Entscheidungsdatum
15.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2171531-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, alias Uganda, vertreten durch 1. den Verein Menschenrechte Österreich und 2. den Verein Queer Base, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, Staatsangehöriger von Uganda zu sein. Er begründete seinen Antrag mit familieninternen Problemen. So gab er an, dass sein Vater mit zwei Frauen verheiratet gewesen sei; mit seiner Mutter habe der Vater des Beschwerdeführers zwei Kinder und mit der anderen Frau sechs Kinder gehabt. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2010 seien der Beschwerdeführer, seine Mutter und Schwester von der zweiten Frau seines Vaters und seinen Halbgeschwistern verstoßen und aus dem Haus verwiesen worden. Der Beschwerdeführer und seine Familie haben dann keine Unterkunft und auch keine Unterstützung mehr gehabt und habe bei ihnen Armut geherrscht. Als der Vater des Beschwerdeführers noch gelebt habe, sei sein jüngerer Bruder von seinen Halbgeschwistern umgebracht worden, weil diese die Familie des Beschwerdeführers sehr hassen. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, da seine Halbgeschwister auch ihn umbringen wollen.
2. Mit Auftrag des BFA, EAST-Ost, wurde der Linguist Dr. Peter GOTTSCHLIGG beauftragt, eine forensisch-afrikanische Befunderhebung zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des Beschwerdeführers durchzuführen. Der Befund vom 15.08.2014 ergab, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Süden Nigerias hauptsozialisiert worden sei und der Beschwerdeführer eindeutig südnigerianisches Englisch spreche und er zudem eine offenbar gute Kompetenz in der ausschließlich in Nigeria autochthonen Igbo-Sprache demonstriere. Hingegen sei eine Teil- oder Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Uganda aufgrund der fehlenden Landeskenntnisse zu Uganda und fehlender Sprachkompetenzen in ugandischen Sprachen praktisch auszuschließen.
3. In weiterer Folge wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits in Spanien aufhältig war und wurde ein Konsulationsverfahren mit Spanien eingeleitet. Mit Erklärung vom 29.09.2014 erklärte sich Spanien gemäß Art 13 Abs 1 Dublin VO für zuständig.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX vom
XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, hiervon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Spanien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
6. Da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war, konnte ihm dieser Bescheid nicht zugestellt werden, sondern wurde derselbe gem. § 23 Abs 3 ZustellG am 09.01.2015 im Akt hinterlegt.
7. Mit Bescheid des BFA vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Bescheid des BFA vom XXXX aufgehoben, da die Überstellungsfrist, um den Beschwerdeführer nach Spanien überstellen zu können, abgelaufen sei und der Beschwerdeführer nicht mehr nach Spanien überstellt werden könne.
8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX, rechtskräftig mit XXXX, wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt.
9. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.08.2017 gab der Beschwerdeführer an, homosexuell zu sein; dies sei nur einer der Gründe, weshalb er aus seinem Herkunftsstaat geflüchtet sei. Er habe das bisher nicht erwähnt, weil er Angst gehabt und nicht gewusst habe, wie das in Europa aufgenommen werde.
10. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Teil), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Teil) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).
11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 25.09.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag). Darin wird im Wesentlichen das Vorliegen eines rechtwidrigen Bescheides moniert, die festgestellte Herkunft aus Nigeria vehement bestritten und vorgebracht, dass die Sprachanalyse ein umstrittenes Beweismittel sei. Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu den Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. zu beheben; der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig zu erklären; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; das erlassene Einreiseverbot in der Höhe von sieben Jahren zur Gänze zu beheben, in eventu die Dauer auf ein verhältnismäßiges Ausmaß zu reduzieren; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
12. Mit Schriftsatz vom 25.09.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.09.2017, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
13. Mit Schreiben vom 29.01.2018 wurden eine Vollmachtsbekanntgabe, Beweismittelvorlage und Beschwerdeergänzung an das erkennende Gericht übermittelt. Hiernach hat der Beschwerdeführer den Verein Queer Base mit seiner Vertretung beauftragt. Außerdem wurde die Nationalität des Beschwerdeführers richtiggestellt, nämlich, dass er aus Nigeria und nicht aus Uganda stamme. Des Weiteren wurden Unterlagen übermittelt, die die Homosexualität des Beschwerdeführers beweisen sollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Nigeria. Es kann nicht festgestellt werden, zu welchem Glauben sich der Beschwerdeführer bekennt oder welcher Volksgruppe er angehört. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und hält sich seit (mindestens) 28.07.2014 im österreichischen Bundesgebiet auf. Bis zu seiner ersten Inhaftierung hatte er keinen gemeldeten Hauptwohnsitz und war er als obdachlos gemeldet, wodurch auch seine Überstellung nach Spanien vereitelt wurde.
