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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 1997 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde 1. der MB, geboren am 15. Februar 1959, 2. des AS, geboren am 18. Februar 1988, und
3. der DS, geboren am 12. Mai 1989, alle in T, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Kaiser-Franz-Joseph-Ring 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Juni 1998, Zl. 203.042/0-IX/26/98, betreffend Zurückweisung eines Asylerstreckungsantrages und Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung des Verfahrens in einer Asylerstreckungsangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem ersten, die Zurückweisung des Asylerstreckungsantrages betreffenden Spruchteil wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundeskanzleramt) hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen von insgesamt S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien, Staatsangehörige des Iran, reisten am 21. Juni 1995 zusammen mit Mahmoud S. - dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien - in das Bundesgebiet ein. Mahmoud S. beantragte die Gewährung von Asyl gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992 (im folgenden: AsylG 1991), wozu er am 23. Juni 1995 vor dem Bundesasylamt einvernommen wurde. Die beschwerdeführenden Parteien beantragten am 23. Juni 1995 die Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 AsylG 1991.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juli 1995 wurde der Asylantrag von Mahmoud S. abgewiesen. Am 23. Juni 1997 wurde dem Mahmoud S. der seine Berufung abweisende Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juni 1997 zugestellt. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob Mahmoud S. die zur
hg. Zl. 97/20/0614 protokollierte, nach vorheriger Bewilligung der Verfahrenshilfe aufgrund eines am 15. Juli 1997 zur Post gegebenen Antrages am 6. Oktober 1997 zur Post gegebene Beschwerde. Dieser Beschwerde wurde mit Beschluß vom 15. Oktober 1997 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit dem Inkrafttreten des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 (im folgenden: AsylG), am 1. Jänner 1998 trat der den Mahmoud S. betreffende Berufungsbescheid gemäß § 44 Abs. 2 AsylG (in der bereinigten Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 110/1998) außer Kraft (vgl. hiezu den Beschluß vom heutigen Tage über die Zurückweisung der Beschwerde des Mahmoud S. gemäß § 44 Abs. 3 AsylG).
Mit Bescheid vom 4. Juli 1997 wies das Bundesasylamt die Ausdehnungsanträge der beschwerdeführenden Parteien ab. Die von den beschwerdeführenden Parteien dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Juli 1997, erlassen am 13. August 1997, abgewiesen. Diese Entscheidung stützte sich darauf, daß der Asylantrag des Mahmoud S. mit dem ihm am 23. Juni 1997 zugestellten Berufungsbescheid vom 18. Juni 1997 rechtskräftig abgewiesen worden war. Eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen diesen (ersten) die nunmehrigen Beschwerdeführer betreffenden Berufungsbescheid wurde nicht erhoben.
Mit Schriftsatz vom 1. April 1998 stellten die beschwerdeführenden Parteien einen Antrag auf Asylerstreckung gemäß §§ 10 und 11 AsylG. Zur Begründung dieses - vor der Kundmachung der bereinigten Fassung des § 44 Abs. 2 AsylG und auch vor der dieser Kundmachung zugrunde liegenden Beschlußfassung des Verfassungsgerichtshofes gestellten - Antrages brachten die beschwerdeführenden Parteien u.a. vor, der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des Mahmoud S. sei die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden und dem Mahmoud S. komme daher (gemeint: seit dem Inkrafttreten des AsylG am 1. Jänner 1998) die Stellung eines Asylwerbers gemäß § 1 Z 3 AsylG zu. Ihm sei auch die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zuerkannt und bescheinigt worden. Das Rechtsinstitut der "Asylerstreckung" solle nicht nur gewährleisten, daß Ehegatten und minderjährigen Kindern durch Erstreckung Asyl gewährt werde, sondern auch, daß ihnen im Verfahren über die Asylgewährung - insbesondere im Hinblick auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung - dieselbe Rechtsstellung wie dem Asylwerber selbst zukomme. Es entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers, daß diese Angehörigen während eines laufenden Asylverfahrens vom Asylantragsteller getrennt und abgeschoben würden. Die beschwerdeführenden Parteien beantragten daher, ihnen durch Erstreckung Asyl zu gewähren und die Entscheidung darüber "gemäß § 38 AVG bis zur endgültigen Entscheidung" über den Asylantrag des Mahmoud S. "auszusetzen".
Mit Bescheid vom 15. April 1998, erlassen am 23. April 1998, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AsylG mit der Begründung ab, die Voraussetzung einer Asylgewährung (hier:) an Mahmoud S. liege nicht vor.
