TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/11 VGW-031/056/8723/2019/E

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Veröffentlicht am 11.07.2019
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Entscheidungsdatum

11.07.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien
19/05 Menschenrechte

Norm

VStG §45 Abs1 Z1
WLSG §1 Abs1 Z1
VwGVG §43 Abs1
VwGVG §43 Abs2
VwGVG §34 Abs2 Z2
EMRK Art. 10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 06.07.2017, GZ: ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem WLSG,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z  1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.) Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden Spruch:

„1. Sie haben am 15.04.2017 von 19:34 Uhr bis 19:44 Uhr in Wien, … den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie im Block ... über mehrere Minuten hinweg eine mehrere quadratmetergroße Fahne mit dem Schriftzug A.C.A.B. („All Cops Are Bastards“) geschwenkt haben

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von €

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 350,00

3 Tage(n) 12 Stunde(n)
0 Minute (n)

 

§ 1 Abs. 1 WLSG

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€        als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 385,00“

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer zur angegebenen Zeit und am angegebenen Ort eine Fahne geschwenkt habe, auf welcher die Buchstabenfolge „ACAB“ zu lesen gewesen wäre. Jedoch sei die Wortfolge, wie im Straferkenntnis angelastet, „all cops are bastards“ nicht darauf gestanden, sondern nur die genannte Buchstabenfolge selbst. Die allgemeine Ablehnung bzw. Kritik gegenüber der Polizei habe der Beschwerdeführer beim Schwingen der gegenständlichen Fahne zum Ausdruck bringen wollen.

Es bestünde seit langer Zeit in angespanntes Verhältnis zur Polizei. Es sei amtsbekannt, dass Polizeieinsätze sowie generell das Verhalten der Polizeikräfte immer wieder Gegenstand öffentlicher Diskussionen sei, auch Fußballfans artikulierten diese Kritik immer wieder. Dazu werde ein Konvolut an entsprechenden Medienberichten und Fotos vorgelegt. Es bestünde auch eine laufende öffentliche Diskussion über das Verhältnis von Fußballfans und Polizei.

Das Schwingen der Fahne habe im Stadion keine Reaktion des Publikums bewirkt. Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt sei daher nicht richtig.

Ferner lege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, mit Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichte Niederösterreich vom 01.02.2017 sowie UVS Niederösterreich vom 02.10.2012 seien in derartigen Fällen keine Anstandsverletzungen erkannt worden. Vor allem sei das öffentliche Zurschaustellen der Buchstabenfolge ACAB von der Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK geschützt und demnach nicht strafbar. Der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof habe diese Rechtsansicht bereits bestätigt, wie beigelegt. Das dort zugrunde liegende Verhalten sei ähnlich gewesen, so habe ein Fußballverein im Stadion ein Kleidungsstück mit dieser Wortfolge getragen. Eine Bestrafung des Betroffenen sei als Verletzung der Meinungsfreiheit gesehen worden. Einer weiteren Entscheidung des Deutschen Bundesverfassungsgerichtshofes sei ein nahezu identischer Sachverhalt zugrunde gelegen, wo Fußballfans bei einem Fußballspiel im Stadion ein Banner mit der genannten Buchstabenfolge gezeigt hätten. Schließlich habe ein Beschuldigter ein Transparent mit der Aufschrift „a soldier is a murder“ durch Aufhängen an einer Straßenkreuzung öffentlich gezeigt, wobei sich auch hier nach Meinung des deutschen Bundesverfassungsgerichtes um eine allgemeine Äußerung handle, welche durch Meinungsfreiheit gedeckt sei. Dies sei auf die österreichische Rechtsordnung umzulegen. Jede Bestrafung sei wegen der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit unzulässig.

Ferner sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig, dass konkrete Umstände vorlägen, aus denen die Annahme der Verletzung des öffentlichen Anstandes abgeleitet werden könne. Die Äußerung einer Meinung als solches, soferne sie nicht aus anderen - zulässigen - Gründen verpönt sei, sei keine Anstandsverletzung in einer demokratischen Gesellschaft. Ferner käme es nicht nur auf den Wortlaut an, sondern auch darauf, mit welchen Äußerungen die in Betracht kommenden Zuhörer zu rechnen hätten. Auch hier gelte, dass die Erfordernisse in jeder Situation anders seien. Was in einer Situation anstößig sei, könne in einer anderen Situation ganz natürlich sein; beispielsweise müsse bei einer öffentlichen Theateraufführung auch eine Sprache in Kauf genommen werden, welche im täglichen Leben grob anstößig wäre. Dies gelte auch im vorliegenden Fall. Es handle sich um eine Fahne, welche Kritik gegenüber Polizisten im allgemeinen enthalte. Diese werde dazu verwendet, bei einem Fußballspiel gezeigt zu werden. Es sei allgemein bekannt und entsprechend der Lebenserfahrung, dass die Zuschauer bei einem Fußballspiel sich generell einer derberen Sprache bedienten, als im sonstigen Alltag üblich.

