TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/26 LVwG-2018/12/2640-1

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

L68507 Waldordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

WaldO Tir §10
BAO §279 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aufgrund des Vorlageantrages vom 16.11.2018 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2018 durch den Bürgermeister der Marktgemeinde Z - über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 14.10.2018, ReNr *****, betreffend Vorschreibung der Waldumlage für den Erhebungszeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014,

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid (betreffend die Waldumlage für den Erhebungszeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014) wird (ersatzlos) behoben.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.           Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, Sachverhalt, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde Z vom 14.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Waldumlage zur Zahlung binnen eines Monats vorgeschrieben wie folgt:

Bescheid

Abgabe                             Zeitraum           Bezeichnung          Betrag USt

Waldumlage § 10 TWO 2005  01.01.2014 – 31.12.2014  Teilwald

13,0166 ha x 22,46  292,35  0%

Waldumlage § 10 TWO 2005  01.01.2014 – 31.12.2014  Wirtschaftswald

 0,0413 ha x 22,46  0,93  0%

Waldumlage § 10 TWO 2005     01.01.2014 – 31.12.2014  Schutzwald im Ertrag

                                                                        0,1812 ha x 6,738   1,22  0%

Vorschreibungsbetrag 294,50 EUR

Der Bürgermeister. BB

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die im Bescheid angegebene Fläche von 2.338,11 ha mit der Fläche von 2.800 ha Waldfläche auf der Webseite der Marktgemeinde Z nicht übereinstimmen würde. Darüber hinaus seien Waldungen, die nicht in Ertrag stünden, nicht abgezogen worden. Die gesamte Waldfläche, die im Eigentum der Marktgemeinde Z stehe, sei laut Verordnung vom Landeshauptmann vom 12.04.2011, LGBl Nr 37/2011, als ein Waldbetreuungsgebiet ausgewiesen. Für ein Waldbetreuungsgebiet sei nur ein Gemeindewaldaufseher vorgesehen und verordnet, die Gemeinde verrechne jedoch einen Waldaufseher und einen Forstingenieur (diesen zur Hälfte). Laut § 10 Abs 2 Tiroler Waldordnung habe der Gemeinderat bis spätestens 01.04. den Gesamtbetrag der Umlage durch Verordnung festzusetzen, die Marktgemeinde Z habe diesen jedoch erst mit 14.10.2015 festgelegt. Außerdem sei die Waldumlage rückwirkend für 2014 festgelegt. Ebenso sei der den Grundbesitzern zustehende sogenannte „Jagdschilling“ seit dem Inkrafttreten der Waldumlage nicht ausbezahlt und in der neuen Verordnung nicht berücksichtigt worden. Der Gatte der Beschwerdeführerin, der für die Bewirtschaftung der Waldparzellen zuständig sei, verfüge über eine zertifizierte Ausbildung zum landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Facharbeiter, was aber in der Vorschreibung nicht berücksichtigt wurde. Es wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuweisen.

Das Verfahren wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 11.02.2016 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren Zl ***** ausgesetzt.

Nach Einholung einer forstfachlichen Stellungnahme vom 04.04.2016 erging die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 06.11.2018, *****, DZ *****. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch des Bescheides vom 14.10.2018 dahingehend abgeändert, dass der Betrag für den Teilwald von € 292,35 auf nunmehr € 283,37 geändert werde, sodass sich ein Gesamtbetrag für die Waldumlage von € 285,52 ergeben habe. Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass sich die Waldfläche der Marktgemeinde Z mit 2.338,11 ha aus der Walddatenbank des Landes Tirol ergebe und diese nur den Ertragswald betreffe. Bei den auf der Homepage der Marktgemeinde Z angegebenen Waldflächen seien auch Krummholzflächen und Flächen der Österreichischen Bundesforste berücksichtigt, welche jedoch für die Vorschreibung der Waldumlage nicht relevant seien. Bei der Waldkartei-Nr *** seien sämtliche Flächen richtig berechnet worden (Gesamtfläche: 42.900 m², Betrag: € 96,35). Eine Überprüfung der Waldkartei-Nr *** habe ergeben, dass bei dem Gst **1 mit einer Gesamtfläche von 5.400 m² eine Fläche von 4.000 m² herangezogen worden sei, die außer Ertrag sei. Diese Fläche hätte daher nicht vorgeschrieben werden dürfen. Daher wurde die Berechnung neu vorgenommen [8,3266 ha (statt ursprünglich: 87266 m²) x 22,46 = gerundet 187,02 für die Waldkartei-Nr *** zzgl der Waldkartei-Nr *** mit einer Fläche von 4,29 ha x 22,46 = 96,35; sohin ein Gesamtbetrag von € 283,37] für die Vorschreibung der Waldumlage (Teilwald). Eine Überprüfung der Walddatenbank betreffend Eigenwald habe ergeben, dass diese Flächen richtig berechnet wurden.

