Entscheidungsdatum
05.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2211692-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er folgendermaßen begründete: "Ich lebte bei meinem Onkel mütterlicherseits aber seine Frau (meine Tante) schmiss mich raus. Ich hatte Probleme mit ihr. Ich ging dann in eine Bushaltestelle und traf einen Mann, welchem ich meine Probleme erzählte. Dieser Mann sagte mir, dass er nach Libyen gehe und ich habe beschlossen, mit ihm nach Libyen zu gehen." Auf die Frage, weshalb er keinen Kontakt zu seiner Mutter hergestellt habe oder zu ihr gegangen sei, erklärte er: "Meine Tante schmiss mich eines Tages um 22:00 Uhr aus dem Haus, als mein Onkel nicht zu Hause war. Ich hatte kein Geld. Die Reise hätte mich einem PKW ca. 2 Tage gedauert. Meine Mutter ist auch arm. Also beschloss ich zu flüchten. Das ist mein einziger Fluchtgrund. Weitere Fluchtgründe gibt es nicht." Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt sagte er: "Ich habe kein Geld und gar nichts."
2. Der Beschwerdeführer hatte zuvor bereits am 04.10.2016 einen Asylantrag in Italien gestellt, welcher im Mai 2017 negativ entschieden wurde.
3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 12.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Italien vorliegen würde.
4. Da Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestanden, wurde eine Altersfeststellung eingeleitet. Ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 07.08.2018 ergab, dass der Beschwerdeführer laut fiktivem, errechnetem Geburtsdatum spätestens am XXXX2019 seinen 18. Geburtstag erreichen werde. Da somit eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum gegebenen Zeitpunkt nicht völlig ausgeschlossen werden konnte, wurde das Asylverfahren in Österreich zugelassen. Mit Schriftsatz vom 04.09.2018 wurde die Rechtsberatung für Flüchtlinge und MigrantInnen der Caritas der Diözese Graz-Seckau mit der Vertretung des mj. Antragstellers durch den Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes Steiermark bevollmächtigt.
5. Am 09.10.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde, im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria ausführte, dass er nigerianischer Staatsangehöriger und christlichen Glaubens und ledig sei, keine Kinder habe und der Volksgruppe der Yoruba angehöre. In seiner Heimat habe er weder Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt, noch sei er wegen seiner Religion- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. In Nigeria sei er seit er 3, 4 oder 5 Jahre alt gewesen sei, beim Bruder seiner Mutter aufgewachsen, habe die Grundschule und die Mittelschule besucht, aber mit 14 Jahren aufgehört. Gearbeitet habe er nichts, sein Onkel habe für ihn gesorgt. Er gab weiters an, dass sein Vater vor seiner Geburt gestorben sei, dass seine Mutter nochmals geheiratet habe und er einen Halbbruder habe und er mit seiner Mutter regelmäßigen Kontakt habe. Bezüglich des Todes seines Vaters führte er aus, dass ihm seine Mutter erzählt habe, dass dieser vergiftet worden sei. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass ihn die Frau seines Onkels, als dieser in einen anderen Bundesstaat zum Arbeiten gefahren sei, aus dem Haus geworfen habe. Da er dort niemanden gekannt habe, sei er mit seinen Taschen zum Busbahnhof gegangen, wo er einen Mann getroffen habe, der ihn mitgenommen habe, wobei er von diesem auf der Reise nach Libyen getrennt worden sei. Er führte befragt, ob dies alle seine Fluchtgründe seien aus, dass ihn die Brüder seiner Mutter, er als er noch bei dieser gelebt habe, wegen des Landes seines Vaters haben umbringen haben wollen. Als er eines Tages bei seinem Onkel gewesen sei, habe ihm dieser etwas zu essen gegeben, er habe es aber nicht gegessen, weil ihm seine Mutter geraten habe, dort nichts zu essen. Zu Hause habe er das mitgebrachte Essen auf den Boden geworfen und hätten dies die Hennen gegessen, worauf drei der Hennen am nächsten Tag tot gewesen wären. Deswegen würde er glauben, dass der Onkel seinen Vater vergiftet habe. Er führte weiters aus, dass er danach Alpträume gehabt habe, weshalb ihn seine Mutter zu seinem Onkel nach Lagos gebracht habe. Das Land sei immer noch dort, die Onkel könnten das Land aber nicht nehmen, da diese nicht wüssten, ob er lebe oder tot sei. Er sei davongelaufen, um sein Leben zu retten, das Land interessiere ich nicht. Letztlich führte er befragt aus, dass