Norm
EheG §82 Abs1 Z3Rechtssatz
Während der Ehe angesammelte Liegenschaften, die vermietet werden, sind in aller Regel eheliche Ersparnisse. Behauptet ein Ehegatte, dass es sich dabei um einem Unternehmen gewidmete Sachen handelt, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes zu beweisen. Ein eigenständiges Unternehmen der Vermietung und Verpachtung von Immobilien kann etwa dann vorliegen, wenn im Rahmen einer aktiven Erwerbstätigkeit eines oder beider Ehegatten regelmäßige und gegenüber den sonstigen laufenden Einkommen ins Gewicht fallende Erträge erzielt werden, diesen (Miet?)Erträgen im Wesentlichen persönliche (Organisations?)Tätigkeiten des Eigentümers (oder eigener Dienstnehmer) zugrunde liegen, die (nicht unerheblichen) Arbeitsaufwand im Sinne einer Erwerbstätigkeit erfordern, was eine größere Zahl von zu verwaltenden Objekten mit einer Mehrzahl von Mietern voraussetzt, und die Vermietung im Rahmen einer eigenständigen Organisation betrieben wird, wobei der Eigentümer die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132701Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021