Zum Umstand, dass zwei Waldaufseher beschäftigt würden, sei eine Stellungnahme der Bezirksforstinspektion eingeholt worden, aus welcher hervorgehe, dass für das Waldbetreuungsgebiet Z nicht nur ein Waldaufseher vorgesehen sei, sondern das Beschäftigungsausmaß von 160 % für die Größe des Waldbetreuungsgebietes und die Vielfalt der Aufgaben der Waldaufseher gerechtfertigt und nachvollziehbar seien.

Eine verspätete Festsetzung der Waldumlage sei nicht erfolgt, zumal die Verordnung fristgerecht vor dem 1. April (Anschlag Amtstafel: von 06.03.2015 bis 23.03.2015) kundgemacht worden sei, lediglich die Vorschreibung sei zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Die Waldumlage sei nicht rückwirkend vorgeschrieben worden. Dem § 10 Abs 3 Tiroler Waldordnung entsprechend sei der Personalaufwand für Gemeindewaldaufseher im abgelaufenen Jahr (= Jahresaufwand 2014) für die Berechnung der Waldumlage 2015 zugrunde gelegt worden.

Die anteilsmäßige Auszahlung der Jagdpacht sei nicht Gegenstand im Verfahren zur Vorschreibung der Waldumlage – dies sei eine zivilrechtliche Angelegenheit.

Eine Reduktion der Waldumlage komme nur dann in Frage, wenn der Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke eine Ausbildung zum Forstfacharbeiter vorweisen könne. Dass diese Reduktion auch für Ehegatten Anwendung finde, sei dem klaren Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Vorlageantrag, worin ergänzend ausgeführt wurde, dass offensichtlich keine eindeutigen Flächenangaben vorliegen und diese darüber hinaus vom Naturmaß abweichen. Daher hege sie berechtigte Zweifel bezüglich der Berechnung. Die Nichtberücksichtigung der Mitarbeit des Ehemannes mit einem Forstarbeiterzertifikat wurde ebenso bemängelt.

In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal eine solche nicht beantragt wurde und aufgrund des Akteninhaltes die Behebung des Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung erfolgte, sodass eine Verhandlung als nicht erforderlich erachtet wurde (vgl § 274 Abs 1 BAO).

II.          Erwägungen:

Gemäß § 10 Abs 1 Tiroler Waldordnung 2005, LGBl 55/2005 (in der Fassung vor der Novelle LGBl 133/2017), werden die Gemeinden ermächtigt, zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher eine jährliche Umlage aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zu erheben.

Gemäß Abs 2 leg cit hat der Gemeinderat den Gesamtbetrag der Umlage jährlich bis spätestens 01.04. durch Verordnung festzusetzen. Gemäß Abs 3 leg cit ist der Festsetzung dieses Gesamtbetrages der Umlage der Personalaufwand für Gemeindewaldaufseher im abgelaufenen Jahr (Jahresaufwand) zugrunde zu legen.

Gemäß Abs 4 leg cit hat in den Fällen des § 5 Abs 2 jede Gemeinde der Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage jenen Teil des Jahresaufwandes zugrunde zu legen, der in dem Verhältnis der auf sie entfallenden Gesamtertragswaldflächen des Waldbetreuungsgebietes entspricht.

Gemäß Abs 5 leg cit sind zur Entrichtung der Umlage die Waldeigentümer verpflichtet; Teilwaldberechtigte und Agrargemeinschaften auf Grundstücken des Gemeindegutes sind Waldeigentümern gleichzuhalten. Miteigentümer von Waldgrundstücken haften zur ungeteilten Hand.

Gemäß Abs 6 leg cit ist der auf den einzelnen umlagepflichtigen entfallende Anteil des Gesamtbetrages der Umlage nach dem Verhältnis seines Anteiles an der Ertragswaldfläche in der Gemeinde zu ermitteln. Dabei kann für Wirtschaftswald ein Anteil von 50 % des auf Wirtschaftswald entfallenden Anteils an den Gesamtkosten, für Schutzwald im Ertrag ein Anteil von 15 % des auf Schutzwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten und für Teilwald im Ertrag ein Anteil von 50 % des auf Teilwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten berücksichtigt werden.

