Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.05.2019Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §39 Abs1Rechtssatz
Aus zahlreichen führerscheinrechtlichen Bestimmungen, die die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zum Inhalt haben, geht klar hervor, dass solche Krankheiten oder Behinderungen bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zu berücksichtigen sind, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten. Das Landesverwaltungsgericht hegt insofern keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen, die an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden müssten, zumal bei Vorliegen solcher bestimmten Krankheiten und Behinderungen die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet und Unfallrisiken deutlich erhöht würden, sohin sachliche Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung vorliegen.
Schlagworte
Abnahme; Führerschein; Krankheit; BehindertendiskriminierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.12.1633.8Zuletzt aktualisiert am
12.08.2019