Es können keine Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers, wie etwa deren Aufenthaltsort, getroffen werden. In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer arbeitete in seinem Herkunftsstaat in der Textilreinigung als Bügler und auch in der Landwirtschaft. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance, auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. So wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, hiervon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt, wobei als mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit sowie das Alter unter 21 Jahren des Beschwerdeführers und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet wurden. Weiters wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX, rechtskräftig mit XXXX, erneut wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt; mildernd wirkte sich hier das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgiftes aus, erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit einem Vergehen.
Er bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung und geht in Österreich auch keiner Beschäftigung nach, weshalb keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegt. Er hat seinen Lebensunterhalt in Österreich mit dem Verkauf von Drogen finanziert.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Sprachprüfung absolviert. Er ist Mitglied des Vereins "Afro Rainbow Austria", darüber hinaus weist er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung, der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria droht dem Beschwerdeführer weder die Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden.
Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention in behaupteten Herkunftsstaat Uganda glaubhaft zu machen.
Vielmehr verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom XXXX getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 24.08.2017). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus dessen Angaben anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 24.08.2017, S. 22).
Dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm behauptet aus Uganda, sondern aus Nigeria stammt, steht aufgrund des Gutachtens von Dr. GOTTSCHLIGG vom 15.08.2014 fest, in dem widerspruchsfrei und nachvollziehbar angeführt ist, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Süden Nigerias hauptsozialisiert wurde und eine Hauptsozialisierung in Uganda aufgrund fehlender Landeskenntnisse und Sprachkompetenzen in der ugandischen Sprache auszuschließen sind (Befund vom 15.08.2014, S. 1ff.). Auch im Schreiben des Vereins Queer Base vom 29.01.2018 wurde die Nationalität des Beschwerdeführers richtiggestellt, nämlich, dass er nicht aus Uganda, sondern aus Nigeria stammt.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus dessen glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde (Protokoll vom 24.08.2017, S. 15, 21). Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Deutschkurse oder -prüfungen absolvierte. Aus dem vorgelegten Schreiben vom 22.01.2018 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Mitglied des Kulturvereins "Afro Rainbow Austria" ist.
Über die Glaubens- und Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten aufgrund des Täuschungsversuches über seine Identität keine Feststellungen getroffen werden. Aufgrund dieser falschen Identitätsangaben konnten auch keine Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers getroffen werden.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität auch nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 08.01.2019.
Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Hieraus ergibt sich auch die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dass er seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Drogen bestritt, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Protokoll vom 24.07.2017, S. 21).
Dass der Beschwerdeführer bis zu seiner ersten Inhaftierung unbekannten Aufenthaltes war, konnte aufgrund eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister vom 08.01.2019 festgestellt werden.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als unglaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Ferner muss das Vorbringen plausibel sein, dh mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Außerdem muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Gerade diese Kriterien sind im vorliegenden Fall, wie im Weiteren zu erörtern sein wird, nicht erfüllt und ist daher das Fluchtvorbringen als unglaubhaft zu werten.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).
Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. XXXX). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.
Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl. §§ 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs. 2 Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.
Genau dies ist im konkreten Fall gegeben: Bereits bei Stellung des beschwerdegegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz versuchte der Beschwerdeführer seine wahre Nationalität zu verschleiern, indem er angab, aus Uganda zu stammen und somit bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten und zum Herkunftsstaat unrichtige Angaben machte. Damit stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität und insbesondere eines falschen Herkunftsstaates, was bedeutet, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine Glaubhaftigkeit zugebilligt werden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das übrige Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als nicht glaubhaft anzusehen sind.
Der Beschwerdeführer ist somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes persönlich als unglaubwürdig zu betrachten, da er während des gesamten Administrativverfahrens beharrlich seinen Herkunftsstaat mit Uganda angegeben hat. Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde vehement bestritten, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt und das vorliegende Sprachgutachten ein untaugliches Beweismittel im Asylverfahren darstellen würde. Mit Schreiben des Vereins Queer Base vom 29.01.2018 wurde dann der Herkunftsstaat lapidar "richtig gestellt".
Der Beschwerdeführer begründete seinen Asylantrag bei der Erstbefragung am 28.07.2014 mit familiären Problemen, indem er angab, dass sein Vater mit zwei Frauen verheiratet gewesen sei; mit seiner Mutter habe der Vater des Beschwerdeführers zwei Kinder und mit der anderen Frau sechs Kinder gehabt. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2010 seien der Beschwerdeführer, seine Mutter und Schwester von der zweiten Frau seines Vaters und seinen Halbgeschwistern verstoßen und aus dem Haus verwiesen worden. Als der Vater des Beschwerdeführers noch gelebt habe, sei sein jüngerer Bruder von seinen Halbgeschwistern umgebracht worden, weil diese die Familie des Beschwerdeführers sehr hassen. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, da seine Halbgeschwister auch ihn umbringen wollen.
