TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/28 L527 2180629-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2019
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Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L527 2180629-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2019, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte - nach schlepperunterstützter und illegaler Ausreise aus dem Iran - im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 31.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 01.11.2015 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Ausreise befragt an, im Iran als Filmemacher tätig gewesen zu sein. Er habe Dokumentationen und gesellschaftliche Filme produziert. Zuletzt habe es sich um einen Film über Transsexuelle gehandelt, weshalb er Probleme mit den Behörden bekommen habe. Bei einer Rückkehr in der Iran habe er Angst vor den Behörden. Man würde ihn wegen des Filmes einsperren.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 13.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien Außenstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er zum Christentum konvertiert sei und als Christ seinen Glauben ausleben wolle. Sein Vater sei ein strenggläubiger Moslem. Der Vater habe den Beschwerdeführer in dessen Kindheit zum Fasten und Beten gezwungen. Aus diesem Grunde hätte der Beschwerdeführer den Islam gehasst und im Christentum die Freiheit gefunden. Sein Vater habe zufällig an Arbeitsstelle des Beschwerdeführers in einer Schublade eine Bibel und ein Kreuz gefunden. Der Vater habe somit verstanden, dass der Beschwerdeführer Christ sei. Sein Vater habe normalerweise dort nichts zu suchen, sonst hätte der Beschwerdeführer die Sachen nicht dort gelassen. Er sei zu dem Zeitpunkt bei der Produktion des Films in Teheran unterwegs gewesen und hätte dann den Anruf eines Mitarbeiters erhalten, wonach der Vater diese Gegenstände gefunden habe und nun unterwegs zu ihm sei, um ihn zu töten. Als sein Vater am Produktionsort angelangt sei, sei der Beschwerdeführer glücklicherweise schon weg gewesen. Sein Vater habe ihn auch sicherlich an die iranischen Behörden verraten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies es den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt III) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Stellungnahme vom 01.02.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in Wien an Protestkundgebungen gegen die iranische Regierung teilgenommen habe. Dem Schreiben sind mehrere Fotografien angeschlossen, die den Beschwerdeführer bei den Kundgebungen zeigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 05.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Farsi. Der Beschwerdeführer hat außerdem Englisch- und geringe Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als Moslem (Schiit) geboren. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit; er ist gesund. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in Teheran geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise, und zwar zuletzt mit einem Bruder in einer Mietwohnung. Er besuchte in Teheran die Grund- und Mittelschule sowie ein Gymnasium, welches er mit Matura abschloss. Im Anschluss betrieb er für drei Jahre ein Studium im Filmbereich, welches er nicht beendete. Nach seinem Studienabbruch war der Beschwerdeführer in der Filmbranche im Büro seines Vaters tätig. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat, konkret in Teheran, Familie/Verwandte, namentlich seine Eltern und zwei Brüder. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter sporadisch und mit einem Bruder zweimal in der Woche in Kontakt. Der Lebensstandard der Familie war gut.

Der Beschwerdeführer reiste illegal aus dem Iran aus und Ende Oktober 2015 in Österreich ein. Am 31.10.2015 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Er brachte Rechnungen/Kassenbelege für einen Deutschkurs von XXXX bis XXXX Niveau A1 in Vorlage. Er hat im Jahr 2018 regelmäßig einen Deutschkurs A1 im Ausmaß von 195 Unterrichtseinheiten besucht und absolviert derzeit bis XXXX einen Deutschkurs Niveau A1+. Bislang wurde aber noch keine Bestätigung über eine diesbezüglich erfolgreich abgelegte Prüfung in Vorlage gebracht.

Der Beschwerdeführer besuchte am XXXX das Info-Modul für Flüchtlinge mit dem Titel "Soziales", am XXXX einen Workshop zu den Themen Gewalt, Drogen und Asylverfahren, am XXXX eine Veranstaltung zum Thema "Gesundheit: Abhängigkeiten und Suchtmittel" und am XXXX einen Werte- und Orientierungskurs. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer eine Kursantrittsbestätigung für die Maßnahme "Start Wien, Integration ab Tag 1" vor.

