Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.05.2019Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §39 Abs1Rechtssatz
Bei den in § 5b StVO genannten Maßnahmen handelt es sich zwar nur um eine beispielhafte Aufzählung, die durch weitere ergänzt werden könnten, doch kann es sich bei Zwangsmaßnahmen nach der StVO jedenfalls nicht um eine Abnahme des Führerscheins handeln, weil eine solche jedenfalls als eine kraftfahrrechtliche Maßnahme zu qualifizieren ist, die nicht Gegenstand einer Maßnahme auf Grundlage der StVO sein kann. Die Bestimmungen des Führerscheingesetzes und damit die Abnahme des Führerscheins finden ihre Kompetenzgrundlage in Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG (Kraftfahrwesen), die Bestimmungen der StVO in Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG (Straßenpolizei). Insofern findet sich auch – aus kompetenzrechtlicher Sicht nachvollziehbar - der Hinweis in § 5b Abs 1 StVO, dass ein „allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist“. Dem § 58 Abs 1 StVO darf sohin nicht der kompetenzwidrige Inhalt unterstellt werden, Rechtsgrundlage für die Entziehung eines Führerscheins zu sein.
Schlagworte
Abnahme; Führerschein; Krankheit; BehindertendiskriminierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.12.1633.8Zuletzt aktualisiert am
12.08.2019