TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/15 98/05/0161

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §27 Abs7;
BauO OÖ 1994 §27 Abs8;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/05/0165 E 15. Dezember 1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Look Ankündigungsgesellschaft mbH in Leibnitz, vertreten durch Dr. Harold Schmid und Mag. Helmut Schmid, Rechtsanwälte in Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Juli 1998, Zl. BauR - 012134/4 - 1998/PE/Vi, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 27 Abs. 8 der O.ö. Bauordnung 1994 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Leonding, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei einer am 20. Februar 1997 durchgeführten Besichtigung durch Bedienstete der mitbeteiligten Stadtgemeinde wurde festgestellt, daß im Bereich der Bundesstraße B 139 sieben mobile Werbetafeln von der Beschwerdeführerin aufgestellt worden sind, deren genaue Lage und Beschaffenheit in einem Lageplan und Farbfotos festgehalten worden ist. Die Aufstellung dieser Werbetafeln in der Größe von jeweils 4 m2 erfolgte ohne vorherige Anzeige bzw. Bewilligung der Baubehörde. Die Beschwerdeführerin wurde von der Baubehörde telefonisch am 21. Februar 1997 unter Hinweis auf § 27 Abs. 6 bis 8 der O.ö. Bauordnung 1994 verständigt. Die Werbeständer wurden von Bediensteten des Bauhofes der mitbeteiligten Stadtgemeinde abmontiert; am 25. Februar 1997 wurde jedoch festgestellt, daß die Werbeanlagen neuerlich aufgestellt worden sind.

Für die durchgeführte Entfernung der Werbetafeln im Zeitraum vom 21. bis 25. Februar 1997 legte die mitbeteiligte Stadtgemeinde der Beschwerdeführerin gegenüber eine Rechnung vom 27. Februar 1997, in welcher die erbrachten Leistungen mit Personalkosten für 25 Stunden a S 336,--, Kfz-Einsatz 1 1/2 Stunden a S 262,-- und einen weiteren Kfz-Einsatz in der Dauer von fünf Stunden a S 81,-- zuzüglich jeweils 5 % Verwaltungskostenzuschlag aufgeschlüsselt worden sind.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 4. März 1997 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 27 Abs. 8 der O.ö. Bauordnung 1994 aufgetragen, diese entstandenen Kosten für die Entfernung der Werbetafeln in der Höhe von insgesamt S 9.657,90 zu ersetzen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. Jänner 1998 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. April 1998 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin mit der Feststellung Folge gegeben, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt wird. Die Beschwerdeführerin könne nicht zum Ersatz für den mit dem Umlegen der Werbetafeln am 21. Februar und 24. Februar 1997 entstandenen Aufwand verpflichtet werden, weil sich diese Maßnahmen lediglich als "Vorbereitungshandlungen" für ein Entfernen der Gegenstände an einem der folgenden Tage dargestellt hätten und daher nicht als Kosten im Sinne des § 27 Abs. 8 O.ö. Bauordnung 1994 angesehen werden könnten.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 28. Mai 1998 wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von S 5.547,15 für das Entfernen der sieben zu Unrecht aufgestellten Werbetafeln verpflichtet. Unter Berücksichtigung der von der Vorstellungsbehörde überbundenen Rechtsansicht hat die Berufungsbehörde die Kosten des Arbeitseinsatzes vom 25. Februar 1997 vorgeschrieben. Laut Arbeitsaufstellung des Bauhofes handle es sich hiebei um drei Stunden für fünf Bedienstete sowie einen Lkw-Einsatz. Unter Zugrundelegung des Kostenkataloges des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten-Bundesstraßenverwaltung, dessen Anwendung vom Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde am 15. Jänner 1996 schriftlich verfügt worden sei, sei eine Personalstunde mit S 336,-- sowie eine Kfz-Stunde mit S 81,-- zu berechnen. Zuzüglich des 5 %igen Verwaltungskostenzuschlages ergebe sich der im Spruch enthaltene Betrag.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Juli 1998 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt wird. Gehe man davon aus, daß die Dauer des Arbeitseinsatzes am 25. Februar 1997 die Anreise, die Demontage der Werbeanlagen, das Aufladen auf das Kraftfahrzeug, die Fahrt zum Aufbewahrungsort sowie dort das Abladen und die Lagerung der Gegenstände umfaßt habe, könne die Vorstellungsbehörde nicht finden, daß der von der Berufungsbehörde in Rechnung gestellte Umfang der Arbeiten als nicht gerechtfertigt anzusehen sei, zumal die Beschwerdeführerin die Dauer der Arbeiten im Einzelnen nicht substantiiert in Frage gestellt, sondern im wesentlichen lediglich darauf verwiesen habe, daß sie mit eigenen Arbeitern den Abbau und das Verladen der Tafeln schneller und billiger hätte bewerkstelligen können. Es sei auch nicht unzulässig, wenn die Berufungsbehörde bei der Ermittlung der angefallenen Kosten auf den vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten herausgegebenen Stundensatz abgestellt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in "dem Recht auf Nichtbelastung mit Kosten der Entfernung und Aufbewahrung einer Werbetafel bzw. dem Recht auf Wahrung der Verfahrensrechte verletzt".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insofern die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde der belangten Behörde zur Last legt, sie hätte ihre im § 58 AVG verankerte Begründungspflicht verletzt, vermag sie schon deshalb keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil nicht näher ausgeführt wird, bezüglich welcher Feststellungen bzw. Rechtsausführungen im angefochtenen Bescheid Begründungsdarlegungen fehlen sollen. Bezüglich der Ausführungen in der Beschwerde, die Erledigung der Berufungsbehörde stelle einen "Nichtbescheid" dar, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 24. November 1998, Zl. 98/05/0142, verwiesen, welches insoweit vergleichbar ist. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung die Zulässigkeit eines Intimierungsbescheides bejaht und auch näher begründet, daß Werbetafeln der hier zu beurteilenden Art nach § 27 O.ö. Bauordnung 1994 zu beurteilen sind.