Er war und ist in Österreich nicht erwerbstätig und bezieht seit seiner Einreise laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Beschwerdeführer lebt in einer Unterkunft für Asylwerber in Wien.

Der Beschwerdeführer hat in seinem persönlichen Umfeld, etwa in seiner Unterkunft, vereinzelt handwerkliche Tätigkeiten verrichtet und unterstützt gelegentlich ältere Personen in einer christlichen Gemeinde. Ansonsten war er in Österreich nicht ehrenamtlich tätig.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. In seiner Freizeit trifft sich der Beschwerdeführer mit seinen Freunden und unternimmt mit diesen einen Spaziergang oder einen Kaffeehausbesuch.

Abgesehen von seiner Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.

1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

1.2.1. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat nicht an Sitzungen von Hauskirchen teilgenommen, hatte kein Kreuz und keine Bibel und hat sich auch sonst nicht mit dem Christentum auseinandergesetzt. Er hat vor seiner Ausreise auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Dem Beschwerdeführer wird und wurde dergleichen auch nicht von Privatpersonen oder Behörden unterstellt.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer fand nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im November 2015 Zugang zur internationalen apostolisch-christlichen Kirchengemeinde " XXXX der Vereinigten Pfingstkirche Österreichs in Wien. Der Beschwerdeführer wurde nach (einer sich über mehrere Monate erstreckenden) Vorbereitung am Tag seines ersten Farsi-Gottesdienstbesuches am 04.06.2016 getauft; dadurch wurde er formell Mitglied der " XXXX und absolvierte in der Folge im Jahr 2017 einen dreimonatigen religiösen Fortbildungskurs der XXXX . Er nimmt bislang regelmäßig an Gottesdiensten und anderen wöchentlichen Veranstaltungen, wie etwa seit Juli 2018 einem Bibelkurs, teil; er hilft gelegentlich in der Kirchengemeinschaft älteren Gemeindemitgliedern. Der Beschwerdeführer hat oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und Protestantismus.

Der Beschwerdeführer meldete am XXXX seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren.

Jene Personen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die von seiner Hinwendung zum Christentum wissen, namentlich seine Eltern und seine Geschwister haben damit kein wesentliches Problem. Die Behörden in seinem Herkunftsstaat haben von der - nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden.

Selbst für den Fall, dass weitere Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würden nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.

1.2.2. Der Beschwerdeführer war weder im Iran, noch ist er in Österreich politisch aktiv. In Wien hat er im Jahr 2018 zur Unterstützung der iranischen Bevölkerung an mehreren Kundgebungen am Stephansplatz, am Karlsplatz und vor der Iranischen Botschaft teilgenommen. Ein kurzes Video und Fotografien von der Teilnahme an diesen Kundgebungen waren kurze Zeit auf Facebook einsehbar.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Aktivitäten, insbesondere aufgrund dieses kurzen Videos und der Fotografien, im Falle einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hat.

Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, wegen seiner Demonstrationsteilnahme intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Auch in Kombination mit seinen religiösen Aktivitäten in Österreich, seiner behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls würde sich keine persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben.

1.2.3. Wegen seiner Tätigkeit in der Filmbranche, namentlich wegen der Herstellung eines Films über Transsexuelle, war der Beschwerdeführer im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und er wäre deshalb im Falle seiner Rückkehr dorthin auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.

1.3. Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

1.3.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des

6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Beschwerdeführer befürchtet vor allem, für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wegen der von ihm behaupteten Konversion zum Christentum verhaftet und getötet zu werden (AS 208 ff; OZ 14, S 24). In der Erstbefragung äußerte er die Befürchtung, wegen der Produktion eines Films über Transsexuelle verhaftet zu werden (AS 7). Im weiteren Verfahren gab er ferner an, wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit in Schwierigkeiten zu geraten (OZ 8). All diese Befürchtungen treffen, wie das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat oder darlegen wird, nicht zu. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht einmal ein substantiiertes Vorbringen erstattet, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Er hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines derartigen Risikos nachgewiesen.

