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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über den Fristsetzungsantrag des A S, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23 gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Fristsetzungsantrag vom 15. März 2019 begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht Wien (VwG) zur Entscheidung über seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2018 eine Frist von bis zu drei Monaten zu setzen. 2 Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 11. April 2019 dem VwG auf, die Entscheidung gemäß § 38 Abs. 4 VwGG binnen drei Monaten zu erlassen.
3 Das VwG entschied über die Beschwerde durch mündliche Verkündung in der Verhandlung am 4. Juni 2019 und legte das Verhandlungsprotokoll sowie eine gekürzte Ausfertigung der Entscheidung vor.
4 Da das VwG seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen war, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 17.6.2019, Fr 2019/22/0004, mwN).
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019220006.F00Im RIS seit
16.09.2019Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019