Die von den beschwerdeführenden Parteien hiegegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde in Spruchpunkt I des angefochtenen, am 1. Juli 1998 erlassenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Spruch der Entscheidung wie folgt zu lauten habe:
"Ihr Asylerstreckungsantrag vom 1. April 1998 wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 in Verbindung mit § 44 Abs. 5 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."
In Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde "der Antrag auf Aussetzung des Asylerstreckungsverfahrens ... gem. § 38 AVG als unzulässig zurückgewiesen".
Begründend wurde zu Spruchpunkt I nach einer Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage im wesentlichen ausgeführt, nach § 44 Abs. 5 AsylG begründeten "abweisliche Bescheide aufgrund des ... Asylgesetzes 1991 ... in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache" und dem Asylerstreckungsantrag vom April 1998 stehe daher im Hinblick auf die rechtskräftige Abweisung des Asylausdehnungsantrages vom Juni 1995 mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Juli 1997 der Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache entgegen. In den für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umständen sei keine Änderung eingetreten, weil sich an der rechtskräftigen Abweisung des von Mahmoud S. gestellten Asylantrages auch durch die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des Mahmoud S. und dadurch, daß dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, nichts geändert habe, wozu auf die insofern weiterhin heranziehbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 AsylG 1991 zu verweisen sei. Der den Mahmoud S. betreffende Berufungsbescheid sei auch nicht gemäß § 44 Abs. 2 AsylG (gemeint: in der Stammfassung dieser Gesetzesbestimmung) außer Kraft getreten, weil die Voraussetzung des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung ("sofern die Anfechtung vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgte") nicht erfüllt sei.
Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stützte die belangte Behörde darauf, daß es nicht um die Beurteilung einer Vorfrage gehe - in welchem Falle der Aussetzungsantrag aber ebenfalls zurückzuweisen gewesen wäre -, sondern als Tatbestandselement der Asylerstreckung zu prüfen sei, ob bezüglich des dem Erstreckungsantrag zugrunde liegenden Verfahrens ein positiver Asylbescheid vorliege. Die Asylbehörden seien "durch keine Vorschrift dazu verhalten, mit der Entscheidung über den Asylerstreckungsantrag solange zuzuwarten, bis der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde des Hauptantragstellers entschieden" habe. Auch hiezu verwies die belangte Behörde auf ein zu § 4 AsylG 1991 ergangenes hg. Erkenntnis.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Ablehnung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem nach Erlassung des angefochtenen Bescheides im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 110/1998 am 12. August 1998 kundgemachten Erkenntnis vom 13. Juni 1998,
G 78/98 = ZfVB 1998/5/1800, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge ", sofern die Anfechtung vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgte" in § 44 Abs. 2 letzter Halbsatz AsylG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, die aufgehobene Gesetzesbestimmung sei "auch hinsichtlich jener Bescheide nach dem Asylgesetz 1991 nicht mehr anzuwenden, die derzeit bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angefochten sind". Diese Ausdehnung der Anlaßfallwirkung erfaßt u.a. den zur hg. Zl. 97/20/0614 angefochtenen, den Mahmoud S. betreffenden Berufungsbescheid nach dem AsylG 1991 und ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - trotz des Umstandes, daß sie von der belangten Behörde deren Entscheidung noch nicht zugrunde gelegt werden konnte - auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Daher hat der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides die vor der zitierten Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof bestandene Rechtslage nicht mehr als Prüfungsmaßstab anzuwenden; er hat dabei seiner Entscheidung zugrundezulegen, daß der den Mahmoud
S. betreffende Berufungsbescheid nach dem AsylG 1991 mit dem Inkrafttreten des AsylG am 1. Jänner 1998 gemäß § 44 Abs. 2 dieses Gesetzes (in der bereinigten Fassung dieser Bestimmung) außer Kraft getreten ist.
Damit stellt sich - anders als noch für die belangte Behörde - bei der Beurteilung des vorliegenden Falles zunächst die Frage, ob die auf das Fehlen der Voraussetzung einer positiven Erledigung des Asylantrages des Angehörigen gestützte letztinstanzliche Abweisung eines Asylerstreckungsantrages nach §§ 10 und 11 AsylG rechtmäßig ist, wenn die Entscheidung über die Berufung des Angehörigen gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Asylantrages noch aussteht.
Die für die Beantwortung dieser Frage maßgeblichen (und mit der Rechtslage nach dem AsylG 1991 nicht inhaltsgleichen) Bestimmungen des AsylG lauten:
"Asylerstreckungsantrag
§ 10. (1) Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.
(2) Asylerstreckungsanträge können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Asylerstreckung
§ 11. (1) Die Behörde hat auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(2) Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.
(3) Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß § 7 ein, ist mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.
(4) Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, treten außer Kraft und Asylerstreckungsanträge werden gegenstandslos, wenn den Angehörigen gemäß § 7 Asyl gewährt wird."
