Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.07.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §17 Abs1Rechtssatz
Der strukturelle Unterschied der Bestimmungen des § 17 Abs. 4 iVm § 17 Abs. 1 WMG einerseits und jenen des § 21 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 WMG andererseits besteht darin, dass im Zentrum des § 17 WMG das EX LEGE eintretende Ruhen der Ansprüche (mit Ausnahme des Taschengeldes) steht. Der Eintritt von Umständen, die ein Ruhen nach sich ziehen, führt also ohne weiteres zur Möglichkeit der Rückforderung nach § 17 Abs. 4 zweiter Satz WMG. Die Pflicht zur Mitteilung solcher Umstände ist zwar vorgesehen, die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht ist aber keine Vorrausetzung für die Rückforderung. Demgegenüber ist die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 21 Abs. 1 WMG das zentrale Element einer Rückforderung gemäß § 21 Abs. 2 WMG; der dort vorgesehene Eingriff in die Rechtskraft ist nur im Falle einer überbezugskausalen Anzeigepflichtverletzung zulässig.
Schlagworte
Anspruch auf Mindestsicherung; Ruhen; ex lege; Anzeigepflicht; Mitwirkungspflicht; Rückforderung; TeilbeträgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.002.12116.2018Zuletzt aktualisiert am
12.08.2019