1.3.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitsregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im Allgemeinen ist die Sicherheitslage jedoch als ruhig zu bezeichnen. Im Iran herrscht nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in Teheran, einer großen Stadt; seine Familienangehörigen leben dort nach wie vor ohne Probleme.

1.3.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die, wie der Beschwerdeführer, das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.

1.3.4. Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzustellen: In den letzten Jahren konnte sich die iranische Wirtschaft erholen. 2014 konnte der Abschwung gestoppt werden, seither ist ein Wirtschaftswachstum zu verzeichnen (2016: 4,6 %). Die Inflation konnte verringert werden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist nach wie vor angespannt. Die Grundversorgung ist aber jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Es hat sich seit der islamischen Revolution konstant stark verbessert. In Teheran, woher der Beschwerdeführer stammt, ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich.

Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.

1.3.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.

Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.

Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.

1.4. Im Ergebnis kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.

2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; zuletzt VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.

2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.

2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus der

der belangten Behörde im Original vorgelegten Geburtsurkunde und dem

der belangten Behörde im Original vorgelegten Personalausweis (Kopien AS 51 ff). Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage der im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 88 ff) und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 14, S 7 ff) zu treffen. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer insofern unzutreffende Angaben hätte machen sollen, wobei der Beschwerdeführer zur Tätigkeit seines Vaters in der Filmproduktion auch ein schriftliches Dokument in Vorlage brachte (AS 65; OZ 14, S 6). Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein.

Zu seiner Ausreise aus dem Iran und der Einreise in das Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer im Verfahren gleichbleibende Angaben gemacht, die anhand der Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (AS 5 f, 92; OZ 2, 13) nachvollzogen werden und dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert (AS 4; OZ 2, 13) und wurde nicht in Zweifel gezogen.

Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2019 selbst ein Bild machen; im Übrigen fußen die Feststellungen auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden (AS 67 bis 73; OZ 11, OZ 14, Beilage A).

Dass er am XXXX das Info-Modul für Flüchtlinge mit dem Titel "Soziales", am XXXX einen Workshop zu den Themen Gewalt, Drogen und Asylverfahren, am XXXX eine Veranstaltung zum Thema "Gesundheit:

Abhängigkeiten und Suchtmittel" und am XXXX einen Werte- und Orientierungskurs besuchte und zudem eine Kursantrittsbestätigung für die Maßnahme "Start Wien, Integration ab Tag 1" vorlegte, ist durch unbedenkliche Bestätigungen belegt (AS 77 bis 83; OZ 11).

Die Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung waren auf Grundlage eines aktuellen Auszugs aus dem entsprechenden Register (OZ 2, 13) und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers (AS 91; OZ 14, S 9) zu treffen. Die Feststellung zur bisherigen mangelnden Erwerbstätigkeit folgt den insoweit glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers (AS 91; OZ 14, S 9).

Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers, insbesondere zur handwerklichen und ehrenamtlichen Tätigkeit, fußen auf den Angaben des Beschwerdeführers (AS 91; OZ 14, S 8 ff) und sind durch Nachweise belegt (AS 75 [Referenzschreiben der Johanniter]; OZ 14, Beilage A [Sozialbericht der Diakonie]).

Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register.

2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

2.3.1. Bereits die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid aus nachvollziehbaren und einleuchtenden Erwägungen zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, nicht glaubhaft ist. Auch im Beschwerdeverfahren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht(e).

So weist das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde eingangs darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.11.2015 bezüglich der Ereignisse vor seiner Ausreise im Jahr 2015 auf das Vorbringen beschränkte (AS 7), im Iran als Filmemacher tätig gewesen zu sein. Zuletzt habe es sich um einen Film über Transsexuelle gehandelt, weshalb er Probleme mit den Behörden bekommen habe. Von einem Interesse für oder einer Hinwendung zum Christentum wusste der Beschwerdeführer nichts zu berichten. Stattdessen bezeichnete sich der Beschwerdeführer weiterhin als Moslem schiitischen Glaubens (AS 3). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung § 19 Abs 1 AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12) und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung dieses Interesse für sowie eine Hinwendung zum Christentum und die daraus resultierenden Probleme mit seinem Vater und den iranischen Behörden (AS 93 f) - zweifellos einschneidende Erlebnisse - nicht darlegte. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten, dass diese den - psychisch und physisch gesunden - Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung solcher eigener Erlebnisse bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bezüglich des Interesses für sowie einer Hinwendung zum Christentum und der daraus resultierenden Probleme mit seinem Vater und den iranischen Behörden weckt Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den ausreisekausalen Ereignissen (zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143).

