TE Vwgh Beschluss 2019/7/23 Ra 2019/17/0065

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Veröffentlicht am 23.07.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Y C, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 2. April 2019, Zl. 405- 10/627/1/14-2019, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 4. September 2018 wurde der Revisionswerber der siebenfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Es wurden über ihn sieben Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 20.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) mit der Begründung verhängt, er habe als Inhaber und Betreiber eines näher genannten Lokales an einer bestimmten Adresse in S zu verantworten, dass in diesem zum Tatzeitpunkt sieben näher beschriebene Glücksspielgeräte im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien. Weiters wurde der Revisionswerber gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

2 Begründend führte die Behörde hierzu ua. aus, der Revisionswerber sei seit dem Jahr 2011 in der Glücksspielszene immer wieder als Unternehmer aufgeschienen und anlässlich mehrerer näher genannter Kontrollen bereits mehrmals rechtskräftig zu hohen Geldstrafen verurteilt worden. Es sei immer wieder aufgefallen, dass dieser bei Glücksspielkontrollen als Hauptmieter aufgeschienen sei und mit fingierten, meist blanko unterschriebenen Untermietverträgen "von der wahren Inhaberbzw. Betreiberrolle abzulenken" versucht habe. Auch der im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Untermietvertrag mit einer näher bezeichneten Person sei aus näher genannten Gründen als reiner Scheinvertrag zu werten. Der Revisionswerber habe als Lokalinhaber die sieben Glücksspielgeräte entgegen dem Glücksspielgesetz bereit gehalten. Straferschwerend seien drei einschlägige Vormerkungen mit der gleichen schädlichen Neigung zu werten gewesen.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) wies dieses die gegen das genannte Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen als unbegründet ab (I.), schrieb dem Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Zahlung vor (II.) und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (III.).

4 Hierzu stellte das LVwG aufgrund näherer beweiswürdigender Überlegungen ua. fest, der Revisionswerber sei zum Tatzeitpunkt Mieter und Inhaber sowie Betreiber des gegenständlichen Lokales gewesen. Er habe in diesem von ihm betriebenen Lokal auf allen sieben Geräten Glücksspiele Gästen zugänglich gemacht und damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt. Nicht festgestellt habe aus näher genannten Gründen werden können, dass zum Tatzeitpunkt ein Untermietverhältnis zwischen dem Revisionswerber und einer von diesem namhaft gemachten Person bestanden habe. Zur Strafhöhe führte das LVwG unter Verweis auf § 52 Abs. 2 GSpG ua. aus, angesichts der Übertretung des GSpG mit mehr als drei Glücksspielgeräten und des Vorliegens einschlägiger Vormerkungen komme gegenständlich ein Strafrahmen von EUR 6.000,-- bis EUR 60.000,-- zur Anwendung; die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen pro Glücksspielgerät lägen somit im unteren Drittel des Strafrahmens. Milderungsgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung ausschließlich gegen die Beurteilung durch das LVwG wendet, der Revisionswerber sei zum Tatzeitpunkt Inhaber und Betreiber des in Rede stehenden Lokales gewesen.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Bei der Frage, wer zum Tatzeitpunkt als Lokalinhaber bzw. als Lokalbetreiber anzusehen war (vgl. hierzu etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2017/17/0920, oder auch 24.9.2018, Ra 2017/17/0950), handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bereits vielfach ausgesprochen hat, soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (z.B. VwGH 5.4.2019, Ra 2019/01/0106, mwN). 10 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (z.B. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0165, mwN, zur Frage der Lokalinhaberschaft vgl. etwa auch VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0238). Eine derart krasse Fehlbeurteilung in der durch das LVwG nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen vorgenommenen Beweiswürdigung wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargetan. Auch unterliegt die Frage, ob eine Beweisaufnahme (noch) notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge auch in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (z.B. VwGH 9.5.2019, Ra 2019/17/0004, mwN). Auch Derartiges wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt.

11 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Frage, ob ein bestimmter Vertrag geschlossen worden ist oder nicht, im Regelfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellt (VwGH 29.4.2019, Ra 2019/17/0040, mwN). Aus welchem Grund in diesem Zusammenhang gegenständlich eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegen sollte, tut die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht dar.

12 In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170065.L00

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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