er 6 Jahre alt gewesen sei, als das Ereignis mit den toten Hennen gewesen sei und dass er bei seinem Onkel mütterlicherseits von 4 bis 14 Jahren gelebt habe. Gefragt, ob seine Mutter den Mord an seinem Vater angezeigt habe führte er aus, dass er das nicht wisse, da dies vor seiner Geburt gewesen sei. In XXXX habe es keine Übergriffe gegen ihn gegeben, da niemand wusste, wo er wohnen würde. Gefragt, ob es Übergriffe gegen seine Mutter gegeben habe führte er wörtlich aus: "Die Brüder meines Vaters haben auch meine Mutter attackiert. Nachgefragt, verhält sie sich 5 bis 6 Tage lang abnormal, dann gehen wir in die Kirche um zu beten." Gefragt was passieren würde, wenn er nach Nigeria zurückehren müsste, gab er an, dass seine Onkel väterlicherseits herausfinden würden, dass er zurück sei und nach seinem Leben trachten. Er sei zwar in diese Familie hineingeboren, aber für ihn würde nur seine Zukunft und sein Leben zählen. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass einen Deutschkurs besuche und in die Schule gehen würde, dass er in seiner Freizeit Fußball spielen würde, dass er keine österreichischen Freunde habe, dass er kein Mitglied in einem Verein sei und dass er von der Grundversorgung leben würde. Auf die Frage an die gesetzliche Vertretung, ob diese noch Fragen oder Anmerkungen haben würde, antwortete diese mit "Nein". Der gesetzlichen Vertretung wurden die Länderfeststellungen zur Abgabe einer Stellungnahme schriftlich übermittelt. Hinsichtlich seines Schulbesuchs legte er eine Teilnahmebestätigung des Landes XXXX über den Besuch der Bildungsmaßnahme "XXXX" vom 08.10.2018 vor. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 02.11.2018 wurde eine Stellungnahme abgegeben, in welcher Ausführungen hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, des subsidiär Schutzberechtigten gemacht und beantragt dem Minderjährigen den Status eines Asylberechtigten zu gewähren, in eventu ihm subsidiären Schutz zu gewähren und ihm eine befristet Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und ihm einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen.
6. Mit Bescheid vom 12.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt VI.).
7. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 14.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung mit Schriftsatz vom 14.12.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin die Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides. Begründend führte er aus, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht dem Schlüssigkeitsprinzip nach § 45 AVG entspreche. Zudem habe es die Behörde in ihrer Frageweise verabsäumt, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und sich den speziellen, dem Alter und dem Bildungshintergrund des Beschwerdeführers angemessenen Fragetechniken zu bedienen. Auch habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der tatsächlichen Situation in Nigeria auseinandergesetzt. Zudem verfüge der minderjährige, dadurch besonders vulnerable Beschwerdeführer in Nigeria über kein adäquates familiäres und soziales Netz, er habe keine Berufsausbildung und dort keine Lebensgrundlage. Bei richtiger Anwendung der Gesetze hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den Bescheid abändern und den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in eventu subsidiären Schutz stattgeben, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, in eventu die Abschiebung des Beschwerdeführers für unzulässig erklären; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen.
9. Mit Schriftsatz vom 18.12.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.12.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Seine Identität steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 09.07.2018 in Österreich auf.
Er gehört der Volksgruppe der Yoruba an und ist christlichen Glaubens.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und hat keine Kinder oder sonstige Obsorgepflichten.
Er leidet unter keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus der Mutter und einem Halbbruder, lebt in Nigeria und hat er laut eigenen Angaben regelmäßigen Kontakt mit seiner Mutter. Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulausbildung in Nigeria auf und verfügt über Sprachkenntnisse in Yoruba, Englisch und Italienisch. Aufgrund seiner Schulbildung hat er eine Chance, im nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.
Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden, sieht man von seiner Teilnahme an der Bildungsmaßnahme des Landes Steiermark ab. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Es konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Nigeria einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war.
Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria keine Verfolgung durch staatliche Organe. Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria eine Verfolgung durch seine Onkel, väterlicherseits, droht.
Der Beschwerdeführer konnte keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria eine Verfolgung aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention droht oder eine solche künftig zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Die Rückkehr nach Nigeria wird weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 12.11.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Die wesentlichen Feststellungen lauten:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unsicherheiten und Spannungen geprägt.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z. B. Civil Rights Congress of Nigeria (CRC), Centre for Environment, Human Rights and Development (CEHRD), Human Rights Monitor (HRM) und Human Rights Law Services (HURILAWS) für die Einhaltung der Menschenrechte in Nigeria ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung.
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder. Diese Rechte werden zwar von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung von falschen Nachrichten eingeschränkt, jedoch ist die nigerianische Medienlandschaft vielfältig und äußerst aktiv. Die Medien-landschaft Nigerias ist durch eine Fülle privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. Sie tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria, da es auch in den ländlichen Regionen empfangen werden kann. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind.
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen, weshalb generell aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit besteht, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus, wobei 60% davon Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige, wobei allgemein festgestellt werden kann, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt zwar keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer, aber es kann Reintegrationshilfe durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe an.
Darüberhinaus gibt es Programme zur Armutsbekämpfung, sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Local Economic Em-powerment and Development Strategy (LEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv.
Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen.
Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung).
Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben.
In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Anti-biotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden.
Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen.
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.
Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt. Da die österreichische Botschaft außerdem stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.
Es kann daher zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er gesund und arbeitsfähig ist und über Berufserfahrung verfügt. Selbst wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o.a. aus eigener Kraft bestreiten, wobei in Nigeria noch seine Mutter wohnt und er regelmäßigen Kontakt zu ihr hat. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif sieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer volljährig ist ergibt sich aus dem schlüssigen und unbestritten geblieben Gutachten hinsichtlich der Altersfeststellung vom 07.08.2018.
Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet seit mindestens 09.07.2018 ergibt sich insbesondere aus dem Datum seiner Asylantragsstellung.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit, sowie zu seinen Lebensumständen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 09.10.2018). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus dem Umstand, dass keine Befunde vorgelegt wurden, aus welchen sich schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben würden. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
Die Feststellungen zu seiner Familie in der Heimat, seiner Schulbildung und seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 09.10.2018. Die Feststellung zu seiner Chance, auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen ergibt sich aus der von ihm geltend gemachten Schulbildung in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen zu Nigeria.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthaltes in Österreich. Auch aus der Beschwerde gehen keine Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich hervor.
Aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er über kein maßgebliches soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt und auch keine relevante Integration aufweist. Der Beschwerdeführer brachte vor, täglich von Montag bis Freitag eine Bildungsmaßnahme des Landes Steiermark zu besuchen und legte auch einen entsprechenden Nachweis darüber vor. Er erklärte, nicht Mitglied bei einem Verein oder bei einer sonstigen integrationsbegründeten Institution zu sein, keiner ehrenamtlichen Arbeit nachzugehen und keine österreichischen Freunde zu haben. Insgesamt war daher die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, dies insbesondere vor dem Hintergrund seines erst kurzen Aufenthaltes von rund einem halben Jahr in Österreich.
Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 21.01.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 21.01.2019.