Insoweit vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde behauptet wird, dass es bei der Erstbefragung zu Verständigungsproblemen mit der Dolmetscherin gekommen sei (AS 93), ist festzuhalten, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts der Eindruck entstand, dass diese Befragung ohne Probleme von statten ging. Auch decken sich die dortigen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Gegebenheiten - abgesehen von einem falsch berechneten Geburtsdatum (AS 89) - grundsätzlich mit den Angaben, welche er im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde tätigte, was auf eine ordnungsgemäße Protokollierung hinweist. Die Fragen zum Fluchtgrund und zur Reiseroute wurden vom Beschwerdeführer zudem in Eigenerzählung beantwortet. Der Beschwerdeführer musste sichtlich nie nachfragen, wurde über die Rolle der Dolmetscherin manuduziert und gab an, der Einvernahmesprache mächtig zu sein (AS 3 ff). Darüber hinaus stehen die protokollierten Fragen und Antworten in einem logischen Konnex, so dass nie der Eindruck entstand, dass irgendetwas falsch verstanden worden wäre. Auch wurde dem Beschwerdeführer die Einvernahme rückübersetzt und bestätigte er keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben (AS 8). Hervorzuheben ist auch, dass sich der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht nur bei der Frage nach dem Fluchtgrund auf seine Tätigkeit als Filmemacher bezog, sondern auch in der Folge auf die Fragen "Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?" antwortete "Ja, man würde mich wegen des Filmens einsperren." (AS 7) Insoweit die jeweiligen Antworten in einem logischen Konnex stehen und sich der Beschwerdeführer auch hier auf eine Gefährdung wegen des Filmens bezog, ist aber auszuschließen, dass es bei den Schilderungen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund zu einem Missverständnis kam. Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mehr versucht, diese Divergenzen in den Aussagen durch Verständigungsschwierigkeiten zu erklären, sondern diesen Unterschied mit anderen Argumenten auszuräumen versucht, etwa habe er in der Erstbefragung bewusst aus Angst die Anführung der Apostasie als Fluchtgrund vermieden (AS 203 f), was aber wiederum dagegen spricht, dass es tatsächlich zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist. Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen hierbei schildert, nach seiner Ankunft zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch in einem Angstzustand gewesen zu sein und daher nichts von seiner Hinwendung zum Christentum erzählt zu haben (AS 204), so ist dieser Erklärungsversuch nicht plausibel, denn der Beschwerdeführer gibt vor, dass er gerade mit dem Ziel und zu dem Zweck nach Österreich gekommen ist, um hier Asyl zu beantragen. Daraus ist zu schließen, dass es sich bereits nach seiner anfänglichen Vorstellung bei Österreich um einen Staat handelt, der zur Schutzgewährung bereit und dazu auch in der Lage ist und in dem für ihn gerade keine Bedrohung besteht. Es konnte also auch nach der subjektiven Vorstellung des Beschwerdeführers keinen nachvollziehbaren Grund dafür geben, gerade bei der Asylantragstellung am Zufluchtsort aus Angst etwas zu verschweigen.

Auch bestätigte der Beschwerdeführer nunmehr in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich, dass ihm das Einvernahmeprotokoll bei der Erstbefragung rückübersetzt worden sei. Insoweit der Beschwerdeführer diesbezüglich einschränkte, dass dies nicht wortwörtlich erfolgt sei und auch wieder auf Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin hinwies, so ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer zwar, wie schon erwähnt wurde, auf derartige Probleme hinwies, aber gleichzeitig verneinte, die gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes getätigten Angaben korrigieren zu wollen. Er hätte die Wahrheit gesagt und sei alles korrekt (OZ 14, S 7).

