Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des RÖ in Salzburg, geboren am 10. Oktober 1972, vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juni 1996, Zl. 4.327.318/3-III/13/92, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 18. September 1991 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 19. September 1991 Asyl. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg am 6. November 1991 beschrieb er seine Fluchtgründe im wesentlichen wie folgt:
"Im Jahre 1989 trat ich freiwillig der Oppositionsgruppe D.Y. Devrimci Yol (revolutionärer Weg) bei. Meine Aufgabe bestand darin, daß ich Flugzettel, welche inhaltlich gegen das Regime gerichtet waren, herstellte und in der weiteren Folge auch verteilte. Auch beteiligte ich mich an illegalen 'Schmieraktionen' und Plakataktionen. Zufolge der Zugehörigkeit zur angeführten Organisation wurde ich erstmals im September 1989 von der politischen Polizei in E festgenommen und am 15.9.1989 in U-Haft genommen. Aus der U-Haft wurde ich am 6.11.1989 enthaftet. Während der Einvernahmen durch die politische Polizei und während meiner Inhaftierung, wurde ich von den do. Beamten geschlagen, entkleidet in einen Betonklotz gefesselt und mit Wasser berieselt. Dabei erlitt ich Verletzungen, welche ärztlich nicht behandelt wurden. Am 5.4.1991 fand bei der Strafkammer des Gerichtes in E die Hauptverhandlung gegen mich statt. Ich selbst habe daran jedoch nicht teilgenommen, weil ich befürchtete, daß ich zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt werden würde. In meiner Abwesenheit, vertreten durch meinen Rechtsanwalt, wurde ich rechtskräftig zu einer Haftstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten Freiheitsentzug verurteilt. Um der neuerlichen, unmittelbar bevorstehenden Inhaftierung zu entgehen, habe ich meinen Heimatort im Einvernehmen mit meinen Eltern verlassen und hielt ich mich bis zu meiner Flucht nach Österreich ... in Istanbul versteckt."
Am 13. November 1991 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Abschrift des gegen ihn ergangenen Strafurteils oder, falls ihm dies nicht möglich sein sollte, eine Bestätigung seines Rechtsanwaltes über seine Inhaftierung und Verurteilung vorzulegen. Der Beschwerdeführer reagierte hierauf mit der Vorlage einer mit 6. August 1991 datierten Ausfertigung des Strafurteils. Danach sei der Beschwerdeführer zusammen mit zwei Mitangeklagten am 15. September 1989 im Zuge einer Hausdurchsuchung bei "Aktionsvorbereitungen" für die illegale Organisation Dev Yol inhaftiert, am 19. September 1989 in Untersuchungshaft genommen und am 11. November 1989 enthaftet worden. Nach dem Einschreiten der Sicherheitskräfte seien 57 Stück verbotene Bücher, mehrere Stich- und Schneidegeräte, acht Stück Dynamit und dazugehörige Zündschnüre, Ferngläser, Zeitschriften der Organisation, ein Vervielfältigungsapparat, drei Schußwaffen, Geldempfangsblöcke für Geldsammlungen im Namen der Organisation sowie Organisationspläne und Skizzen sichergestellt worden. Den Angeklagten seien die Delikte des Eintritts in die illegale Organisation Dev Yol, der Freiheitsbedrohung, der separatistischen Propaganda im Territorium der Republik Türkei, der Verteilung von Flugblättern, Plakaten und Zeitschriften, die die Republik Türkei herabwürdigen, der gewaltsamen Geldeintreibung von der Bevölkerung, des widerrechtlichen Waffenbesitzes und der unerlaubten Demonstration zur Last gelegt worden. Sie hätten sich leugnend verantwortet. Der Beschwerdeführer werde nach dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von fünf Jahren und acht Monaten sowie zu einer schweren Geldstrafe verurteilt. Da durch Urkunden und Gegenstände seine Mitgliedschaft bei der Organisation festgestellt worden sei, werde er weiters nach dem türkischen Strafgesetzbuch zu einer schweren Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt, von der ihm jedoch mit Rücksicht auf sein Lebensalter zwei Drittel nachgelassen würden. Seine Gesamtstrafe betrage daher sieben Jahre und acht Monate. Die Inhaftierung werde angerechnet.
Mit Bescheid vom 23. Juli 1992 sprach die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg aus, der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling. Die Begründung dieses Bescheides stützte sich im wesentlichen darauf, die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden in keiner Weise bestritten, das Strafverfahren gegen ihn sei aber "zumindest in groben Zügen als verfahrensrechtlich korrekt einzustufen". Das lange Zuwarten bis zur Hauptverhandlung, die anschließende Ausstellung eines Reisepasses und der vom Beschwerdeführer bei der Einvernahme verschwiegene Umstand, daß er nicht nur wegen der Mitgliedschaft zur Dev Yol, sondern in erster Linie wegen Übertretung des Waffengesetzes verurteilt worden sei, sprächen gegen "eine konsequente Verfolgung" seiner Person. Aufgrund der von ihm behaupteten Folterungen hätte der Beschwerdeführer aber auch schon 1989 "erkennen müssen, daß es besser wäre, das Land zu verlassen".
