TE OGH 2019/7/8 13Ns31/19s

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Veröffentlicht am 08.07.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Franz R***** wegen der Verbrechen nach § 3g VerbotsG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 609 Hv 7/18a des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen wichtigen Grund im

Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1]).

Textnummer

E125786

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130NS00031.19S.0708.000

Im RIS seit

11.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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