TE Vwgh Beschluss 2019/7/25 Ra 2018/22/0259

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Veröffentlicht am 25.07.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art13
B-VG Art133 Abs4
EURallg
NAG 2005 §21a idF 2018/I/056
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. September 2018, LVwG-AV-1092/001-2017, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: B E, vertreten durch Mag. Nuray Tutus-Kirdere, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Herrengasse 6-8/4/1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) wurde dem Mitbeteiligten, einem türkischen Staatsangehörigen, der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten zur Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, einer türkischen Staatsangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt, erteilt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt. 2 Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, dass aufgrund der fallbezogen anwendbaren Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) neu eingeführte Beschränkungen wie etwa die Bestimmung des § 21a NAG ("Deutsch vor Zuzug") nicht anwendbar seien. Die übrigen Erteilungsvoraussetzungen lägen vor. Hinweise auf Versagungsgründe seien nicht hervorgekommen.

3 Dagegen erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass - entgegen der Ansicht des LVwG - die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 21a NAG nicht entgegenstehe. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Eine Rechtsfrage, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt fallbezogen nicht (mehr) vor. Mit hg. Erkenntnis vom 25. April 2019, Ra 2018/22/0289, führte der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass § 21a NAG über das zur Erreichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Zieles der Förderung der Integration türkischer Staatsangehöriger Erforderliche hinausgehe und somit eine unzulässige neue Beschränkung im Sinn des Art. 13 ARB 1/80 darstelle. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen. Damit fiel die zum Zeitpunkt der Einbringung der Revision bestandene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nachträglich weg, weil die Frage in einem anderen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde (vgl. VwGH 7.6.2016, Ro 2016/22/0008, Rn. 9, mwN).

8 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juli 2019

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220259.L00

Im RIS seit

16.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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