TE Vwgh Beschluss 1998/12/16 98/04/0203

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über den Antrag des Dr. H in O als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des W S, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in O, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Februar 1998, Zl. 63.220/25-VII/A/4/98, betreffend Feststellung des Erlöschens einer Gewinnungsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 9. September 1998, Zl. 98/04/0126-4, wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Februar 1998 als verspätet zurückgewiesen, weil die Beschwerde am letzten Tag der Frist per Telefax an den Verfassungsgerichtshof übermittelt wurde und von diesem erst am nächsten Tag, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde.

Mit dem nunmehr vorliegenden Antrag begehrt der Beschwerdeführer, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den genannten Bescheid zu bewilligen und das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen. Er führt dazu aus, wegen Arbeitsüberlastung des Sekretariates seines Vertreters habe die Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde erst am letzten Tag der Beschwerdefrist nach 17.00 Uhr fertiggeschrieben werden können, weshalb sich die Notwendigkeit ergeben habe, die Beschwerde per Telefax an den Verwaltungsgerichtshof zu übermitteln. Die langjährige Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, der noch kein gleichartiger Fehler unterlaufen sei, habe daher die Telefax-Nummer aus dem Rechtsanwaltsverzeichnis herausgesucht und dabei aus einem nicht mehr nachvollziehbaren Grund irrtümlich die Nummer des Verfassungsgerichtshofes abgeschrieben. Dieser Fehler sei dem Vertreter des Beschwerdeführers erst durch den Zurückweisungsbeschluß vom 9. September 1998, der ihm am 14. Oktober 1998 zugestellt worden sei, bekannt geworden.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die Richtigkeit der Schilderung des Ablaufes der Ereignisse im vorliegenden Antrag im Hinblick auf die vorgelegten eidesstättigen Erklärungen keine Bedenken. Davon ausgehend ist der vorliegende Fall jenem vergleichbar, in dem ein Rechtsanwalt einer verläßlichen Kanzleikraft die Postaufgabe einer Erledigung allein und ohne weitere Kontrolle überlassen und zu dem der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, daß dabei unterlaufene Fehler der Kanzleikraft jedenfalls nicht ein den minderen Grad des Versehens überschreitendes Verschulden des Rechtsanwaltes begründet (vgl. z. B. den hg. Beschluß vom 15. März 1995, Zl. 94/13/0215, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).

Dem vorliegenden Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 16. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040203.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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