Gemäß § 27 Abs. 7 leg. cit. sind von der Baubehörde Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die ohne Bewilligung gemäß Abs. 2, ohne Anzeige gemäß Abs. 3 oder entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß Abs. 6 errichtet werden, von der Baubehörde zu entfernen. Die Baubehörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder - wenn dieser unbekannt ist - den Eigentümer des Grundstückes unverzüglich aufzufordern, ihn zu übernehmen.

Gemäß Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach Abs. 7 von dessen Eigentümer der Baubehörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall unverzüglich im Sinne des § 27 Abs. 7 der O.ö. Bauordnung 1994 aufgefordert worden ist, die entfernten Werbetafeln zu übernehmen, bedarf schon deshalb keiner weiteren Untersuchung, weil die Entfernung der Werbetafeln durch die Baubehörde sofort zu erfolgen hat, ohne daß es einer entsprechenden Aufforderung des Eigentümers bedarf. Lagerkosten werden im Beschwerdefall nicht beansprucht.

Ob Bedienstete der Beschwerdeführerin wegen ihrer besseren Ausbildung die Demontage der Werbetafeln schneller hätten durchführen können, ist für die Kostenersatzpflicht im Sinne des § 27 Abs. 8 der O.ö. Bauordnung 1994 nicht von Bedeutung, weil gemäß § 27 Abs. 7 leg. cit. die Baubehörde verpflichtet ist, gesetzwidrige Werbe- und Ankündigungseinrichtungen zu entfernen; diese Entfernung erfolgt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. hiezu Neuhofer, O.ö. Baurecht, 4. Auflage, Anm. 7 zu § 27 O.ö. Bauordnung 1994). Erfolgt die Entfernung der Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Rahmen des § 27 Abs. 7 O.ö. Bauordnung 1994 fachgerecht und ohne erkennbare Verzögerung, sind die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Die Berufungsbehörde hat, gestützt auf die der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Dezember 1997 zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsergebnisse, in einer auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennenden und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmenden Weise begründet dargelegt, warum für die durchgeführten Arbeiten Personal- und Materialkosten in der in Rechnung gestellten Höhe aufgelaufen sind. Ob an den Werbetafeln durch die Entfernung Schäden entstanden sind, ist für die Frage der Kosten der Entfernung nach § 27 Abs. 8 O.ö. Bauordnung 1994 nicht von Bedeutung. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Die Baubehörden haben sich bezüglich der Stundensätze für die Personalkosten und den Kfz-Einsatz an einem "Kostenkatalog" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten orientiert. Ob es sich hiebei um eine "Verordnung" dieses Bundesministeriums handelt, ist für den Beschwerdefall nicht relevant, weil es ausschließlich darauf ankommt, ob die in Rechnung gestellten Ansätze den erbrachten Leistungen entsprechen. Daß die vorgeschriebenen Kosten überhöht seien, wird jedoch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert behauptet.

Ob die von den Baubehörden in Rechnung gestellten Arbeiten notwendig waren, kann im vorliegenden Fall nicht näher geprüft werden, weil hiefür gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG der zuständige unabhängige Verwaltungssenat hätte angerufen werden müssen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. November 1998, Zl. 98/05/0131, mwN).

Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. Dezember 1998

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050161.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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