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid hob der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht u.a. hervor, der unmittelbare Grund für seine Flucht sei die Verurteilung gewesen. Nachdem die von ihm schon befürchtete Verurteilung eingetreten gewesen sei, habe er sich in Istanbul versteckt. Sein Heimatland habe er verlassen, nachdem es ihm "durch Bestechung gelungen" sei, einen Reisepaß zu erhalten. Die ihm im Bescheid der Sicherheitsdirektion vorgehaltene Ausstellung des Reisepasses habe er "nur durch die Bestechung eines Beamten erreichen" können.
Am 16. April 1996 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der belangten Behörde vor dem Bundesasylamt einer ergänzten Einvernahme unterzogen, wobei er u.a. über die nähere Vorgangsweise bei der Bestechung, durch die er den Reisepaß erlangt haben wollte, sowie darüber befragt werden sollte, weshalb der Reisepaß zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in Istanbul aufgehalten habe, von der Polizeibehörde in Maras ausgestellt worden sei. Zu diesem Thema verantwortete sich der Beschwerdeführer am 16. April 1996 zunächst dahingehend, daß sein Vater den Reisepaß für ihn (gemeint: übernommen und) unterschrieben habe. Über Vorhalt der nach Ansicht der Behörde authentischen Unterschrift im Reisepaß nahm der Beschwerdeführer diese Darstellung zurück. Er gab an, den Paß persönlich bei der Ausstellungsbehörde in Maras bekommen und unterschrieben zu haben.
Weiters gab der Beschwerdeführer bei seiner ergänzenden Einvernahme - nach einer neuerlichen Darstellung seiner politischen Tätigkeit und der deshalb erfolgten Inhaftierung - an, aus der Untersuchungshaft sei er freigelassen worden, weil er "zudem noch minderjährig" gewesen sei. Als die Verhandlung nach der Vollendung seines 18. Lebensjahres wieder aufgenommen worden sei, sei er gleich außer Landes gegangen, ohne die Angelegenheit weiter zu verfolgen. Als er in Österreich habe heiraten wollen, habe er von seinen Heimatbehörden eine Bestätigung über seinen Ledigenstatus benötigt. Dabei habe sein Vater beim Gerichtshof von E von der Verurteilung des Beschwerdeführers erfahren. Die Bestätigung über den Ledigenstatus habe der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit bekommen. Es habe sich alles so ereignet, wie er es nunmehr gesagt habe. Alles "andere", was er bisher gesagt habe, entspreche nicht der Wahrheit. Wenn er zurückkehren müsse, könne er sich gleich selbst töten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Sie wertete die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und begründete dies - abgesehen von allgemein gehaltenen Ausführungen zur Beweiswürdigung - wie folgt:
"So haben Sie anläßlich Ihrer ergänzenden Befragung am 16.04.1996 behauptet Ihren Reisepaß durch finanzielle Zuwendungen eines in Österreich lebenden Onkels über Ihren Vater erhalten zu haben, über Befragen der Behörde erster Instanz brachten Sie vor, daß Sie das Reisedokument nicht selbst unterfertigt hätten, daß habe Ihr Vater getan.
Auf Vorhalt, daß dies anhand des Vergleiches der Signaturen zwischen Reisepaß und der seinerzeit bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg von Ihnen unterfertigten Protokolls nicht glaubhaft erscheine, führten Sie aus, daß es stimme, Sie persönlich hätten den Paß bei der Ausstellungsbehörde unterschrieben, es habe kein Problem gegeben den Paß zu erhalten. Das Dokument wurde Ihnen am 22.08.1991 ausgestellt. Dieses Vorbringen ist ein Indiz dafür, daß Ihre Angaben lediglich konstruiert sind, um die Gewährung von Asyl erlangen zu können. Denn haben Sie anläßlich Ihrer Ersteinvernahme am 06.11.1991 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg dargetan, daß am 05.04. bei der Strafkammer des Gerichtes in E die Hauptverhandlung gegen sie stattgefunden habe, Sie selbst jedoch hätten nicht daran teilgenommen, weil Sie befürchtet hätten, daß man Sie zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteile, in Ihrer Abwesenheit, vertreten durch Ihren Rechtsanwalt, seien Sie rechtskräftig zu einer Haftstrafe von sieben Jahren und acht Monaten Freiheitsentzug verurteilt worden, um der neuerlichen, unmittelbar bevorstehenden Inhaftierung zu entgehen, hätten Sie Ihren Heimatort verlassen und hätten Sie sich nach Istanbul begeben, wo Sie sich versteckt hätten.