Insoweit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese Mängel offenbar aus verfahrenstaktischen Gründen im Asylverfahren ins Spiel brachte, zumal häufig der Versuch unternommen wird, beispielsweise Widersprüche im Vorbringen, auf die Übersetzungstätigkeit des Dolmetschers zu überwälzen.

Des Weiteren ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel bezüglich dieses Vorbringens, wie beispielsweise einen Haftbefahl, in Vorlage brachte oder übermittelte (AS 91 f), was ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich hierbei anzumerken, dass es sich gerade bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen (etwa einem gegen die eigene Person erlassenen Haftbefehl) wohl auch um im Iran verifizierbare Ereignisse handelt. Angesichts der vorliegenden Fakten (Handlungsabläufe, Name des angeblich Gesuchten etc.) erscheint eine Beischaffung von Unterlagen - selbst bei einer, wie in der Beschwerde angemerkt (AS 202), unmittelbaren Ausreise nach den ausreisekausalen Ereignissen - jedenfalls möglich, zumal sich der Beschwerdeführer derartige Unterlagen beispielsweise auch von Angehörigen übermitteln lassen könnte. Bei tatsächlichem Zutreffen dieses Vorbringens könnte doch vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen, welche dieses Vorbringen belegen können, in Vorlage gebracht hätte, wie es auch von anderen Beschwerdeführern aus seinem Heimatland praktiziert wird.

Ebenso ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse, wie sein Vater und in der Folge die iranischen Behörden von seinem Interesse für das Christentum erfahren haben sollen, in einem Maße unplausibel darstellen, dass sie die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nicht für glaubhaft befinden kann. Wenn tatsächlich ein Interesse des Beschwerdeführers für das Christentum im Iran bestanden und er eine Hauskirche besucht haben soll, erscheint es nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein Kreuz und eine Bibel an seinem Arbeitsplatz in einer Schublade aufbewahrt haben soll (AS 93 f). Aufgrund der im Iran herrschenden Verhältnisse wäre in einer derartigen Situation eine größere Vorsicht zweifelsfrei geboten gewesen. Ein derartiges Vorgehen widerspräche jeglicher Vernunft. Anzumerken ist freilich, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde angab, er sei sich des Risikos hinsichtlich seines Interesses für den christlichen Glauben bewusst gewesen, weshalb er die Gegenstände eben an seinen Arbeitsplatz mitgenommen habe, da er nicht damit gerechnet habe, dass sein Vater sich an seine Arbeitsstelle begeben und dort seine Schubladen durchwühlen würde (AS 201). Vor der Behörde hatte der Beschwerdeführer dergleichen nicht gesagt. Das Bundesverwaltungsgericht muss daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen in der Beschwerde auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid reagieren wollte. Diese Argumentation verfängt jedoch keineswegs, hätte der Beschwerdeführer doch sehr wohl mit einer Nachschau rechnen müssen, zumal dieser im Büro seines Vaters tätig gewesen ist. Vor allem verwundert eine Mitnahme dieser Gegenstände umso mehr, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder in einer eigenen Mietwohnung lebte, wo ein sicheres Aufbewahren der Gegenstände viel naheliegender gewesen wäre (OZ 14, S 10). Dass er diese Gegenstände nicht aus Angst vor einer Entdeckung im Büro aufbewahrt habe, ergibt sich im Übrigen auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Als Erklärung für die Aufbewahrung im Büro nannte der Beschwerdeführer hierbei, dass jemand im Büro übernachten habe müssen, weil sie teure Gegenstände im Geschäft gehabt haben. Er habe sich freiwillig gemeldet und daher diese Utensilien in seinem Büro aufbewahrt (OZ 14, S 15 f). Von einem Verstecken der Gegenstände ist hier keine Rede.