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Minderjährigkeit im Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer laut Altersgutachten bereits zum Zeitpunkt seiner Antragstellung zumindest 17 Jahre und 4 Monate alt gewesen ist und ihm auch das Einvernahmeprotokoll der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 09.07.2018 wortwörtlich rückübersetzt wurde. Zudem erfolgte seine niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde am 09.10.2018 im Beisein einer Mitarbeiterin seiner gesetzlichen Vertretung. Dieser wurde vom Leiter der Amtshandlung am Ende der Befragung ausdrücklich die Möglichkeit gegeben, etwas zu Protokoll zu geben, worauf aber seitens der gesetzlichen Vertretung verzichtet wurde. Ungeachtet dessen, ist ein altersadäquates Vorbringen erwartbar (vgl etwa Entscheidung des AsylGH vom 06.04.2010, C17 404.795-1/2009). Beim Beschwerdeführer hat es sich zum Zeitpunkt seiner Einvernahme um einen jungen Mann im Alter von (zumindest) 17 1/2 Jahren gehandelt. Dieser müsste jedenfalls in der Lage sein, einen (einfachen) Sachverhalt widerspruchsfrei und mit der notwendigen Stringenz zu schildern. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Administrativverfahrens ein unbegleiteter Minderjähriger war, hat daher unter Berücksichtigung, dass seine Einvernahme im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung vorgenommen wurde, gegenständlich keinen entscheidungsrelevanten wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit.
Im Übrigen hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall entgegen dem Beschwerdevorbringen bei der Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers ausdrücklich berücksichtigt, dass dieser zum Entscheidungszeitpunkt minderjährig ist, wodurch das dahingehende Vorbringen im Rahmen der Beschwerde ins Leere geht.
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers letztlich davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK droht, bzw. dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.
Dazu wird grundsätzlich festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unstimmigkeiten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe keine Asylrelevanz aufweist. Diese Beweiswürdigung ist begründet.
Dies vor allem, da der Beschwerdeführer ausschließlich eine Verfolgung durch Privatpersonen geltend gemacht hat, wobei seine Angaben dazu auch widersprüchlich, oberflächlich und letztlich ohne jegliche Stringenz geblieben sind.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann (vgl hierzu auch VwGH 21.12.1992, 89/16/0147; 17.10.2012, 2011/08/0064, mwN). Daher spricht auch dieses Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.07.2018 erstatteten Vorbringens, wonach er seinen Herkunftsstaat wegen Problemen mit der Gattin seines Onkels mütterlicherseits verlassen habe. Zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung erwähnte er die später vorgebrachte massive Bedrohung durch seine Onkel väterlicherseits aufgrund von Erbstreitigkeiten noch mit keinem Wort, sondern beantwortete die Frage nach etwaigen Rückkehrbefürchtungen vielmehr mit den Worten: "Ich habe kein Geld und gar nichts". Das vor der belangten Behörde erstattete Fluchtvorbringen muss folglich als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (vgl hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250), wobei im gegenständlichen Fall für diese Unglaubwürdigkeit spricht, dass seine Angaben insbesondere im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vage, oberflächlich, nicht nachvollziehbar und ohne die erforderliche Stringenz geblieben sind.
Auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gemachten Angaben hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes lassen keinen begründeten Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und seiner Ausreise erkennen und fehlt es sohin am fluchtauslösenden Ereignis. So gibt der Beschwerdeführer nämlich einerseits an, dass er aufgrund seiner Alpträume im Jahr 2007 zu seinem Onkel mütterlicherseits nach Badagry, rund fünf Autostunden entfernt von seinen behaupteten Verfolgern gezogen sei und andererseits, dass er aber erst im Dezember 2015 aus Nigeria ausgereist sei und es bis dahin nicht auch nur einen Übergriff von Seiten der Onkel väterlicherseits gegen ihn gegeben habe. Es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, der laut eigenen Angaben über einen Zeitraum von acht Jahren ganz unbehelligt von seinen Onkeln väterlicherseits gelebt hat, erst Jahre später ausgereist sein soll und sich nun auf die Bedrohung durch diese als Hauptgrund für seine Flucht stützt. Auch machte der Beschwerdeführer keine direkte persönliche Bedrohung durch die Onkel väterlicherseits geltend, sondern führte lediglich aus, dass niemand gewusst habe wo er wohne. Seine dahingehend unsubstantiiert geblieben Behauptung, die Brüder seines Vaters hätten seine Mutter nach seinem Aufenthalt gefragt, als er in Italien gewesen sei, erscheint letztlich als reine Schutzbehauptung, wie der nachstehende Auszug aus der Niederschrift belegt:
"LA: Gab es Übergriffe gegen Ihre Mutter?
