Entscheidungsdatum
14.03.2019Norm
AsylG 2005 §34Spruch
I421 2115983-3/3Z
I421 2115984-3/3Z
I421 2115978-3/3Z
I421 2115981-3/3Z
TEILERKENNTNIS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerden von XXXX, StA. Ägypten, XXXX, StA. Ägypten sowie die minderjährigen XXXX und XXXX, alle vertreten durch Mag. Manuel DIETRICH, In der Wirke 3, 6971 Hard, gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg vom 02.02.2019, Zl. 13-596366409-180284917, 13-596367003-180284925, 15-1050353901-180284950, 13-596367602-180284925, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Behördenakt und wird auf diesen verwiesen.
Es handelt sich um ein Familienverfahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Gericht hat in diesen Beschwerdesachen eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die BF bringen in ihren Beschwerden vor, in Österreich besonders integriert zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde zu ihrem Antrag von der belangten Behörde nicht einvernommen. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sind minderjährig unter zehn Jahre, die Viertbeschwerdeführerin ist in Österreich geboren.
Zur Abklärung des Tatsachenvorbringens, um das rechtliche Gehör der Zweitbeschwerdeführerin zu wahren und zur Abklärung der Frage einer allfälligen Beeinträchtigung des Kindeswohls, ist es erforderlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Beschwerdeführer einzuvernehmen, damit sich das erkennende Gericht einen unmittelbaren Eindruck verschaffen kann. Es war daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, Familienverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2115984.3.00Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019