TE Vwgh Beschluss 2019/7/26 Ra 2018/19/0649

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Veröffentlicht am 26.07.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/19/0650

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache 1. der F J, und 2. der H A J, beide vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2018, 1) W205 2013532- 1/14E und 2) W205 2178276-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den Revisionswerberinnen Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheiden vom 16. Oktober 2014 und 27. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerberinnen auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei, ordnete gegen die Revisionswerberinnen die Außerlandesbringung an und sprach aus, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Revisionswerberinnen als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerberinnen eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. 4 Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2019, E 4602-4603/2018-22, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.

5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 6 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.

a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0358, mwN).

7 Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilten die Revisionswerberinnen mit Schriftsatz vom 18. Juli 2019 mit, klaglos gestellt zu sein, und beantragten Aufwandersatz. 8 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

9 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190649.L00

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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