TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/28 I416 2214960-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2214960-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Sierra Leone, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er folgendermaßen begründete: "Ich hatte Probleme mit meinem Onkel und die Scheidung mit meiner Frau. Ich habe 2 Kinder von 2 verschiedenen Frauen." Bei einer Rückkehr in die Heimat werde er große Probleme mit seinem Onkel haben.

2. Am 12.12.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt. Dabei stimmte er einer Befragung in der Sprache Englisch ausdrücklich zu und erklärte, den Dolmetscher einwandfrei zu verstehen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er - auf das Wesentlichste zusammengefasst - vor, Sierra Leone aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten mit seinem Onkel verlassen zu haben. Der Vater des Beschwerdeführers habe diesem nach seinem Tod im Jahr 1996 ein Haus mit Grundstück hinterlassen. Als der Beschwerdeführer im Jahr 2015 seinen Onkel nach den Dokumenten über das Vermögen gefragt habe, habe dieser gedroht, ihn umzubringen. Im Mai 2018 habe der Beschwerdeführer seinen Onkel neuerlich darauf angesprochen, woraufhin der Onkel mehrere Burschen organisiert habe, die den Beschwerdeführer umbringen sollten. Deshalb habe er das Land verlassen und fürchte, im Falle einer Rückkehr getötet zu werden.

3. Mit Bescheid vom 02.02.2019, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.11.2018 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sierra Leone (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Sierra Leone zulässig ist (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 04.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung, Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

5. Mit Schreiben vom 19.02.2019 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde eine vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und falscher und unvollständiger Sachverhaltserhebung. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls als ‚offensichtlich unglaubwürdig' im Sinne der Judikatur zu § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG zu werten sei und deshalb die aufschiebende Wirkung nicht hätte aberkannt werden dürfen. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der ‚in Sierra Leone von Erbschaftsstreitigkeiten Betroffenen, die keinen ausreichenden staatlichen Schutz vor Verfolgung in diesem Zusammenhang erhalten', asylrelevante Verfolgung. Die Feststellungen der belangten Behörde basieren auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Zudem seien der belangten Behörde Verfahrensfehler unterlaufen. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Krio, weiters spreche er Fula und beherrsche die Sprache Englisch nur in Grundzügen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch sei daher vollkommen unzulässig. Auch die herangezogenen Länderfeststellungen seien mangelhaft und befassen sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Weiters habe der Beschwerdeführer ein schützenswertes Privatleben in Österreich und werde durch die Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Verhandlung durchführen; den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen;

feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Sierra Leone zukommt; in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist;

sowie in eventu die ordentliche Revision zulassen.

6. Mit Schriftsatz vom 20.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.02.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1 Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sierra Leone und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG.

Seine Identität steht fest. Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe der Fula und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Kriu, außerdem spricht er die Sprachen Fula und Englisch.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 06.11.2018 erstmals unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein.

Er leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden und ist jung, gesund und arbeitsfähig.

Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und hat in Sierra Leone seinen Lebensunterhalt als selbstständiger Automechaniker bestritten.

Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Mutter, einer Schwester und zwei Töchtern im Alter von vier und sieben Jahren, ist in Sierra Leone aufhältig. In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen und ist für niemanden sorgepflichtig.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, gehört in Österreich keinem Verein und keiner sonstigen integrationsbegründenden Organisation an und geht auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer bezieht aktuell Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Sierra Leone aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten von seinem Onkel verfolgt worden sei. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes muss diesbezüglich aber festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe rechtliche Beurteilung).

Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung seines Fluchtgrundes besteht diesbezüglich eine Schutzfähigkeit und -willigkeit des Herkunftsstaates bzw. stünde es dem Beschwerdeführer frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.

Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanter Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 02.02.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Sierra Leone zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Die maßgeblichen Länderfeststellungen zu Sierra Leone lauten:

Sierra Leone ist eine Präsidialdemokratie mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt und ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen finden gleichzeitig alle fünf Jahre statt (GIZ 6.2018a; vgl. AA 3.2017a). Die Verfassung aus dem Jahre 1991 gilt noch heute und setzt sich aus britischen und amerikanischen Elementen zusammen. Es gibt eine horizontale Gewaltenteilung mit Legislative, Exekutive und Judikative. (GIZ 6.2018a)

Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 3.2017a). Das französische Außenministerium bewertet lediglich die Lage im direkten Grenzgebiet zu Sierra Leone als instabil (FD 27.6.2018). Das deutsche Auswärtige Amt nennt keine relevanten Sicherheitsprobleme (AA 26.6.2018). Laut österreichischem Außenministerium herrscht im ganzen Land ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 27.6.2018). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 3.2017a; vgl. EDA 27.6.2018).

Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese ist jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 20.4.2018; vgl. GIZ 6.2018a). Bei Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zu Einmischungsversuchen durch die Politik (GIZ 6.2018a).

Das Rechtssystem Sierra Leones ist im Wesentlichen geprägt von der Koexistenz dreier Systeme: dem staatlichen (Ebene der Distrikte); dem traditionellen (Ebene der Chiefdoms); und vereinzelt dem islamischen Recht. Das staatliche Justizsystem basiert auf dem britischen Common Law und besteht aus einem mehrstufigen Instanzenzug. Die Richter für die drei höchsten Gerichte werden vom Präsidenten ernannt, müssen aber vom Parlament bestätigt werden. Die Gerichte auf der Ebene der Chiefdoms sind mit Laienrichtern besetzt. Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden (GIZ 6.2018a). Die traditionelle Justiz funktioniert - v.a. in ländlichen Gebieten. Die dort geführten Prozesse sind generell fair, es kommt aber in vielen Fällen zu Bestechung und Korruption (USDOS 20.4.2018).

Die Judikative befindet sich seit dem Ende des Bürgerkrieges in einer Reform. Sie leidet unter zu wenig Personal und materiellen Ressourcen. Außerdem sind Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen Ebenen weit verbreitet (GIZ 6.2018a).

Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Vertretung durch und rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktionierte dies nicht durchwegs. Angeklagte haben üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 20.4.2018). Der Zugang der Bevölkerung zu den Justizbehörden wird generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (GIZ 6.2018a).

Die Polizei (SLP/Sierra Leone Police) unter dem Ministry of Internal Affairs ist für die innere Sicherheit zuständig (GIZ 6.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). Allerdings herrschen auch hier korrupte Strukturen vor (GIZ 6.2018a). Die Polizei ist schlecht ausgerüstet und es mangelt ihr an ausreichenden investigativen und kriminalistischen Kapazitäten sowie der Fähigkeit zur Eindämmung von Unruhen (USDOS 20.4.2018).

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung schafft es jedoch nicht, das Gesetz wirksam umzusetzen. Trotz einiger gut dokumentierter Korruptionsfälle sind Beamte häufig korrupt und gehen straffrei aus. Korruption bleibt somit weiterhin ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018).

Die Menschenrechtelage hat sich nach dem Ende des Bürgerkriegs in vielen Bereichen deutlich verbessert. Die Regierung Sierra Leones hat 2006 die "Human Rights Commission of Sierra Leone" ins Leben gerufen. Eine Ausnahme im Hinblick auf die insgesamt positive Menschenrechtsentwicklung ist vor allem die in Gesellschaft und Rechtsordnung verankerte, in Religion und Tradition wurzelnde, Benachteiligung von Frauen und Kindern (AA 3.2017a).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung garantiert und werden in der Praxis üblicherweise respektiert. Dennoch kommt es vor, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung, auf friedliche Versammlung oder auf Vereinigung eingeschränkt werden (AI 22.2.2018). Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und diese wird von der Regierung auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 15.8.2017).

In der Verfassung sind uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Jedoch gibt es Berichte, wonach Sicherheitskräfte bei Straßensperren außerhalb der Hauptstadt Bestechungsgelder von Fahrzeuglenkern verlangen. Auch Polizei, Zöllner und Militär verlangen Bestechungsgelder (USDOS 20.2018).

Trotz des offiziellen Kriegsendes 2002 ist das Land von den Jahren des Bürgerkrieges noch schwer gezeichnet. Die Infrastruktur ist in vielen Gebieten im Landesinneren weiterhin zerstört und erholt sich nur langsam (BMEIA 28.4.2017).

Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylsuchenden, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren. Im August 2017 beherbergte Sierra Leone ca. 700 anerkannte Flüchtlinge (USDOS 20.4.2018).

Die Wirtschaft Sierra Leones ist geprägt von der Landwirtschaft (überwiegend kleinbäuerliche Subsistenzwirtschaft) und der Rohstoffgewinnung (GIZ 6.2018c; vgl. AA 3.2017b). Rund 51,4 Prozent des BIP werden vom landwirtschaftlichen Sektor erwirtschaftet. Der Dienstleistungssektor trägt 26,6 Prozent und der Industriesektor 22,1 Prozent zum BIP bei (GIZ 6.2018c).

Sierra Leone ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 4,5 Milliarden US-Dollar und einem Pro-Kopf-Einkommen von ca. 700 US-Dollar im Jahr 2015 eines der ärmsten Länder der Welt (AA 3.2017b) und belegt auf dem Human Development Index von 2016 Rang 179 der 188 untersuchten Ländern. Ein Großteil der Bevölkerung (ca. 77 Prozent) lebt in absoluter Armut und hat weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2018c).

Ein schwach strukturierter privater Sektor, schlecht ausgebildete Arbeitskräfte, Korruption und wenig Rechtssicherheit behindern ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum. Die kaum ausgebaute Infrastruktur behindert zudem den Handel außerhalb der größeren Städte. Während der Regenzeit sind viele Straßen unpassierbar und die Erreichbarkeit ländlicher Gebiete ist schwierig. Die wirtschaftliche Entwicklung unterscheidet sich jedoch auch zwischen Stadt und Land. Zudem beeinflussen die Nachwirkungen des Bürgerkrieges (1991 bis 2002), die weit verbreitete Korruption und die unzureichend ausgebaute Infrastruktur die Wirtschaftslage Sierra Leones (GIZ 6.2018c).

In Sierra Leone gibt es einen extremen Mangel an formaler Beschäftigung, wobei bisher keine verlässlichen statistischen Daten erhoben wurden. Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Die hohe Jugendarbeitslosigkeit stellt ein besonders gravierendes soziales Problem dar. Dabei gibt es einige wenige Projekte, die versuchen, die Jugendlichen in die Gesellschaft zu integrieren. Es gibt Projekte, die sich auf lokaler Ebene direkt an Kinder und Jugendliche wenden, die kein zu Hause haben und auf der Straße leben müssen (GIZ 6.2018b).

Der Bürgerkrieg brachte die wirtschaftlichen Aktivitäten vollkommen zum Erliegen. Seitdem ist es noch nicht im notwendigen Umfang gelungen, einen beschäftigungswirksamen Aufschwung zu erzeugen (GIZ 6.2018b).

Im Jahr 2016 ist die Wirtschaft dank anziehender Rohstoffpreise und hierdurch belebter Wirtschaftsaktivität wieder um knapp 5 Prozent gewachsen. Schwerpunkt der Wirtschaftspolitik des ehemaligen Präsidenten Koroma war die Förderung großer ausländischer Investitionen mit dem Ziel, rasch neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Staatseinnahmen deutlich zu steigern, insbesondere in den Bereichen Tourismus, Bergbau, Agrobusiness, Fischereiwirtschaft, Energiewirtschaft (auch erneuerbare Energien) und Ausbau der Infrastruktur (Häfen, Flughäfen, Straßen, Telekommunikation). Sierra Leone ist reich an Bodenschätzen und mit seinen schönen Stränden ein potenzielles Ziel für Touristen in Westafrika (AA 3.2017b).

Das Entwicklungsprogramm "Agenda for Prosperity" für den Zeitraum 2013 bis 2018 soll dazu beitragen, dass Sierra Leone bis 2035 das Niveau eines Landes mit mittlerem Einkommen erreicht (AA 3.2017b).

Die Gesundheitsversorgung in Sierra Leone wird zum Teil vom Staat, zum Teil von NGOs gestellt (GIZ 6.2018b). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch äußerst problematisch (AA 27.6.2018). Es besteht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten, der sich durch die Ebola-Epidemie weiter verschärft hat. Selbst in Freetown ist die ärztliche Versorgung gegenwärtig sehr begrenzt (AA 27.6.2018). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind äußerst unzureichend ausgestattet. Die Bevölkerung bezahlt dies mit einem insgesamt schlechten Gesundheitszustand und einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 57 Jahren (GIZ 6.2018b).