Zu diesem Fluchtvorbringen ist auszuführen, dass es sich hierbei um keinen asylrelevanten Fluchtgrund handelt. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bezogen auf die Anzahl seiner (Halb-)Geschwister in Widersprüche verwickelt. So gab er bei seiner Erstbefragung an, dass sein Vater mit dessen Zweitfrau sechs Kinder gehabt habe, während er bei seiner Befragung am 24.08.2017 von vier Halbbrüdern sprach (Protokoll vom 24.08.2017, S. 9); er vermochte diesen Widerspruch auch nicht logisch aufzuklären. Weiters gab er einerseits an, nur einen Bruder gehabt zu haben, der getötet worden sei, als sein Vater noch lebte (Protokoll vom 28.07.2014, S. 5); andererseits brachte er vor, dass er zwei Brüder gehabt habe, die nach dem Tod seines Vaters verstorben seien (Protokoll vom 24.08.2017, S. 9f.). Auch diese Ungereimtheit konnte der Beschwerdeführer nicht logisch erklären.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.08.2017 hielt er diese Fluchtgründe - behaftet mit den erwähnten Widersprüchen - aufrecht, brachte aber weiters vor, schwul zu sein. Er habe seine Homosexualität bisher nicht erwähnt, weil er Angst gehabt und nicht gewusst habe, wie das in Europa aufgenommen werde (Protokoll vom 24.08.2017, S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass er den Fluchtgrund seiner Homosexualität nicht bereits zu Beginn seiner Einvernahme am 24.08.2017 darlegte, sondern erst im Laufe der Befragung. Dies ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme bereits drei Jahre in Österreich lebte und daher seine Erklärung, er habe nicht gewusst, wie man in Europa mit dieser Tatsache umgehe, äußerst unglaubwürdig erscheint. Insgesamt ist sein Vorbringen zu seiner behaupteten Homosexualität nicht glaubwürdig, da er diesbezüglich nur vage und detailarme Schilderungen vorbrachte (Protokoll vom 24.08.2017, S. 15f.). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese wesentliche Tatsache erst in einer späteren Einvernahme und nicht gleich zu Beginn seines Asylverfahrens thematisiert, deutet auf ein gesteigertes Vorbringen, dem es aufgrund der detailarmen Erzählung an Glaubwürdigkeit fehlt, hin. So beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, ob er einen Lebensgefährten habe, mit: "Ja, ich habe hier in Österreich einen Partner. Sein Name ist Daniel. Ich kenne seinen Familiennamen nicht. Ich würde schon sagen, dass er ein engerer Freund ist, ich habe ihn auch besucht. Er wohnt in XXXX, ich kann mich aber nicht erinnern in welchem Bezirk." Auf die Frage, ob er eine sexuelle Beziehung mit diesem Mann habe, folgte: "Ja, nur Sex, sonst nichts." Und weiter:
"Es ist nur ein Freund. Ich weiß nicht, warum er nicht kommen will und mich besuchen will.", sowie: "Dieser Daniel ist mein Freund, ich hab mit ihm Sex gehabt und ich kann dies beweisen, würde ich ihn wieder sehen." (Protokoll vom 24.08.2017, S. 15). All diese Aussagen stehen im Widerspruch zueinander, wenn der Beschwerdeführer einmal sagt, dieser Mann sei sein Lebensgefährte und im nächsten Satz meint, er sei nur ein Freund, nur um dann wieder zu behaupten, dass er sein Freund sei. Auch die diesbezüglich zu Beweiszwecken vorgelegten Fotos dienen nicht der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens (vorgelegte Fotos im Schriftsatz vom 29.01.2018); ebenso wenig seine festgestellte Mitgliedschaft im Verein "Afro Rainbow Austria". All das wird vielmehr als gesteigertes Vorbringen gewertet und ist das gesamte Fluchtvorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes konstruiert und unglaubhaft.
Dass der Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat, steht auch aufgrund seiner eigenen Aussage, er sei nach Österreich gekommen, um ein besseres Leben zu führen, fest (Protokoll vom 24.08.2017, S. 23).
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits anlässlich seiner Erstbefragung all seine Fluchtgründe angegeben hat, sondern den Fluchtgrund der Homosexualität erstmals im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.08.2017 vorbringt. Es wäre wohl anzunehmen, dass ein Asylwerber, sobald er sich in Sicherheit erwähnt, alles angibt, was der Glaubhaftmachung seiner Fluchtgeschichte dient. Da der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Erstbefragung am 28.07.2014 lediglich familiäre Gründe angegeben hat, ist davon auszugehen, dass ein gesteigertes Vorbringen vorliegt, dem keine Glaubhaftigkeit zukommt.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht hingegen schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.
Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegentrat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017
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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017
-
AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,
https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017
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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017
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AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017
-
BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017
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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017
-
EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017
-
FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:
Assessing Conflict in Nigeria,
http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017
-
FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017
-
FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017
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IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,
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ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria
-
OD - Open Doors (2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017
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SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,
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UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017
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USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria,
https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017
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USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017
-
USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch