TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/28 LVwG-2019/24/0744-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.06.2019

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
E3R E07302000

Norm

GelverkG §5
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 01.04.2019, Zahl ***, betreffend einer Angelegenheit nach der Gewerbeordnung,

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.   Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 01.04.2019, Zahl ***, wurde die der Beschwerdeführerin – AA GmbH – erteilten Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Mietwagengewerbe) mit einem Omnibus im Standort Z, Adresse 1, entzogen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus:

„Sehr geehrter Herr BB,

da ich Ihnen sämtliche Unterlagen geschickt habe erhebe ich hiermit Einspruch gegen diesen Bescheid. Da die Landesregierung ohnedies kriminelle Machenschaften mit dem CC, DD, etc. bevorzugt ist es vielleicht besser für diesen Staat sich nicht mehr Tat täglich Arbeit aufzulasten, Steuern zu bezahlen und dann noch von schikanösen Machenschaften sich unter Druck setzten zu lassen.

Der CC ist ein Club und sämtliche Fahrzeuge gehören einer GmbH wo ein Angestellter namens EE die kriminellen Fäden in ganz Österreich zieht und das kann ich mir nicht vorstellen das nicht das gesamte Land Y inkl. Der Polizeichefs unter einer stecken. LKW´s werden mit PKW Führerscheinen gelenkt, Autobahnvignetten werden bis 3,5 t geklebt obwohl die Mercedes Sprinter 5450 kg höchst zulässiges Gesamtgewicht haben müssen und somit eine GO Box benötigen würden.

Diese Gaunereien werde alle von Euch wissentlich ignoriert und somit kann man den Staat skrupellos um die Steuereinnahmen bescheißen und das aller mit Eurer mithilfe Prost Mahlzeit Österreich und Beamte. Dieser Staat ist wirklich zum KOTZEN!!

FF“

II.      Sachverhalt:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18.9.2018 und vom 1.3.2018 samt Zustellnachweis, sowie in die von FF vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Tiroler Gebietskrankenkasse und des Finanzamtes X vom 16.7.2018 sowie in das Beschwerdevorbringen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.09.2008, GZ ***, wurde der Beschwerdeführerin die Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Mietwagengewerbe) mit einem Omnibus im Standort Z, Adresse 1, erteilt.

Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 31.7.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, im Sinne Art 13 der Verordnung (EG) Nr.1071/09, die finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Mit weiterem Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung wurde die Beschwerdeführerin wiederholt aufgefordert, die finanzielle Leistungsfähigkeit und zwar konkret über einen Betrag von Euro 9.000,00 nachzuweisen. Hierzu wurde ihr Anlage 10 des BGBl II Nr 46/2001 (Gutachten zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Personenkraftverkehrsunternehmen gemäß § 3 Abs 1 BZP-VO, BGBl II Nr. 46/2001) übermittelt.

Ein solcher Nachweis hat die Beschwerdeführerin bis heute nicht erbracht.

III.     Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in dem Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 31.7.2018, vom 18.9.2018, sowie vom 1.3.2019 Zl ***, in den Auszug aus dem Gewerberegister, GISA Zl *** und das Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Im erstinstanzlichen Akt ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdeführerin die geforderte finanzielle Leistungsfähigkeit iS der zitierten Verordnung betreffend das Mietwagengewerbe mit Omnibus erbracht hat, noch wurde eine solche von der Beschwerdeführerin nachgewiesen. Lediglich mit E-Mail vom 25.7.2018 übermittelte FF eine Bescheinigung des Finanzamtes X W vom 16.7.2018, dass keine fälligen Abgabenforderungen vorliegen und eine Unbedenklichkeitsbestätigung von der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 25.6.2018.

IV.      Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes,  BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 61/2018 lauten wie folgt:

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

§ 5.

(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art 3 Verordnung (EG) Nr 1071/09 erfüllt sind:

1. die Zuverlässigkeit,

2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,

3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

(2) ... (3)

(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß Art 7 Verordnung (EG) Nr 1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit festlegen.