Ein vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) initiiertes Repatriierungsprogramm für Bürgerkriegsflüchtlinge wurde im Juli 2004 abgeschlossen: Insgesamt 270.000 Flüchtlinge aus Sierra Leone konnten so in ihre Heimat zurückkehren. Auch die Menschen, die nach Sierra Leone geflüchtet waren, wurden in ihre Heimat repatriiert (GIZ 6.2018a).

Eine nach Sierra Leone zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Daher liegt für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten, oder dass er im Fall einer Rückkehr aufgrund in seiner Person gelegener Umstände in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.

Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er gesund und arbeitsfähig ist und über Berufserfahrung als Mechaniker verfügt. Selbst wenn ihm sein privater Familienverband keine soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o.a. aus eigener Kraft bestreiten. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Sierra Leone allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 50 FPG in seinen Heimatstaat unzulässig wäre.

II. Beweiswürdigung

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Sierra Leone, sowie in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des Vorliegens einer Kopie seines Reisepasses, Nr. XXXX, ausgestellt in Sierra Leone, fest. Der Beschwerdeführer machte vor der belangten Behörde geltend, seinen Reisepass verloren zu haben. Nach erfolgter Anfrage übermittelte die französische Botschaft in Conakry (Guinea) der belangten Behörde die ihr - aufgrund eines zuvor erfolgten Schengen-Visumantrags des Beschwerdeführers - vorliegenden Unterlagen.

Die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion und seinen Sprachkenntnissen ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit spätestens 06.11.2018 ergibt sich aus dem Datum seiner Asylantragsstellung.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seiner Schulbildung und Berufsausbildung, sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Sierra Leone und in gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt. Aus dem gesamten Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keinerlei Hinweise auf Umstände, die einer Rückkehr entgegenstehen könnte.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Sierra Leone sowie in Österreich resultieren aus dem Verwaltungsakt. Unter Berücksichtigung aller Umstände war die Feststellung zu treffen, dass kein den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechendes schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht.

Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus seiner erst kurzen Aufenthaltsdauer von rund vier Monaten im Bundesgebiet sowie aus dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, welche eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Im Rahmen der Beschwerde wurde eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses im Ausmaß von insgesamt rund 40 Stunden vorgelegt. Weitere Unterlagen, welche eine soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers belegen würden, brachte er nicht in Vorlage. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit einem am 25.02.2019 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 25.02.2019.

2.3 Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass er in Sierra Leone aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten von seinem Onkel verfolgt werde.

Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Der belangten Behörde kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers letztlich davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK droht, bzw. dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Dazu wird grundsätzlich festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die belangte Behörde befand das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unstimmigkeiten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe keine Asylrelevanz aufweist.

Dies vor allem, da der Beschwerdeführer ausschließlich eine Verfolgung durch Privatpersonen geltend gemacht hat, wobei seine Angaben dazu auch widersprüchlich, oberflächlich und letztlich ohne jegliche Stringenz geblieben sind.

So ist lässt insbesondere der behauptete zeitliche Ablauf seiner Fluchtgeschichte die Erzählungen des Beschwerdeführers unglaubhaft erscheinen. Auf die Frage der belangten Behörde, in welchen Zeitraum konkret die Probleme begonnen haben, erklärte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme: "Die Probleme begannen ca. vor drei Jahren. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wann genau die Probleme begannen." Vor dem Hintergrund der Behauptung, dass der Beschwerdeführer die Bedrohung durch seinen Onkel als derart ernst ansehe, dass er um sein Leben fürchten müsse, ist wenig nachvollziehbar, dass er nur einen ungefähren Zeitraum des Beginns der Bedrohungssituation benennen konnte und nicht den genauen Zeitpunkt eines konkreten, seine Furcht auslösenden Ereignisses. Nicht nachvollziehbar ist weiters, dass die Probleme mit dem Onkel des Beschwerdeführers wegen Erbschaftsstreitigkeiten erst im Jahr 2015 begonnen haben sollen, obwohl der Vater des Beschwerdeführers bereits im Jahr 1996, also rund 19 Jahre zuvor, verstorben sei. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer - wie auch in der Beschwerde geltend gemacht - zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters erst 10 Jahre alt war und sich mit diesem Alter noch nicht mit der Frage nach seinem Erbe auseinandersetzen konnte. Doch dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 29 Jahren, somit einige Jahre nach Erreichen seiner Volljährigkeit den Mut gefasst haben soll, sich bei seinem Onkel nach dem Erbe zu erkundigen, ist wenig nachvollziehbar. Wie auch von der belangten Behörde aufgezeigt, ist zudem äußerst fragwürdig, weshalb der Beschwerdeführer trotz angeblicher jahrelanger Einschüchterungen seitens des Onkels nicht gleich die Flucht ergriffen hat, sondern weitere drei Jahre in unmittelbarer Nähe seines Onkels geblieben ist und ihn immer wieder aufgesucht haben will. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, warum er nicht spätestens, als der Onkel fünf Burschen damit beauftragt haben soll, ihn einzuschüchtern und zu töten, polizeilichen Schutz suchte. Seine Erklärung lautete lediglich: "Ich wusste sie würden mir nicht helfen. Nachgefragt Behörden sind korrupt in Sierra Leone." Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass erst im Zuge der Beschwerde unsubstantiiert behauptet wurde, der Onkel sei derart einflussreich und mächtig, dass er in ganz Sierra Leone über viele Kontakte, auch zur Exekutive, verfüge und dass die staatlichen Behörden dem Onkel dabei helfen könnten, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.12.2018 hingegen verlor der Beschwerdeführer über die nun behauptete Macht seines Onkels kein Wort.

Auch seine Schilderung hinsichtlich der Bedrohung durch die Burschen lässt jegliche Stringenz und Nachvollziehbarkeit vermissen, wie der folgende Auszug aus der Niederschrift zeigt:

"F: Erklären Sie mir was es damit auf sich hatte, dass Ihr Onkel Burschen geschickt hat?

A: Um wen es sich dabei handelt weiß ich nicht. Ich habe die Burschen aber gesehen. Das war im Mai. Den Tag weiß ich nicht. Es war ein einziges Mal, dass ich die Burschen gesehen habe. Nachgefragt habe ich die Burschen in Sierra Leone gesehen. Ich ging damals zu meinem Onkel um wegen der Dokumente zu fragen. Es kamen dann Burschen. Ich glaube mein Onkel hat diese Burschen organisiert. Diese Burschen haben dann schlimme Wörter zu mir gesagt und sagten sie würden mich töten. Nachgefragt waren es fünf Burschen. Ich bin einfach weggelaufen. Nachgefragt liefen mir die Burschen auch nach aber sie konnten mich nicht einholen. ....."

Zusammengefasst verharrte der Beschwerdeführer während seiner Einvernahmen in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz angebunden - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge seiner Einvernahme nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knapper Weise und sehr pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung wegen Erbschaftsstreitigkeiten fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.

Es wird vom Beschwerdeführer darüberhinaus in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Er moniert allgemein unrichtige Beweiswürdigung und falsche und unvollständige Sachverhaltserhebung, ohne asylrelevante Tatsachen vorzubringen, bzw. sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und ohne substantiiert darauf einzugehen, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Das Beschwerdevorbringen, demzufolge der Beschwerdeführer Englisch nur in Grundzügen beherrsche und deshalb die Durchführung der Einvernahme in englischer Sprache unzulässig gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Immerhin gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung an, gute Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 zu verfügen. Auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.12.2018 war er mit einer Befragung in der Sprache Englisch ausdrücklich einverstanden und erklärte, den anwesenden Dolmetscher einwandfrei zu verstehen. Auch wurde er auf die Möglichkeit von jederzeitigen Rückfragen bei Verständigungsschwierigkeiten hingewiesen und bejahte abschließend ein weiteres Mal, den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden zu haben. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung, bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben hat.

Doch selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung dieses Vorbringens würde es sich um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (Onkel) handeln. Dieser hätte der Beschwerdeführer durch Inanspruchnahme von Schutz seitens der staatlichen Behörden begegnen können, zumal er selbst anführte, dass er mit den Behörden keine Probleme gehabt habe (AS 78) und er sich zu keinem Zeitpunkt an die sierra-leonische Polizei gewandt habe. Begründend führte er aus, er habe gewusst, dass die Behörden ihm nicht helfen würden, weil sie korrupt seien. Wie den Berichten im aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, sind die Behörden Sierra Leones grundsätzlich durchaus gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Auch wenn es häufig zu Korruptionsfällen innerhalb der Polizei kommt, lässt dies keineswegs den Schluss zu, das dem Beschwerdeführer die gesamte Polizei in ganz Sierra Leone im Falle einer Bedrohung nicht helfen würde.

In der rechtlichen Würdigung wird dargelegt werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers folglich nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung aufzuzeigen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher unterbleiben. In der gegenständlichen Beschwerde wird angeführt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde in allgemeinen Textbausteinen ohne jeden Bezug zum Einzelfall erschöpfen würde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zu den diese Ereignisse betreffenden Berichten zu messen. Nachdem das Vorbringen aber - wie zu zeigen sein wird - von vornherein nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht, sondern wird das Vorbringen des Beschwerdeführers gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt.

Zudem müsste unter der theoretischen Annahme, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers real wäre, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Besteht nämlich für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, sich in einen anderen Landesteil Sierra Leones zu begeben. Es wird nicht verkannt, dass Sierra Leone eines der ärmsten Länder der Welt ist. Dennoch sollte im Falle seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten können, dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung als Mechaniker, mit der er laut eigenen Angaben die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt bestritt.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal er in Sierra Leone noch über ein familiäres Netzwerk verfügt. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19.02.2019 wird vom Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei aufgrund des Einflusses seines Onkels in keinem Teil Sierra Leones sicher und würde überall aufgefunden werden, gegebenenfalls mit Hilfe der Exekutive, ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zu Sierra Leone gänzlich unplausibel.

Der Beschwerdeführer brachte keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass es seinem Onkel tatsächlich gelingen könnte, ihn überall in Sierra Leone ausfindig zu machen. Der Beschwerdeführer blieb diesbezüglich bei seiner niederschriftlichen Einvernahme auch sehr vage und antwortete auf die Frage der belangten Behörde, ob sein Onkel Teil einer kriminellen Organisation o.ä. sei lediglich:

"Er ist einfach ein böser Mensch. Er lässt mich nicht einmal in sein Haus. Er ist ein schlechter Mensch." Diese Ausführung ist jedoch nicht konkret genug, um die Annahme einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in Sierra Leone zu begründen und auch das Beschwerdevorbringen lässt keine derartige Vermutung zu.

Dem Beschwerdeführer wäre es daher möglich und zumutbar, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, bzw. sich in einem anderen Landesteil Sierra Leones niederzulassen und sich auf dieser Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen, dies auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach die uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes verfassungsrechtlich verankert ist.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (27.6.2018): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/sierraleonesicherheit/203500#content_5, Zugriff 27.6.2018

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AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Sierra Leone - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/-/203526, Zugriff 26.6.2018

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AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Sierra Leone - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/-/203486, Zugriff 28.4.2017

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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1425636.html, Zugriff 27.6.2018

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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.6.2018): Reiseinformationen Sierra Leone, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/sierra-leone/, Zugriff 27.6.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (8.6.2018): The World Factbook - Sierra Leona,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sl.html, Zugriff 27.6.2018

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (27.6.2018): Reisehinweise Sierra Leone, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sierra-leone/reisehinweise-fuersierraleone.html, Zugriff 27.6.2018

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FD - France Diplomatie (27.6.2018): Conseils aux voyageurs - Sierra Leone - Sécurité,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/sierra-leone/, Zugriff 27.6.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Sierra Leone - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 27.6.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Sierra Leone - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sierra-leone/gesellschaft/, Zugriff 27.6.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018c): Sierra Leone - Wirtschaft, https://www.liportal.de/sierra-leone/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 27.6.2018

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TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, Sierra Leone, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 26.6.2018

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USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 27.6.2018

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USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1407986.html, Zugriff am 27.6.2018

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Sierra Leone für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Sierra Leone abgeschobene

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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