Entscheidungsdatum
18.06.2019Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
LSD-BG 2016 §28 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Dollenz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.10.2018, Zl *****, betreffend Übertretung nach den Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 07.05.2019,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe unter Anwendung des § 20 VStG von Euro 1.000,00 auf Euro 600,00 (Ersatzarrest
30 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Verfahrenskosten der Bezirkshauptmannschaft X werden gemäß
§ 64 Abs 1 und 2 VStG mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 60,00, neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.10.2018,
Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer nachstehendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie, Herr AA haben als zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ der Firma AA, ***** *****, mit Sitz in ***** Z, Adresse 1, Deutschland und sohin nach § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher für die vorangeführte Firma und somit im gegenständlichen Fall in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber mit Sitz in EU-Mitgliedstaat zu verantworten, dass am 11.02.2018 gegen 08:50 Uhr bei der Kontrolle des unten angeführten Lenkers (Arbeitnehmer) Ihres Busses am Parkplatz des Skigebietes BB, **** Y, unten angeführte Lohnunterlagen im Fahrzeug, im Inland während der Dauer der Beschäftigung oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs. 3 Z 6) nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungs-belege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, im Fahrzeug nicht bereithält oder den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort zum Zeitpunkt der Erhebung nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat, wobei der Arbeitsvertrag entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten ist. Folgende Lohnunterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht: Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, sämtliche Lohnunterlagen für den unten angeführten Arbeitnehmer.
Bei mobilen Arbeitnehmern sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.
Arbeitnehmer: CC, geb. XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: *****
Verwaltungsübertretung nach:
§ 28 Z 1 iVm § 22 Abs 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) BGBl 44/2016
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
1.000,00
Gemäß:
§ 28 Z 1 LSD-BG, BGBl I Nr. 44/2016
Ersatzfreiheitsstrafe:
34 Stunden
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.100,00“
Am 10.11.2018 wurde folgende Beschwerde erhoben:
„Ich erhebe Beschwerde gegen die 3 Straferkenntnisse vom 15.10.2018 mit folgenden Geschäftszahlen
***** Fahrer DD Geb. XX.XX.XXXX
***** Fahrer CC geb. XX.XX.XXXX
***** Fahrer EE geb. XX.XX.XXXX
Und bitte um Rücknahme der Straferkenntnisse bzw. um eine Strafmilderung
Begründung:
Bei den 2 Straferkenntnisse: ***** Fahrer DD Geb. XX.XX.XXXX, und ***** Fahrer EE geb. XX.XX.XXXX wurden bei der Kontrolle die Lohn und Gehaltsauszüge im Original vorgelegt,
Die Banküberweisung wurden elektronisch um 10:03 (DD) und um 10:02 (EE) Herrn FF von der Finanzbehörde zugänglich gemacht. ( Siehe Anlage 1 Überweisung DD, Anlage 2 Überweisung EE) Bei dem Straferkenntnis ***** Fahrer CC geb. XX.XX.XXXX, wurde der Lohn und Gehaltsnachweis Herrn FF elektronisch zugänglich gemacht um 9:36 (siehe Anhang 3 Lohnabrechnung CC). Die Banküberweisung wurde ebenfalls Herrn FF elektronisch zugänglich gemacht um 9:58 (siehe Anhang 4 Überweisung CC).
Herr FF verlangte zu den vorhandenen Lohnabrechnungen die bis für den Monat Dezember 2017 Vorlagen, zusätzlich die Gehaltsabrechnung für den Monate Jänner 2018 und Februar 2018. Dies war zum Zeitpunkt der Kontrolle am 11.2.2018 aus Abrechnungsorganisatorischen Gründen leider nicht möglich.
Wie Sie aus den Lohnabrechnungen sehen, bekommen die Fahrer am 25 jeden Monats (+ - 3 Tage) einen festen Vorschuss für den laufenden Monat. Die Fahrer müssen dann bis spätesten am 5. des Folge Monats ihren
Stundenzettel für den vergangenen Monat im Lohnbüro abgeben, das heißt bis spätesten 5. Februar muss der Stundenzettel des Fahrers für den Monat Januar im Lohnbüro vorliegen. Das Lohnbüro erstellt danach die Lohn und Gehaltsabrechnung des Vormonats, und überweißt bis spätestens zum 15. das Gehalt. Dem Fahrer wird dann am 15. des Monats die Gehalts- und Lohnabrechnung des Vormonats persönlich oder per Post zugestellt. Da die Kontrolle bereits am 11.2. stattfand und die Fahrer zum Teil bereits seit 2 Tagen unterwegs waren, konnten die Fahrer die Lohnabrechnung noch nicht mitführen, weil Sie sie noch nicht erhalten hatten, bzw. weil Sie am Abfahrtstag noch nicht erstellt war.
