RS Lvwg 2019/7/26 VGW-141/002/12116/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.07.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §17 Abs1
WMG §17 Abs4
WMG §21 Abs1
WMG §21 Abs2

Rechtssatz

Der strukturelle Unterschied der Bestimmungen des § 17 Abs. 4 iVm § 17 Abs. 1 WMG einerseits und jenen des § 21 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 WMG andererseits besteht darin, dass im Zentrum des § 17 WMG das EX LEGE eintretende Ruhen der Ansprüche (mit Ausnahme des Taschengeldes) steht. Der Eintritt von Umständen, die ein Ruhen nach sich ziehen, führt also ohne weiteres zur Möglichkeit der Rückforderung nach § 17 Abs. 4 zweiter Satz WMG. Die Pflicht zur Mitteilung solcher Umstände ist zwar vorgesehen, die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht ist aber keine Vorrausetzung für die Rückforderung. Demgegenüber ist die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 21 Abs. 1 WMG das zentrale Element einer Rückforderung gemäß § 21 Abs. 2 WMG; der dort vorgesehene Eingriff in die Rechtskraft ist nur im Falle einer überbezugskausalen Anzeigepflichtverletzung zulässig.

Schlagworte

Anspruch auf Mindestsicherung; Ruhen; ex lege; Anzeigepflicht; Mitwirkungspflicht; Rückforderung; Teilbeträge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.002.12116.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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