§ 11 Abs. 3 und 4 AsylG können im folgenden außer Betracht bleiben, weil sie Asyl- und Asylerstreckungsanträge ein und derselben Person betreffen.
§ 10 Abs. 1 AsylG scheint dem Wortlaut nach ein schon im Zeitpunkt des Asylerstreckungsantrages positiv, nämlich durch Asylgewährung, abgeschlossenes Verfahren über den Hauptantrag vorauszusetzen. Dem steht aber die ausdrückliche Anordnung des § 10 Abs. 2 AsylG entgegen, wonach Asylerstreckungsanträge "frühestens zur selben Zeit" wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden können. Mit der Vorstellung, derartige vor einem positiven Abschluß des Hauptverfahrens gestellte Anträge seien zwar nicht als unzulässig zurückzuweisen, aber schon während des erstinstanzlichen Verfahrens über den Hauptantrag spruchreif und mangels Vorliegens der Voraussetzung eines bereits "gewährten Asyls" sogleich abzuweisen, ließe sich diese Anordnung des Gesetzgebers nicht sinnvoll in Einklang bringen. Daß eine derartige Spruchreife während des erstinstanzlichen, aber zumindest in bezug auf eine verfahrensbeendende Entscheidung über den Asylerstreckungsantrag auch während des Berufungsverfahrens über den Hauptantrag nicht anzunehmen ist, ergibt sich jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vor allem aus § 11 Abs. 2 erster Satz AsylG, wonach Erstreckungswerber im Verfahren über den Hauptantrag aus eigenem alles vorbringen können, was ihnen für dieses Verfahren (nämlich dasjenige über den Hauptantrag) maßgeblich erscheint. Diese Bestimmung setzt voraus, daß das Verfahren über den Erstreckungsantrag nicht vor dem Verfahren über den Hauptantrag rechtskräftig beendet wird. Zusätzliche Bestätigung findet dies in der detailliert durchgestalteten Parallelführung beider Verfahren für den besonders geregelten Fall, daß der Hauptantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird und der Erstreckungswerber auf die Behandlung seines Antrages als Asylantrag verzichtet (vgl. hiezu
§ 11 Abs. 2 zweiter und dritter Satz in Verbindung mit § 32 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 dritter Satz AsylG, wobei es an der zuletzt genannten Stelle statt "zurückweisenden" richtig "abweisenden" heißen müßte; die teilweise Aufhebung des § 32 AsylG wegen der verfassungswidrigen Kürze der in der Stammfassung dieser Bestimmung vorgesehenen Berufungsfrist ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund wäre es aber auch nicht schlüssig, wenn im Falle des Zurücktretens des zunächst rechtskräftig negativ beendeten Verfahrens über den Hauptantrag in das Stadium des Berufungsverfahrens - sei es, wie hier, aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung, sei es aufgrund einer Aufhebung des letztinstanzlichen Bescheides über den Hauptantrag durch einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - einerseits und eines, gestützt auf die rechtskräftige Erledigung des Hauptantrages, rechtskräftig erledigten Asylerstreckungsantrages (oder, wie hier, Asylausdehnungsantrages) andererseits erst in der Asylgewährung im Hauptverfahren und nicht schon im Wegfall des dieses negativ abschließenden Bescheides eine wesentliche, der Zurückweisung eines neuerlichen Asylerstreckungsantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG entgegenstehende Veränderung des für die Entscheidung über den Asylerstreckungsantrag maßgeblichen Sachverhaltes gesehen würde.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß der Zweitantrag der beschwerdeführenden Parteien als zulässig zu betrachten und mit seiner letztinstanzlichen Erledigung bis zur rechtskräftigen Erledigung des seit dem 1. Jänner 1998 wieder offenen Verfahrens über den Hauptantrag zuzuwarten ist und den beschwerdeführenden Parteien in dem zuletzt genannten Verfahren die ihnen durch § 11 Abs. 2 erster Satz AsylG eingeräumte Beteiligtenstellung zukommt.
Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde der ausdrücklich auf § 38 AVG gestützte Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, weil ein Anspruch der Partei auf bescheidmäßige Aussetzung des Verfahrens - unabhängig davon, daß es im vorliegenden Fall nicht um eine in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu entscheidende Vorfrage geht - auch unter den zuvor erörterten Gesichtspunkten aus dem Gesetz nicht abzuleiten ist (vgl. in dieser Hinsicht § 11 Abs. 3 AsylG). Eine Verletzung der Entscheidungspflicht tritt dessenungeachtet, da sich die Pflicht zum Zuwarten unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht ein.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 15. Dezember 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998200311.X00Im RIS seit
07.02.2001