Der auf Waldeigentümer, die eine Ausbildung zum Forstfacharbeiter nachweisen, entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Umlage ist um 20% zu verringern. Im Fall des Nachweises einer Ausbildung zum Forstwirtschaftsmeister oder zum Forstorgan (§§ 104 Abs. 4, 105 und 109 des Forstgesetzes 1975) ist der Anteil am Gesamtbetrag der Umlage um 40% zu verringern (Abs 7 leg cit).

Gemäß Abs 8 leg cit ist die Umlage mit Bescheid zur Zahlung binnen einem Monat vorzuschreiben.

Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 19.02.2015 wurde gemäß § 10 Tiroler Waldordnung zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für den Gemeindewaldaufseher der Hektarsatz mit Euro 44,92 festgesetzt, basierend auf dem Jahresaufwand für den Gemeindewaldaufseher in Höhe von Euro 105.023,27 und einer Waldfläche von gesamt 2.338,11 Hektar.

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Z hat im Sinne der Bestimmungen des § 10 Tiroler Waldordnung 2005 erstmals im Februar 2015 die Waldumlage für das Jahr 2015 beschlossen und diese Verordnung mit Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Z am 06.03.2015 (abgenommen am 23.03.2015) kundgemacht.

Zur Vorschreibung von Abgaben an sich ist auszuführen, dass - soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist - die Abgabenbehörde gemäß § 198 Abs 1 BAO die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen hat.

Abgabenbescheide haben gemäß Abs 2 leg cit im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gehört zu den Bemessungsgrundlagen notwendigerweise auch der Zeitraum, für den die jeweiligen Abgaben vorgeschrieben werden (vgl VwGH 16.09.1992, 88/13/0224, VwGH 18.06.1993, 90/17/0339).

Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren gemäß Abs 2 leg cit in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Das Landesverwaltungsgericht ist sohin gemäß § 279 Abs 2 BAO berechtigt – und verpflichtet – sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Grenze dieser Abänderungsbefugnis liegt gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dort, wo die Beschwerdeinstanz überhaupt den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides auswechselt. In einem solchen Fall würde von der Berufungsbehörde (nunmehr: dem Landesverwaltungsgericht) eine sachliche Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr (ihm) nicht zusteht (vgl VwGH 26.01.1995, 94/16/0058, 0059, VwGH 27.02.01995, 94/16/0275, 09.02.2005, 2004/13/0126).

Die Abänderungsbefugnis ist sohin durch die "Sache" beschränkt. "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl VwGH 20.11.1997, 96/15/0059, VwGH 18.09.2000, 98/17/0206; 29.06.2006, 2006/16/0004, 24.05. 2012, 2009/15/0182).

Wie festgestellt, hat die Marktgemeinde Z erstmals mit der zitierten Verordnung die Grundlage für die Einhebung der Waldumlage für das laufende Jahr 2015 erlassen.

Im nunmehr von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheid ist im Spruch jedoch der (Erhebungs)Zeitraum dezidiert mit 01.01.2014 bis 31.12.2014 genannt. Aus dem gesamten Bescheid ergibt sich kein einziger Hinweis, dass die Abgabenbehörde die Waldumlage für das Jahr 2015 vorschreiben wollte. In der Begründung wird lediglich angeführt, dass sich die Vorschreibung auf die entsprechenden Bestimmungen der BAO stützt. Eine darüber hinausgehende Begründung fehlt.

„Sache“ im Sinne des Spruches des angefochtenen Bescheides, über welche die Abgabenbehörde abgesprochen hat (wenngleich sie es wohl nicht intendiert hat), war sohin die Vorschreibung der Waldumlage für das Jahr 2014, für welche jedoch – mangels Vorliegens einer diesbezüglichen Verordnung iSd § 10 Tiroler Waldordnung – keine Rechtsgrundlage besteht.

Eine Berichtigung des Spruches durch Austausch des Erhebungszeitraumes ist dem erkennenden Gericht gemäß der zitierten Rechtsprechung verwehrt, weshalb der angefochtene Bescheid (für das Jahr 2014) ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden war.

III.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die

Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

Schlagworte

Vorschreibung der Waldumlage;
Erhebungszeitraum;
Austausch der Sache;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.12.2640.1

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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