Hinzu tritt richtigerweise, dass es unplausibel erscheint, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass nach seiner Ausreise der Kontakt zu jener Person abgebrochen sein soll, die bei ihm das Interesse für das Christentum geweckt haben soll. Glaublich befinde sich diese nun in der Bundesrepublik Deutschland (AS 94). Hätte tatsächlich eine derart - wie vom Beschwerdeführer geschildert - intensive Beziehung zu dieser Person bestanden und hätte diese tatsächlich eine derart enorme Bedeutung für ihn gehabt, wäre es naheliegend, dass sich der Beschwerdeführer Sorgen um diese Person macht und sich zumindest über Umwege weiterhin nach deren Ergehen erkundigen würde, mag er auch deren Telefonnummer verloren haben und sie in den sozialen Netzwerken nicht finden können. Auch der Erklärungsversuch in der Beschwerde, dass eine Kontaktaufnahme aus Gründen der Vorsicht in der Regel vermieden werde, da im Iran sowohl telefonische Kontakte als auch soziale Medien überwacht werden würden (AS 202), vermag nicht zu überzeugen. Tatsächlich wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen, indirekt - etwa über seine Mutter oder einen Bruder - Erkundigungen über das Wohlergehen dieser Person einzuholen, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder - trotz dieses angeblichen Risikos - sehr wohl in Kontakt steht (OZ 14, S 10) und es in der Vergangenheit zumindest auch möglich war, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass sich diese Person nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten soll (AS 199).

Ebenfalls - zutreffend - erkannt hat die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer nur oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und Protestantismus habe, was sich in den Antworten auf die Fragen in der Einvernahme am 30.10.2017 zeigte. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer den Tag der Geburt und den Wochentag des Todes von Jesus (AS 95) benennen und Angaben zu den Weisen aus dem Morgenland treffen konnte (AS 95). Hierbei ist allerdings bereits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, dass der Todestag von Jesus im deutschsprachigen Raum als Karfreitag bezeichnet wird. Stattdessen benannte ihn der Beschwerdeführer als "Schwarzen Freitag" (AS 95). Auch die Geburt von Jesus konnte der Beschwerdeführer nicht richtig verorten. Er vermeinte diese sei in Jerusalem erfolgt. Richtig wäre Bethlehem gewesen (AS 95). Des Weiteren war es dem Beschwerdeführer zwar möglich Unterschiede zwischen dem katholischen und protestantischen Glauben dazulegen und Ausführungen zum Inhalt der Bergpredigt zu treffen (AS 96). Dies vermag jedoch nicht darüber hinwegzutäuschen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, korrekte Angaben zum höchsten christlichen Fest zu treffen. Auf das Ersuchen "Erzählen Sie mir etwas über Ostern." antwortete der Beschwerdeführer "Ich kenne ein Fest wo alle mit dem Heiligen Geist erfüllt wurden, das heißt Pfingsten." (AS 95) Mag der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde ausgeführt (AS 205) - auch einer christlichen Kirchengemeinde der Vereinigten Pfingstkirche Österreichs angehören, hätte im Übrigen dennoch erwartet werden können, dass er den Begriff Reformation erklären kann, zumal spätere christliche Glaubensgründungen auf dieser damit einhergehenden Kirchenspaltung beruhen. Des Weiteren waren auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Reformationstag dürftig (AS 95). Er kannte zwar Martin Luther und wusste er teilweise, was dieser an der katholischen Kirche kritisierte, der Beschwerdeführer konnte jedoch weder das Jahr des Beginns der Reformation, nämlich 1517 (AS 95), noch den 31. Oktober als Datum des Reformationstags (AS 95) korrekt bezeichnen. Befragt nach dem Unterschied zwischen Islam und Christentum beschränkte sich der Beschwerdeführer zudem auf allgemeine - teilweise nichtssagende - Formulierungen, wonach im Islam alles Zwang sei bzw. man zu allem gezwungen werde. Im Übrigen bezog sich der Beschwerdeführer hierbei auch auf die mangelnde Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern und die mangelnde Achtung der Menschenrechte im Islam (AS 94 f).

