Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.05.2019Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §39 Abs1Rechtssatz
Auch die (vorläufigen) Abnahme des Führerschein nach § 39 Abs 2 FSG ist nur bei einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, rechtmäßig. Ein solcher Zustand kann nicht nur durch die im Gesetz angeführten Beispiele, nämlich Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes, herrühren, sondern kann selbstredend auch durch eine Krankheit oder Behinderung bedingt sein. Intention des Gesetzgebers ist hier ebenfalls – durchaus sachlich begründet - die Vermeidung einer unmittelbaren Unfallgefahr. Da der einschreitende Polizeibeamte nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts vertretbar davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen das Fahrzeug nicht mehr beherrschen kann, kann auch in der konkreten Führerscheinabnahme eine unmittelbare Diskriminierung nicht erblickt werden.
Schlagworte
Abnahme; Führerschein; Krankheit; BehindertendiskriminierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.12.1633.8Zuletzt aktualisiert am
12.08.2019