RS Lvwg 2019/5/15 LVwG-2018/12/1633-8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.05.2019

Index

90/02 Führerscheingesetz
90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

FSG 1997 §39 Abs1
StVO 1960 §58 Abs1

Rechtssatz

Bei den in § 5b StVO genannten Maßnahmen handelt es sich zwar nur um eine beispielhafte Aufzählung, die durch weitere ergänzt werden könnten, doch kann es sich bei Zwangsmaßnahmen nach der StVO jedenfalls nicht um eine Abnahme des Führerscheins handeln, weil eine solche jedenfalls als eine kraftfahrrechtliche Maßnahme zu qualifizieren ist, die nicht Gegenstand einer Maßnahme auf Grundlage der StVO sein kann. Die Bestimmungen des Führerscheingesetzes und damit die Abnahme des Führerscheins finden ihre Kompetenzgrundlage in Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG (Kraftfahrwesen), die Bestimmungen der StVO in Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG (Straßenpolizei). Insofern findet sich auch – aus kompetenzrechtlicher Sicht nachvollziehbar - der Hinweis in § 5b Abs 1 StVO, dass ein „allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist“. Dem § 58 Abs 1 StVO darf sohin nicht der kompetenzwidrige Inhalt unterstellt werden, Rechtsgrundlage für die Entziehung eines Führerscheins zu sein.

Schlagworte

Abnahme; Führerschein; Krankheit; Behindertendiskriminierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.12.1633.8

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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