Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.07.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §17 Abs1Rechtssatz
Auch im Rahmen einer Rückforderung nach § 17 Abs. 4 WMG ist auf die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 WMG (ausgenommen jene, die sich auf eine Verletzung der Anzeigepflicht beziehen) Rücksicht zu nehmen. Es ist nämlich kein Grund erkennbar, warum insoweit eine Rückforderung nach § 17 Abs. 4 WMG unterschiedlich behandelt werden sollte.
Schlagworte
Anspruch auf Mindestsicherung; Ruhen; ex lege; Anzeigepflicht; Mitwirkungspflicht; Rückforderung; TeilbeträgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.002.12116.2018Zuletzt aktualisiert am
12.08.2019