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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2019, Ra 2019/02/0096-2, gerichtete, mit 11. Juni 2019 datierte Eingabe der Einschreiterin H in W, iA Übertretung des KFG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2019 wurde der Antrag der Einschreiterin vom 14. Mai 2019 auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. Mai 2019, VGW-031/060/6002/2018-10, abgewiesen.
2 Die mit Telefax am 11. Juni 2019 eingebrachte Eingabe, in welcher die Einschreiterin um „Korrektur des o.a. Beschlusses und Gewährung der VFH“ ersuchte, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2019, Ra 2019/02/0096-5, zurückgewiesen.
3 Nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2019 wurde am 22. Juli 2019 die Eingabe vom 11. Juni 2019 neuerlich zur Post gegeben und langte am 23. Juli 2019 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
4 Der auf diese Weise neuerlich gestellte Antrag war daher schon wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
5 Da gegen den Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel unzulässig ist, erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag.
6 In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. VwGH 8.7.2014, Ra 2014/02/0008).
Wien, am 30. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020096.L01Im RIS seit
21.01.2022Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022