VP: Die Brüder meines Vaters haben auch meine Mutter attackiert. Nachgefragt verhält sie sich 5 bis 6 Tage lang abnormal, dann gehen wir in die Kirche um zu beten.
LA: Hat sie nicht die Möglichkeit nach XXXX zu gehen?
VP: Nein, das geht nicht, weil die Frau meines Onkels keinen von uns mag.
LA: Und schützt sie nicht ihr zweiter Mann?
VP: Nein, weil er ein Spiritueller ist. Nachgefragt haben die Brüder meines Vaters meine Mutter nach meinem Aufenthalt gefragt als ich in Italien war. Zu ihrem Mann haben sie gesagt er soll still sein, weil das nicht seine Angelegenheit wäre sondern eine Familienangelegenheit."
Wie die belangte Behörde ebenfalls richtig aufgezeigt hat, ist darüber hinaus völlig lebensfremd, dass die Mutter des Beschwerdeführers diesem erlaubt haben soll, sich im zarten Alter von sechs Jahren ganz alleine bei einem seiner - ihm seit dem Zeitpunkt seiner Geburt - nach dem Leben trachtenden Onkel aufzuhalten, um mit dessen Kindern zu spielen. Würden die Angaben des Beschwerdeführers stimmen, hätte seine Mutter das Risiko, dass ihr Sohn möglicherweise von seinem Onkel vergiftet werden und sterben könnte, wohl nicht derartig leichtfertig in Kauf genommen.
Letztlich blieben auch seine Angaben, ob denn nun Anzeige hinsichtlich des Todes seines Vaters bei der Polizei erstattet worden sei, unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und ausweichend, wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift ergibt.
"LA: Hat Ihre Mutter den Mord an Ihrem Vater angezeigt?
VP: Das weiß ich nicht, weil mein Vater vor meiner Geburt gestorben ist. Nach meiner Geburt haben sie gesagt, sie soll das melden, aber sie haben gesagt, das ist eine Familienangelegenheit und soll innerhalb der Familie geregelt werden.
LA: Wer hat zu Ihrer Mutter gesagt. dass sie den Mord an Ihrem Vater nicht anzeigen soll?
VP: Als der Vorfall mit mir war, hat eine Freundin meiner Mutter und meine Mutter das bei der Polizei melden wollen, aber die Polizei hat gesagt, das wäre eine Familienangelegenheit.
LA: Meine Frage lautete: Hat Ihre Mutter den Mord an Ihrem Vater angezeigt?
VP: Das weiß ich nicht, weil das vor meiner Geburt geschehen ist."
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung verharrte, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihr im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und sehr pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen.
Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung durch seine Onkel fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.
Es wird vom Beschwerdeführer darüber hinaus in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Er moniert allgemein unrichtige Feststellungen und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, ohne asylrelevante Tatsachen vorzubringen, bzw. sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und ohne substantiiert darauf einzugehen, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung, bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben hat.
Darüber hinaus ist auszuführen, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens, es sich um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (Onkel) handeln würde, dieser hätte er durch Inanspruchnahme von Schutz seitens der staatlichen Behörden begegnen können, zumal er selbst anführte, dass er mit den Behörden keine Probleme gehabt habe (AS 135) und er sich zu keinem Zeitpunkt an die nigerianische Polizei gewandt habe. Wie aus den getroffenen Länderfeststellungen hervorgeht, sind die nigerianischen Behörden durchaus gewillt, Übergriffen nachzugehen.
Zudem würde es dem Beschwerdeführer offenstehen, sich in einen anderen Landesteil zu begeben. Besteht aber für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Dies insbesondere, da in Nigeria kein Meldesystem existiert und der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben unbehelligt von seinen Onkeln in unmittelbarer Nähe für mehr als 10 Jahre leben konnte.
Auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14.12.2018 wird vom Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Er moniert allgemein, dass sich die belangte Behörde nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe, ohne asylrelevante Tatsachen vorzubringen, wirft der Behörde vor ihrer Ermittlungstätigkeit nicht nachgekommen zu sein, ohne substantiiert darauf einzugehen, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde.
Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal er inzwischen volljährig ist und in Nigeria noch über ein familiäres Netzwerk verfügt.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: