RS Lvwg 2019/5/15 LVwG-2018/12/1633-8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.05.2019

Index

90/02 Führerscheingesetz
90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

FSG 1997 §39 Abs1
StVO 1960 §58 Abs1

Rechtssatz

Aus zahlreichen führerscheinrechtlichen Bestimmungen, die die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zum Inhalt haben, geht klar hervor, dass solche Krankheiten oder Behinderungen bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zu berücksichtigen sind, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten. Das Landesverwaltungsgericht hegt insofern keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen, die an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden müssten, zumal bei Vorliegen solcher bestimmten Krankheiten und Behinderungen die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet und Unfallrisiken deutlich erhöht würden, sohin sachliche Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung vorliegen.

Schlagworte

Abnahme; Führerschein; Krankheit; Behindertendiskriminierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.12.1633.8

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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