TE Vfgh Beschluss 1996/12/5 V105/95

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Veröffentlicht am 05.12.1996
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Sbg RaumOG 1992 §13, §21, §23

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags einer Gemeinde auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Nachbargemeinde mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin; kein Rechtsanspruch auf Einhaltung des Verfahrens nach dem Sbg RaumOG

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Gemeinde Golling stellte beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag,

"der Verfassungsgerichtshof wolle den am 6. September 1984 in Kraft getretenen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Kuchl, 5431 Kuchl, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben ... ".

2. Der Antrag ist nicht zulässig.

2.1. Bei Entscheidung der Frage, ob der Antrag zulässig ist, war nur auf die von der antragstellenden Gemeinde ins Treffen geführten Auswirkungen der Verordnung einzugehen und zu untersuchen, ob sie solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG verlangt (vgl. zB VfSlg 9254/1981, VfSlg 11179/1986).

2.2. Die antragstellende Gemeinde beruft sich einerseits auf die Notwendigkeit, im Bereich der örtlichen Raumordnung eine Abstimmung mit den Planungen der Nachbargemeinden durchzuführen, und stellt die enge räumliche und raumfunktionelle Verflechtung mit der Gemeinde Kuchl dar. Sie behauptet zwar mit weitwendigen Ausführungen, daß die Landschafts- und Lebensräume der Gemeinde Golling von den Auswirkungen des Gewerbegebietes "Brennhoflehen" betroffen wären, ohne aber im einzelnen darzutun, inwieweit sie in ihrer Rechtssphäre verletzt ist.

2.3. Die antragstellende Gemeinde behauptet schließlich, durch den Flächenwidmungsplan in ihren Mitwirkungsrechten gemäß §13 Abs3 Salzburger Raumordnungsgesetz - Sbg. ROG (bei der Erstellung des räumlichen Entwicklungskonzeptes) und §21 Abs1 und 2 leg. cit. (bei der Aufstellung des Flächenwidmungsplanes) beeinträchtigt zu sein.

Aus §13 Abs3 Sbg. ROG ergibt sich, daß die Gemeinde bei der Erstellung des räumlichen Entwicklungskonzeptes Stellungnahmen der Nachbargemeinden einzuholen hat.

Gemäß §21 Abs1 Sbg. ROG hat der Bürgermeister die beabsichtigte Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes den benachbarten Gemeinden mitzuteilen. Diese sind gemäß §21 Abs2 leg. cit. berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Einwendungen vorzubringen. Dieses Verfahren gilt gemäß §23 Abs3 Sbg. ROG auch für die Änderung eines Flächenwidmungsplanes.

Die antragstellende Gemeinde behauptet nun, dadurch, daß die Marktgemeinde Kuchl es seit der Aufhebung der zweiten Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des "Brennhoflehens" durch den Verfassungsgerichtshof unterlassen habe, für diesen Bereich die Widmungs- und Nutzungsart "Grünlandländliches Gebiet" festzulegen, sei der antragstellenden Gemeinde die Möglichkeit entzogen, die genannten Mitwirkungsrechte auszuüben.

Das in den §§13, 21 und 23 Sbg. ROG vorgesehene Verfahren ist zwar bei sonstiger Gesetzwidrigkeit der Verordnung einzuhalten. Die genannten Bestimmungen des Sbg. ROG verschaffen der von der Flächenwidmungsplanung betroffenen Nachbargemeinde aber lediglich eine Kompetenz zur Stellungnahme, verleihen ihr aber keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung dieses Verfahrens. Das Unterlassen der Anhörung der Nachbargemeinde vermag daher nicht in ihre Rechtssphäre einzugreifen.

3. Aus diesem Grund war der Antrag mangels Legitimation der antragstellenden Gemeinde zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Planungsakte Verfahren (Flächenwidmungsplan), Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V105.1995

Dokumentnummer

JFT_10038795_95V00105_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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