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VwGG §28 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der P GmbH in W, vertreten durch Dr. Adrian Hollaender, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wehrgasse 28, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. März 2019, Zl. VGW- 103/064/7304/2018-9, betreffend Einstellung des Verfahrens iA Wiener Wettengesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 2. Mai 2018 wurde die am 19. April 2018 verfügte gänzliche Schließung der Betriebsstätte der Revisionswerberin an einer näher bezeichneten Adresse gemäß § 23 Abs. 3 iVm Abs. 5 Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 in der Fassung LGBl. Nr. 48/2016, bestätigt. 2 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. 3 Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2018 beantragte die Revisionswerberin bei der belangten Behörde, die Schließung der Betriebsstätte aufzuheben.
4 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. September 2018 wurde die gemäß § 23 Abs. 3 Wiener Wettengesetz am 19. April 2018 verfügte gänzliche Schließung der Betriebsstätte gemäß § 23 Abs. 5 Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2018, widerrufen.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Wegfalls der Beschwerdelegitimation eingestellt. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete gänzliche Schließung der Betriebsstätte mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2018 aufgehoben worden sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Durch die Beseitigung des belastenden Abspruchs während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei die Revisionswerberin klaglos gestellt worden. Das Beschwerdeverfahren sei daher einzustellen.
7 Gegen diesen Beschluss wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidung irrig auf höchstgerichtliche Rechtsprechung. Es hätte über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Schließungsbescheids absprechen müssen. Indem das Verwaltungsgericht dies nicht getan habe, habe es zu Unrecht die Sachentscheidung verweigert. Die Revisionswerberin sei durch die erfolgte und über einige Zeit aufrechterhaltene Schließung ihres Betriebs in ihren Rechten verletzt worden und habe daher ein Interesse an der Feststellung, ob jene Schließung rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sei. 8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 13.3.2019, Ra 2019/11/0021, mwN).
12 Die vorliegende außerordentliche Revision wird diesen Anforderungen zunächst nicht gerecht, zumal sie weder darlegt, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall abweicht, noch aufzeigt, welche konkrete Rechtsfrage, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, der Verwaltungsgerichtshof noch nicht bzw. uneinheitlich beantwortet hat.
13 Sofern die Revisionswerberin moniert, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht keine Sachentscheidung getroffen, verabsäumt sie überdies konkret darzulegen, inwiefern für die Revisionswerberin - trotz Widerrufs der verfügten Betriebsschließung durch die belangte Behörde - noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die erhobene Beschwerde besteht. Die lediglich pauschale Behauptung, die Revisionswerberin sei durch die erfolgte Schließung der Betriebsstätte in ihren Rechten verletzt worden und habe daher ein Interesse an der Feststellung, ob jene Schließung rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sei, genügt diesen Anforderungen nicht.
14 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass er zu einer bloß abstrakt-theoretischen Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer angefochtenen Entscheidung nicht berufen ist (vgl. VwGH 23.4.2015, Ro 2015/07/0001, mwN).
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020061.L00Im RIS seit
27.09.2019Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019