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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des S A Q in V, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2019, Zl. W177 2135198- 1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 21. Dezember 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, er habe seine Frau ohne Einwilligung ihrer Eltern geheiratet. Die Einwilligung sei versagt worden, zumal sie einem Cousin versprochen gewesen sei. Der Vater dieses Cousins sei ein mächtiger Kommandant in seinem Herkunftsgebiet. Daher sei er mit seiner Frau nach Kabul gegangen, wo sie geheiratet hätten. Bei einer Rückkehr habe er Angst getötet zu werden.
2 Mit Bescheid vom 1. September 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
4 Das BVwG stellte unter anderem fest, der Revisionswerber sei keiner landesweiten Verfolgung durch den Onkel der Ex-Frau ausgesetzt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Revisionswerber an Orten wie Mazar-e Sharif oder Herat vom Onkel der Ex-Frau aufgesucht werde. Es könne festgestellt werden, dass der Revisionswerber keiner konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt sei oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.
5 Beweiswürdigend führte das BVwG zusammengefasst aus, den vorgebrachten Drohungen des Revisionswerbers fehle es an jedweder Stringenz und Plausibilität. Es sei ihm nicht gelungen, eine konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Es habe weder eine konkret gegen die Person des Revisionswerbers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können, noch seien im Verfahren Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Revisionswerbers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen bei einer Rückkehr wahrscheinlich erscheinen ließen.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Soweit sich die Revision zunächst gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 15.4.2019, Ra 2019/20/0143, mwN). Dass die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, ist nicht ersichtlich, zumal das BVwG dem Fluchtvorbringen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einer nicht als unschlüssig anzusehenden Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit absprach.
10 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiters vorgebracht, die beweiswürdigenden Ausführungen des BVwG seien mit den Feststellungen unvereinbar, sodass "nicht mit der notwendigen und nach gängiger höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Sicherheit erkennbar ist, welche konkreten Feststellungen sich der Revisionsgegner des der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalts im Konkreten bedient hat." Unter Berücksichtigung der "diametral getroffenen Feststellungen" seien auch diese einer im Sinne der Rechtsverfolgung durch die Partei möglichen nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht zugänglich.
11 Insoweit der Revisionswerber damit Begründungsmängel geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, sondern auch deren Relevanz in konkreter Weise darzulegen ist (vgl. VwGH 18.4.2019, Ra 2019/20/0128, mwN). Die Revision wird diesen Anforderungen nicht gerecht, weil in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt wird.
12 In einer Gesamtschau ist ersichtlich, dass der Revisionswerber keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen und nicht erkannt werden konnte, dass ihm - im Rahmen einer Wahrunterstellung - eine überregionale Verfolgung in Afghanistan drohe. Dagegen bringt die Zulassungsbegründung nichts vor. 13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200319.L00Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019