TE OGH 2019/7/2 4Fsc2/19k

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Veröffentlicht am 02.07.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.-Prof. Dr. Brenn als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Wien in Bezug auf das Verfahren zu AZ ***** anhängigen Fristsetzungssache der Antragstellerin Mag. C***** C*****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, über deren Fristsetzungsantrag vom 25. April 2019 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Fristsetzungsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Beim Ausgangsverfahren handelt es sich um einen Schadenersatzprozess wegen von der Antragstellerin (als Klägerin) behaupteter Behandlungsverzögerungen im Rahmen ihrer kieferorthopädischen Behandlung durch die beklagte Zahnärztin. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Mit Urteil vom 31. Oktober 2018 bestätigte das Berufungsgericht zu AZ ***** diese Entscheidung.

Nach Zustellung des Berufungsurteils lehnte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2018 (innerhalb der Rechtsmittelfrist) die Mitglieder des Berufungssenats als befangen ab (AZ ***** des OLG Wien). Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. März 2019 wurde dieser Ablehnungsantrag zurückgewiesen. Dagegen erhob die Antragstellerin am 17. April 2019 Rekurs.

Mit gesondertem Schriftsatz vom selben Tag stellte sie auch einen Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des Senats ***** des Oberlandesgerichts Wien (AZ ***** des OLG Wien).

In diesem neuerlichen Ablehnungsverfahren stellte sie am 25. April 2019 den hier gegenständlichen Fristsetzungsantrag. Nach den Bestimmungen der GeO sei der Ablehnungsantrag dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vorzulegen und in das Jv-Register einzutragen. Es sei Aufgabe des Präsidenten, die abgelehnten Richter zur Stellungnahme aufzufordern. Erst nach Durchführung dieses Jv-Verfahrens sei die Ablehnungssache in das Nc-Register des Gerichtshofs einzutragen. Da diese Vorgangsweise nicht eingehalten worden sei, sei dem Oberlandesgericht Wien für die Eintragung des Ablehnungsantrags in das Jv-Register des Präsidenten bzw des Präsidiums des Oberlandesgerichts Wien und für die Einholung der Stellungnahme der abgelehnten Richter eine angemessene Frist zu setzen.

Am 24. April 2019 wurden die abgelehnten Richter zur Stellungnahme aufgefordert; diese Stellungnahmen lagen am 30. April 2019 vor. Am 3. Mai 2019 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts Wien dem Vorsitzenden des Senats ***** mit, dass dem zugrunde liegenden Antrag auf Eintragung des Ablehnungsantrags in das Jv-Register nicht entsprochen werde.

Mit Note des Vorsitzenden des Senats ***** des Oberlandesgerichts Wien vom 3. Mai 2019 wurde die Antragstellerin über die geschilderten Abläufe informiert und um Stellungnahme ersucht, ob der Fristsetzungsantrag aufrecht bleibe.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 begehrte sie, den Fristsetzungsantrag dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Das vorschriftsmäßige Verfahren bestehe darin, dass zunächst der Ablehnungsantrag im Jv-Register des Präsidenten bzw des Präsidiums des Oberlandesgerichts Wien registriert werde und der Gerichtsvorsteher den vom Ablehnungsantrag betroffenen Richtern die Abgabe einer Stellungnahme zum Ablehnungsantrag auftrage. Keiner dieser Punkte sei erfüllt worden.

Das Oberlandesgericht Wien legte den Fristsetzungsantrag nunmehr dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:

1. Nach § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei einen Fristsetzungsantrag stellen, wenn ein Gericht mit einer Verfahrenshandlung säumig ist oder das Gericht eine gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Vornahme solcher Verfahrenshandlungen überschreitet. Gemäß Abs 2 leg cit hat das betroffene Gericht die Möglichkeit, die offene Verfahrenshandlung binnen vier Wochen selbst durchzuführen. Holt das als säumig bezeichnete Gericht innerhalb dieser Frist die als versäumt bezeichnete Verfahrenshandlungen nach und verständigt es davon den Antragsteller, so führt dies zur Klaglosstellung. In einem solchen Fall ist ein ausdrücklich aufrecht erhaltener Fristsetzungsantrag nur dann berechtigt, wenn das Gericht entgegen seiner in der Verständigung enthaltenen Auffassung die dem Antrag zugrunde liegenden Verfahrenshandlungen nicht zur Gänze nachgeholt hat.

2. Im Anlassfall wurde die Antragstellerin klaglos gestellt:

Der Fristsetzungsantrag bezieht sich zum einen auf die Übermittlung des Ablehnungsantrags an die betroffenen Richter des Oberlandesgerichts Wien zur Stellungnahme. Dies ist geschehen, und zwar durch das zuständige Organ.

Zum anderen ist der Fristsetzungsantrag darauf gerichtet, dass dieser in das Jv-Register des Präsidenten bzw des Präsidiums des Oberlandesgerichts Wien eingetragen wird. Eine solche Eintragung hat nicht zu erfolgen. Seit der GeO-Novelle 1999, BGBl II 1999/69, sind Ablehnungsanträge und Befangenheitsanzeigen in bürgerlichen Rechtssachen als Nc-Sachen nur mehr in das Nc-Register einzutragen. Mit dieser Novelle wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Entscheidung über eine mögliche Befangenheit nicht als Akt der Justizverwaltung, sondern der unabhängigen Rechtsprechung anzusehen ist. Dementsprechend wurde § 511 Abs 2 Geo, demzufolge Ablehnungsanträge in das Jv-Register einzutragen waren, ersatzlos aufgehoben (Danzl, GeO7 § 187 Anm 1a und 5 sowie § 473 Anm 2). Den von der Antragstellerin genannten Bestimmungen der §§ 183 Abs 1 und 3 sowie § 509 Abs 1 Z 3 GeO wurde im gegebenen Zusammenhang dadurch derogiert. Die Vorlage eines Ablehnungsantrags hat an das jeweils zuständige Entscheidungsorgan zu erfolgen.

3. Die in § 91 Abs 2 GOG geregelte Aufrechterhaltung des Fristsetzungsantrags kann nach der Rechtsprechung nur eine Prüfung durch das übergeordnete Gericht dahin bezwecken, ob das angeblich säumige Gericht alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen durchgeführt und die Partei damit klaglos gestellt hat. Bei Erfüllung aller prozessualen Handlungspflichten noch vor der Entscheidung über die begehrte Fristsetzung ist daher der Antrag mangels Beschwer zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0059274; RS0059297).

Im Fristsetzungsverfahren ist ein Kostenersatz nicht vorgesehen (RS0059255).

Textnummer

E125829

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:004FSC00002.19K.0702.000

Im RIS seit

18.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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