Ferner sei auf der Fahne nur die Buchstabenfolge zu erkennen gewesen. Die Fahne sei wohl nur von einem Teil der zahlreichen Besucher konkret wahrgenommen worden.

2.) Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht folgender Sachverhalt hervor:

Aus einem Bericht der LPD Wien vom 15.04.2017 geht hervor dass bei einem näher genannten Bundesliga-Spiel ... Wahrnehmungen hinsichtlich Bescheidauflagen gemacht worden seien. Unter anderem wird darin angeführt, dass die genannte Schwenkfahne im Block ... hinter dem Vorsängerpodest verwendet worden sei. Beiliegend ist ein Foto des Beschwerdeführers zu sehen, die Fahne selbst ist daraus auf verschiedenen Fotos konkret ersichtlich und, wie festgestellt, ca. einige Quadratmeter groß.

In der Folge erging eine Strafverfügung mit identem Vorhalt, wie im folgenden Straferkenntnis.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch.

3.) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 2.10.2017 eine öffentliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer sowie sein rechtlicher Vertreter erschienen und Folgendes zu Protokoll gaben:

Der Beschwerdeführer gibt als Partei einvernommen Folgendes zu Protokoll:

Ich verweise auf das bisherige Vorbringen.

Ich bin ein Fan von ... und auch öfter bei derartigen Matches. Ich habe mich damals im Fansektor befunden. Die Bedeutung ACAB ist mir bekannt. Es ist normal und durch mich auch wahrnehmbar gewesen, dass Polizeieinsatzkräfte im Stadion anwesend waren.

Die Vertreter des Beschwerdeführers geben Folgendes zu Protokoll:

Die beiden Zeugen wurden zum Beweis dafür genannt, dass sie aus ihrer Sicht darlegen können, dass es sich beim zur Schau stellen der Wortfolge ACAB um eine allgemeine Ablehnung gegenüber der Polizei handelt.

Darüber hinaus können die Zeugen Angaben machen dazu, dass es wiederholt zu kritischen Auseinandersetzungen zwischen den Fans und Polizeibeamten während einem Fußballspiel kommt. Fußballfans artikulieren ihre Kritiken.

Rechtlich möchte ich insbesondere neben den bisherigen Ausführungen auf Art 10 EMRK hinweisen. Die Rechtsprechung aus Deutschland in Sachen Beleidigung kann nicht anders gesehen werden als die gegenständliche Frage.

Es waren gegenständlich die Umstände im Stadion selbst zu berücksichtigen: Es gab keinerlei Publikumsreaktionen zur Fahne. Auch seitens der Exekutive hat es keine Reaktionen gegenüber den Beschwerdeführer auf die Fahne gegeben unmittelbar vor Ort. Es handelte sich hier auch nicht um ein individuelles Herabwürdigen, sondern die Fahne wurde einfach geschwenkt.

Es wäre rechtstaatlich bedenklich und nicht im Sinne von der Freiheit für Meinungsäußerung, würde man an einem Ort verschiedene Kategorien von Schicklichkeit einführen.

Der Beschwerdeführer gibt weiters an:

Ich gehe seit 10 Jahren auf Matches. Ich wurde noch nie von anderen Besuchern darauf hingewiesen, dass ihnen die Aufschrift nicht passen würde. Ich bin auch bisher nicht von anwesenden Polizisten jemals darauf hingewiesen worden.“

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.11.2018 zur Zahl VGW 031/056/11692/2017-6 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde in der Strafhöhe Recht gegeben, im Übrigen das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

In der Folge wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.06.2019, Zl. E5004/2018 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wegen Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung des Beschwerdeführers behoben.

4.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Der Beschwerdeführer befand sich am 15. 04. 2017 von 19:34 bis 19:44 Uhr während eines Fußballspiels in ..., Wien im Block ... auf der Zuschauertribüne, während eine Vielzahl sonstiger Zuschauer ebenso anwesend waren und dem Spielverlauf folgten. Der Beschwerdeführer schwenkte dabei eine Fahne auf welcher die Buchstabenkombination „A.C.A.B“ zu lesen war. Im Stadion waren nicht nur Zuschauer, Fans, Spieler, sondern auch eine Mehrzahl an sich im Dienst befindlichen Sicherheitswacheorganen anwendbar.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige sowie den beiliegenden Lichtbildern und den Angaben des Beschwerdeführers selbst.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer den öffentlichen Anstand verletzt.

Der öffentliche Anstand wird durch ein Verhalten verletzt, das als grober Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten zu betrachten ist, das das Herkommen den Menschen auferlegt und das in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt (VwGH 22.9.1953, 0526/51). Dazu hat der Verfassungsgerichtshof ferner in seiner Entscheidung VfSlg. 10.700/1985 ausgeführt, dass, "ob der Anstand verletzt wird oder nicht, … auch bei einer öffentlichen Äußerung nicht bloß nach ihrem Wortlaut beurteilt werden [kann]. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, mit welchen Äußerungen die in Betracht kommenden Zuhörer den Umständen nach zu rechnen haben. Auch hier gilt, was für den gesamten Bereich des öffentlichen Anstandes charakteristisch ist: dass nämlich die Erfordernisse in jeder Situation andere sind; was in der einen anstößig ist, kann in der anderen ganz natürlich sein. Wer eine – wenn auch öffentliche – Theateraufführung besucht, muss weithin eine Sprache in Kauf nehmen, die er im täglichen Leben grob anstößig finden würde. Andererseits gibt es Gelegenheiten und Anlässe in der Öffentlichkeit, bei denen Formulierungen, die sonst kaum auffallen, als so schwerer Verstoß gegen die Schicklichkeit erscheinen, dass sie auch in einer demokratischen Gesellschaft nicht hingenommen werden müssen. Die berechtigten Erwartungen sind dort und da ganz verschieden. Die Öffentlichkeit ist ferner keine einheitliche Größe. Was tragbar ist, wechselt auch nach der Art des Publikums." Dieser Auffassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2005, 2003/09/0074, angeschlossen.

Entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.06.2019, Zl. E5004/2018, betreffend diesem vorliegenden Beschwerdefall verhindert das Recht auf freie Meinungsäußerung, welches nach Art. 10 MRK verfassungsrechtlich geschützt ist, bei verfassungskonformer Interpretation des § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG dass damit der objektive Tatbestand erfüllt sei.

Entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.06.2019 stellt daher die gegenständliche Handlung des Beschwerdeführers keine Verwaltungsübertretung dar, weswegen spruchgemäß vorzugehen war.

Zur Entscheidungsfrist ist noch zu ergänzen:

Die Frist nach § 43 Abs. 1 VwGVG endete am 09.11.2018.

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist sodann einzustellen.

Gemäß § 43 Abs. 2 VwGVG werden in die Frist gemäß Abs. 1 die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 leg. cit. nicht eingerechnet.

In der Folge wurde am 18.12.2018 eine Beschwerde gegen dieses Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht.

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes – womit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.11.2018 behoben wurde – langte beim Verwaltungsgericht Wien am 04.07.2019 ein.

Die Entscheidungsfrist nach § 43 Abs. 1 VwGVG hätte am 09.11.2018 geendet. Zeiten eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof werden in die Frist nach § 43 Abs. 1 VwGVG eingerechnet (gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwGVG).

Auf Grundlage der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnt nach Aufhebung eines Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof die Frist nach § 43 Abs. 1 VwGVG neu zu laufen (vgl. Ro 2017/04/0020). Gleiches muss für Fälle gelten, in denen der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes behoben hat.

Demzufolge begann die Frist nach § 43 Abs. 1 VwGVG mit Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beim Verwaltungsgericht neu zu laufen und war eine Entscheidung in der Sache zu fällen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verletzung des öffentlichen Anstands; Anstandsverletzung; Fußballstadion; All Cops Are Bastards; Meinungsfreiheit; Entscheidungsfrist; Hemmung; Unterbrechung; Verjährung; Einstellung des Verfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.056.8723.2019.E

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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