Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.07.2019Norm
EisenbahnG 1957 §49 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm Art 140 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, in § 49 Abs 2 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl 60 idF BGBl I 25/2010, die Wortfolge
„ , wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird“,
in eventu § 49 Abs 2 EisbG zur Gänze und § 48 Abs 2 bis 4 EisbG (ebenfalls zur Gänze), jeweils in der vorgenannten Fassung, als verfassungswidrig aufzuheben.
Schlagworte
Infrastruktur und Technik; Antrag; Aufhebung; Verfassungswidrigkeit;Anmerkung
VfGH 26.02.2020, G 179/2019-25*, Hauptanträge zurückgewiesen, im Übrigen Anträge abgewiesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.174.001.2019Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020