Behörden

§ 16.

(1) Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes (§ 3 Abs 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs 1 Z 2) sowie für die Ausstellung und Entziehung der diesen Konzessionen zuzuordnenden Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr 1073/09.

(2) …

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr 1071/2009

Verfahren für Aussetzung und Entzug von Zulassungen

(1) Wenn eine zuständige Behörde feststellt, dass das Unternehmen möglicherweise die Anforderungen nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht mehr erfüllt sind, so kann sie dem Unternehmen eine Frist folgender Dauer zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands einräumen:

a) höchstens sechs Monate für die Einstellung eines Nachfolgers des Verkehrsleiters, falls der Verkehrsleiter die Anforderungen der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung nicht mehr erfüllt, verlängerbar um drei Monate im Fall des Todes oder des gesundheitlich bedingten Ausfalls des Verkehrsleiters;

b) höchstens sechs Monate, falls das Unternehmen zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands nachweisen muss, dass es über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung verfügt;

c) höchstens sechs Monate, falls die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erfüllt ist, um nachzuweisen, dass diese Anforderung erneut dauerhaft erfüllt sein wird.

(2) Die zuständige Behörde kann Unternehmen, deren Zulassung ausgesetzt oder entzogen wurde, auferlegen, dass ihre Verkehrsleiter die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Prüfung bestanden haben müssen, bevor eine Rehabilitierungsmaßnahme erfolgt.

(3) Stellt die zuständige Behörde fest, dass das Unternehmen eine oder mehrere Anforderungen nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt, so setzt sie die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers aus oder entzieht sie, und zwar innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen.

V.       Erwägungen:

Gemäß Art 7 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 muss ein Unternehmen um die Anforderung nach Art 3 Abs 1 Buchstabe c zu erfüllen, jederzeit in der Lage sein, im Verlauf eines Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens Euro 9.000,00 für nur ein genutztes Fahrzeug und Euro 5.000,00 für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. Bei Mietwagengewerbe ist dies der Behörde im Sinne § 5 Abs 2a Gelegenheitsverkehrsgesetz mindestens alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen.

Mit Schreiben vom 31.07.2018 und nachweislich am 05.03.2019 zugestellten Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Bestimmungen des Art 7 Abs 1 und Art 13 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 1071/2009 aufgefordert, Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit, der Behörde bis zum 1.2.2019 vorzulegen, widrigenfalls ein Entziehungsverfahren der Konzession eingeleitet werden muss.

Die Beschwerdeführerin legte zwar eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von der TGKK und eine Bestätigung des Finanzamtes vor, wonach keine erhebliche Rückstände an Steuern bestehen, allerdings fehlt der Nachweis der Voraussetzungen gemäß Art 7 der VO (EG) Nr. 1071/2009. Danach hätte die Beschwerdeführerin nachweisen müssen, dass sie jederzeit in der Lage ist, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Hierzu hätte sie anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nachweisen müssen, dass sie jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens Euro 9.000,00 für nur ein genutztes Fahrzeug und Euro 5.000,00 für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 39 Abs 2 AVG in der Fassung vor dieser Novelle BGBl I Nr 158/1998 ausgesprochen hat, korrespondiert dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind, das heißt, eine solche (besondere) Mitwirkungspflicht des Partei ist hinsichtlich jener Umstände anzunehmen, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl dazu insbesondere die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, bei E 125 ff zu § 39 AVG wiedergegebene Judikatur).

Angewendet auf den gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht zur Feststellung der Voraussetzungen im Sinne § 5 Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetzes, hier insbesondere gemäß Art 7 der VO (EG) Nr. 1071/2009, nicht nachgekommen. Mangels Mitwirkung am Verfahren seitens der Beschwerdeführerin konnte also nicht festgestellt werden, dass sie die finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

Schlagworte

Mietwagengewerbe; Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit; Entzug der Konzession;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.24.0744.1

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten