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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG 1991 §6 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über den Vorlageantrag der E V in W, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, betreffend Zurückweisung eines Fristsetzungsantrages in einer Angelegenheit einer Maßnahmenbeschwerde gegen Akte der Organe der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit (am 5. März 2019 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten) Fristsetzungsantrag brachte die Antragstellerin vor, das Verwaltungsgericht Wien habe über ihre gegen die Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien eingebrachte Maßnahmenbeschwerde in einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht entschieden.
2 Mit Beschluss vom 5. März 2019 wurde dieser Fristsetzungantrag gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG als unzulässig zurückgewiesen (I.) und eine Revision für unzulässig erklärt (II.). Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es habe die Maßnahmenbeschwerde mit Schreiben vom 22. Mai 2018 zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Damit sei die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes erloschen. 3 Dagegen richtet sich der gegenständliche - vom Verwaltungsgericht Wien dem Verwaltungsgerichtshof am 8. Juli 2019 vorgelegte und im Übrigen nicht weiter begründete - Vorlageantrag vom 22. März 2019, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG; vgl. etwa VwGH 19.9.2017, Fr 2017/01/0019, und VwGH 19.9.2017, Fr 2017/01/0029).
4 Die Weiterleitung eines Anbringens bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde, hat sie doch durch diesen Verwaltungsakt - wenn auch nicht bindend - eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Dies gilt sinngemäß für die Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, mwN).
5 Daher erweist sich der vorliegend gestellte Fristsetzungsantrag als unzulässig. Er war gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019010016.F00Im RIS seit
30.09.2019Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019