Ihre Begründung in den Straferkenntnissen vom 15.10.2018 geben Sie Zurecht an dass wir , die Beschuldigten (Firma AA), in einem Schreiben vom 20.2.2018 gegenüber der Finanzbehörde mitteilten „wir werden die fehlenden Lohnunterlagen noch nachreichen", nur stellt sich die Frage war es am 11.2.2018 überhaupt möglich die geforderten Unterlagen für Jänner und Februar 2018 im Bus bereit zu halten? Wir sagen Nein (siehe die obige Begründung aufgrund des seit Jahrzehnten eingefahrenen und bekannten Betriebsablauf der Firma) Daher können wir dem denklogischem Ergebnis der Bezirkshauptmannschaft X, die aufgrund unserer Aussage im Schreiben vom 20.2.2018 „dass die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden" sich in ihrem Endschluss bestätigt fühlte dass wir aufgrund dieser Aussage ja das nichtvorhanden sein am Kontrolltag bestätigten, nicht teilen. Da sich der Satz „die fehlenden Unterlagern werden nachgereicht” nur die Unterlagen betrafen die am Kontrolltag noch nicht existiert hatten, nämlich die Abrechnung und Banküberweisung für Jänner und Februar 2018 Herr FF verlangte auch ausdrücklich in seinem Protokoll, dass die Lohnzettel und Banküberweisungen nur von Jänner und Februar 2018 nachzureichen sind, nicht aber die Von Dezember 2017 und früher, da diese ja bei der Kontrolle Vorlagen und wie bereits erwähnt die geforderten aus Jänner und Februar 2018 aus organisatorischen
Gründen am 11.02.2018 nicht vorhanden waren und daher nur die Möglichkeit blieb dies nachzureichen. Dies taten wir auch dann, sobald uns dies möglich war.
Daher lag aus unser Sicht am Kontrolltag vor Ort am 11.2.2018, kein Verstoß vor.
In seinem Schreiben vom 11.2.2018 gab Herr FF auch zu Protokoll, dass er Unterlagen betreffend der Lohneinstufung hier verwies er ausdrücklich auf die Punkte „Ausbildung und berufliche Verwendung" zur Einsicht eiforderte.
Als Anlage 5 habe Ich Ihnen einen Lohn und Gehaltsausdruck mit Erklärungen beigefügt, der auch am Kontrolltag Herrn FF vorlag. Wie sie sehen habe Ich den Lohn und Gehaltsdruck an 9 Stellen mit 9 Nummern gekennzeichnet.
Diese 9 Punkte erklären wesentlich mehr als die von Herrn FF geforderten Punkte „der Ausbildung und beruflichen Verwendung", hier die kurze Erklärung zur Anlage 5
- Punkt 1 Name und Anschrift des Arbeitnehmers
- Punkt 2 Name und Anschrift des Arbeitgebers
- Punkt 3 Wann ist der Arbeitnehmer in die Firma eingetreten
- Punkt 4 wann arbeitete er erstmalig in unserem Betrieb f
- Punkt 5 Als was ist er angestellt, in allen Fällen als Busfahrer
- Punkt 6 Was ist der Grundlohn
- Punkt 7 Hier werden Nacht-Feiertag und Sonntagszuschlag dargestellt
- Punkt 8 Name der Krankenkasse
- Punkt 9 Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers
Wir bitten Sie wenn sie unsere Beschwerde statt geben und die 3 Straferkenntnisse vom 15.10.2018 als nichtig zu erklären.
Aufgrund des oben geschilderten Ablaufs am Kontrolltag lagen unserer Meinung nach Herrn FF alle geforderten Unterlagen! die zu diesem Zeitpunkt geforderten waren auch vor.
Die geforderte Nachreichung von Unterlagen aus der Aufforderung vom 11.2.2018 betrafen lediglich Unterlagen, deren Existenz am 11.2.2018 noch nicht bestand.“
Aufgrund der erhobenen Beschwerde wurde am 07.05.2019 die mündliche öffentliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X, Zl *****, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegte Urkundebeilage A und die am 20.05.2019 übermittelten Unterlagen Einsicht genommen wurde.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt fest:
Am 11.02.2018 um 08.50 Uhr wurde von Beamten der Finanzpolizei Team ** Finanzamt W beim Liftparkplatz der Seilbahn BB in A-**** Y eine Kontrolle nach den Bestimmungen des LSD-BG durchgeführt. Am Parkplatz wurden drei Reisebusse des Beschwerdeführers angetroffen. Der Fahrer CC konnte auf Verlangen der Beamten lediglich ein A1 Versicherungsdokument vorlegen. Nach Rücksprache mit den Disponenten wurde in weiterer Folge mit E-Mail der Lohnzettel von Juli 2017 bis Dezember 2017, Lohnzahlungsnachweise sowie ein ZKO3 T Meldung übermittelt. Ein Arbeitsvertrag oder ein Dienstzettel wurden nicht vorgewiesen.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Nach § 22 Abs 1a LSD-BG sind bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich abweichend von Abs 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitsaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art 36 der Verordnung der EU-Nummer 16502014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABL. Nr L60 vom 28.02.2014 S1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereit zu halten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitsaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen der Abgabenbehörde für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das in diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei der Abgabebehörde nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
Zufolge des § 28 Abs 1 LSD-BG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00, im Wiederholungsfall von Euro 2.000,00 bis Euro 20.000,00, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von
Euro 2.000,00 bis Euro 20.000,00, im Wiederholungsfall von Euro 4.000,00 bis
Euro 50.000,00 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen § 22 Abs 1 oder 1a die Lohnunterlagen nicht bereithält.
Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme ausgeführt, dass betreffend der Beschäftigung des CC ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen wurde.
Wenn ein solcher nicht abgeschlossen wurde kommt die Richtlinie 91/533 EWG des Rates vom 14.10.1991 über die Pflicht des Arbeitsgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen zur Anwendung.
Nach dieser Bestimmung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, den Arbeitnehmer über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis zu setzen. Nach Art 2 Abs 2 der zuvor genannten Richtlinie betrifft die Unterrichtung nach Abs 1 mindestens folgende Angaben:
a) Personalien der Dateien,
b) Arbeitsplatz oder, wenn es sich nicht um einen festen oder vorherrschenden Arbeitsplatz handelt, Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich an verschiedenen Orten beschäftigt wird, sowie Sitz oder gegebenenfalls Wohnsitz des Arbeitgebers;
c) die dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zugewiesene Amtsbezeichnung, Dienstgrad und Art oder Kategorisierung einer Stelle oder kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Arbeit
d) Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses,
e) ist der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis befristet, vorhersehbare Dauer des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses,
f) die Dauer des Jahresurlaubs, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, oder, falls dies zum Zeitpunkt der Unterrichtung nicht gegeben werden kann, die Modalitäten der Gewährung und Festlegung des Jahresurlaubs;
g) Länge der bei der Kündigung des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer einzuhaltenden Kündigungsfrist oder falls dies zum Zeitpunkt der Unterrichtung nicht angegeben werden kann, Modalitäten der Festsetzung der Kündigungsfrist;
h) anfänglicher Grundbetrag, die anderen Bestandteile sowie Periodizität der Auszahlung des Arbeitsentgelts, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hat, die normale Tages oder Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers und gegebenenfalls Angabe der Tarifverträge und/oder des kollektiven Vereinbaren in denen die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers geregelt sind, oder
i) bei außerhalb des Unternehmens durch einzelne paritätische Organe oder Institutionen abgeschlossenen Tarifverträgen, Angabe des zuständigen Organs oder des zuständigen paritätischen Institution, in dessen oder deren Rahmen sie abgeschlossen wurden.
Nach Abs 3 kann die Unterrichtung die Angaben nach Abs 2f, g, h und i gegebenenfalls durch einen Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschrift bzw die Satzungs- oder Tarifvertragsbestimmung erfolgen, die für die entsprechenden Bereiche gelten.
Betreffend des Fahrers CC ist zu bemerken, dass dieser anlässlich der Kontrolle nur ein A1 Versicherungsdokument vorlegen konnte. Die anderen Unterlagen wurden erst während der Kontrolle per E-Mail übermittelt. Der Fahrer gab an, dass er keinen Arbeitsvertrag erhalten habe, was auch vom Disponent am Telefon bestätigt wurde.
Demzufolge hätte er einen Dienstzettel vorweisen müssen und hätte diese Verpflichtung schon bereits ab Einreise in das Bundesgebiet erfüllt werden müssen. Die Lohnunterlagen wurden erst anlässlich der Kontrolle übermittelt und sind in diesen nicht allen notwendigen, für die Kontrolle maßgeblichen Auskünfte enthalten, sodass der Schuld- und Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer zu vertretenen Übertretung im Gegenstandsfall schwerer wiegt als bei den beiden Übertretungen betreffend den beiden anderen Busfahrern, die beim Beschwerdeführer angestellt sind.
Im Gegenstandsfall liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht vor, jedoch kann die Bestimmung des § 20 VStG zur Anwendung gebracht werden.
Die zuvor genannte Bestimmung ordnet an, dass die Mindeststrafe bis zu Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist und dass er bemüht ist, die Bestimmung des LSD-BG einzuhalten, was sich daraus ergibt, A1 Bescheinigung mitgeführt wurde. Im Gegenstandsfall hat gefehlt, mangels Vorliegens eines schriftlichen Arbeitsvertrages, ein Lohnzettel. Es wurden seitens der Firma des Beschwerdeführers auch Unterlagen den Kontrollorganen geschickt, was betreffend des Unrechts- und Schuldgehaltes ebenfalls als mildernd zu werten ist.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Ansicht, dass die verhängte Geldstrafe (Mindeststrafe) hoch ausgefallen ist und dass in Anbetracht der vorliegenden Milderungsgründe die verhängte Geldstrafe von Euro 1.000,00 auf Euro 600,00 (Ersatzarrest 15 Stunden) herabgesetzt werden kann. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kommt in Anbetracht des Unrechtsgehaltes nicht in Betracht.
Aus vorgenannten Gründen konnte daher der Beschwerde hinsichtlich einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist direkt beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Dollenz
(Richter)
Schlagworte
Arbeitnehmer im Transportbereich; Busfahrer; Lohnunterlagen; DienstzettelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.14.2531.3Zuletzt aktualisiert am
12.08.2019