weshalb entgegen der dargestellten Judikatur Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens, somit der Tatzeitraum, nicht feststeht.
12 Das Verwaltungsgericht ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass entgegen der Rechtsprechung dem Straferkenntnis trotz Vorliegens eines Dauerdeliktes kein Tatzeitraum zu entnehmen ist, was nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht nachgeholt werden konnte, und es hat daher in zulässiger Weise das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten eingestellt. 13 Auf die oben angeführten Zulässigkeitsgründe (Beschuldigtenvernehmung vom 12. September 2017 nicht als Verfolgungshandlung gewertet, Rechtsprechung zu § 25 Abs. 1 TSchG fehle) kommt es daher vorliegend gar nicht an.
14 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juli 2019
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020130.L00Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019