Wenn Sie tatsächlich vom türkischen Staat verfolgt worden wären, dann hätten Sie sich wohl kaum nach Maras zur Polizeibehörde begeben, denn die von Ihnen behauptete Verurteilung erfolgte laut Ihrer Ersteinvernahme vor der Ausstellung des Reisedokumentes. Wenn der von Ihnen outrierte Sachverhalt der Wahrheit entspräche, dann hätten Sie wohl mit Ihrer Festnahme rechnen müssen und spricht dies gegen jegliche menschliche Vernunft, daß Sie sich absichtlich dieser Gefahr ausgesetzt hätten, zumal Sie ja selbst angegeben haben, daß Sie sich vor den Behörden versteckt haben. Ein weiteres Indiz für Ihre Unglaubwürdigkeit ist, daß Sie anläßlich Ihrer ergänzenden Befragung am 16.04.1996 abweichend zu Ihrem Erstvorbringen behaupteten, daß Sie erst in Österreich von der von Ihnen behaupteten Verurteilung erfahren hätten.
Auch unglaubwürdig erscheint es, daß die türkischen Behörden einer Person, die eine beträchtliche Haftstrafe zu verbüßen hat und nach der somit jedenfalls gefahndet werden würde, eine Bestätigung über den Ledigenstatus ausfolgt, weshalb auch deshalb davon ausgegangen werden muß, daß es sich bei Ihrem Vorbringen lediglich um ein schlecht konstruiertes Gebilde handelt, das nicht geeignet ist, zur Feststellung Ihrer Flüchtlingseigenschaft zu führen.
Ein weiteres Indiz dafür, daß Ihr Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen und lediglich der Asylerlangung dienen soll, ist Ihre anläßlich Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 16.04.1996 gemachte Angabe, daß 'sich alles so ereignet hat, wie ich es nunmehr hier gesagt habe. Alles andere was ich bisher sagte, entspricht nicht der Wahrheit'. Da Sie somit selbst Ihre bisher im Verfahren gemachten Angaben relevierten" (gemeint: relativierten), "ist schon aus diesem Grund davon auszugehen, daß Sie sich nicht aus wohlbegründeter Furcht außerhalb Ihres Heimatlandes befinden und Sie keine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention erlitten oder zu befürchten haben."
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde hat auf den vorliegenden Fall - nach § 25 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zu Recht - das Asylgesetz, BGBl. Nr. 126/1968 (im folgenden: AsylG 1968), angewendet, weshalb der angefochtene Bescheid nicht gemäß § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, außer Kraft getreten und nicht gemäß dem dritten Absatz dieser Bestimmung vorzugehen ist.
Nach § 1 AsylG 1968 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796/1974) ist ein Fremder Flüchtling, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (im folgenden: FlKonv), erfüllt, und bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Diese Voraussetzungen hat die belangte Behörde nicht als erfüllt angesehen, weil sie dem Beschwerdeführer aufgrund der bei seiner ergänzenden Einvernahme aufgetretenen Widersprüche die persönliche Glaubwürdigkeit - offenbar zur Gänze und im besonderen auch hinsichtlich des im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsschriftsatz behaupteten Sachverhaltes - absprach.
Dem hält die Beschwerde u.a. entgegen, die belangte Behörde habe sich mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteilsausfertigung nicht auseinandergesetzt.
Schon dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:
Hat die Behörde den von der Partei (nach den Worten der hier belangten Behörde) "outrierten Sachverhalt" als unglaubwürdig eingestuft, ohne das von der Partei zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegte Bescheinigungsmittel zu würdigen, so hält eine solche Beweiswürdigung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht stand (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 654 f und 1055 ff, wiedergegebene Rechtsprechung). Der Verfahrensmangel ist im vorliegenden Fall auch wesentlich, weil die vom Beschwerdeführer behauptete und durch die Vorlage einer Urteilsausfertigung bescheinigte Verurteilung - entgegen der unzutreffenden Rechtsansicht der Behörde erster Instanz - nicht ungeeignet wäre, einer Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zugrunde gelegt zu werden. Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren wird daher die Echtheit der vorgelegten Urteilsausfertigung zu prüfen und auf das Ergebnis dieser Prüfung in der beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den Verfahrensergebnissen einzugehen sein.
Der angefochtene Bescheid war schon deshalb, weil dies bisher unterblieben ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. Dezember 1998
Schlagworte
Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200581.X00Im RIS seit
20.11.2000