Ergänzend ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts darauf hinzuweisen, dass die Schilderung gegenüber der belangten Behörde, wie der Beschwerdeführer angeblich mit dem Christentum in Berührung gekommen, die Bibel und das Kreuz von seinem Vater entdeckt worden sowie dass und wie von Behörden nach ihm gesucht worden sei, äußerst knapp und oberflächlich war. So beschränkte sich der Beschwerdeführer in der freien Erzählung auf folgende Aussage: "Ich bin zum Christentum konvertiert und will als Christ meinen Glauben ausleben. Deswegen bin ich auch aus dem Iran geflüchtet. Mein Leben ist im Iran in Gefahr." (AS 93). Sämtliche weitere Ereignisse wurden vom Beschwerdeführer erst über Aufforderung konkreter zu werden und auch dann nur nach und nach geschildert, wobei festzuhalten ist, dass die Angaben zunächst auch dann noch keinerlei Zeitangaben enthielten und der Beschwerdeführer von dem angeblich involvierten Arbeitskollegen den Namen nicht nannte (AS 93). Auch auf Nachfrage durch die belangte Behörde machte der Beschwerdeführer nur äußerst knappe Angaben, die nicht darauf schließen lassen, dass er das Erzählte tatsächlich erlebt hat. So antwortete er beispielsweise auf die Frage, wie er im Iran seinen Glauben praktiziert habe: "Es war alles heimlich, ich habe nur eine Hauskirche besucht. Ich habe die Hauskirche zwanzig bis dreißig Mal besucht. Wir waren ca. fünf bis zehn Personen. Der Bruder XXXX hat dort gepredigt. Wir haben über die Bibel gesprochen." (AS 94) Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer auch auf, den ersten Kontakt mit dem Christentum im Iran zu beschreiben. Der Beschwerdeführer sagte diesbezüglich lediglich: "Das war vor ca. vier Jahren, im Jahr 2013. Ein Freund von mir, Bruder XXXX , hat mich mit dem Christentum bekannt gemacht. Er wusste, dass ich so unter Druck gesetzt wurde. Er hat mich unterrichtet und so bin ich Christ geworden." (AS 94)

Ferner ist anzumerken, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerde einerseits und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht andererseits in wesentlichen Punkten als nicht stringent gestalteten. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, übereinstimmende Angaben zu tätigen, wie sein Vater die versteckten Gegenstände gefunden habe und was in der Folge passiert wäre. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sein Vater zufällig auf der Arbeitsstelle in seinem Büro die Bibel und ein Kreuz gefunden habe (AS 93). Im Rechtsmittelschriftsatz gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass sich sein Vater in die Filmproduktionsfirma begeben und dort die Laden durchsucht habe (AS 198). Die Ausführungen des Beschwerdeführers variieren somit in diesem Punkt nicht nur leicht, sondern es traten gravierende Divergenzen zu Tage, zumal der Beschwerdeführer einmal von einem zufälligen Auffinden und einmal von einer bewussten Durchsuchung spricht. Über diese Erwägungen hinaus war für das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen machte, wer in der Folge auf der Suche nach ihm gewesen sei. So erweckte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerde den Eindruck, dass ihm sein Arbeitskollege mitgeteilt habe, dass sein Vater zu ihm unterwegs sei, um ihn zu töten bzw. sei sein Vater auch tatsächlich zu dem Produktionsort gekommen (AS 93, 198). Demgegenüber schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich, dass sein Vater seine Freunde - Beamte - angerufen und befohlen habe, ihn zu finden und zu verhaften (OZ 14, S 12).

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ausführt, dass er vor seiner Ausreise etwa sieben bis zehn Tage in einem kleinen Dorf in einem Haus seiner Mutter zugebracht haben soll (OZ 14, S 12 f), somit aber auch im Einflussbereich seiner Gegner im Iran verblieben ist und es zu keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung durch seine angeblichen Widersacher kam, weist eher auf eine Ausreise wegen eines nicht asylrelevanten Grundes hin. Bei einer tatsächlichen Gefährdung hätte der Beschwerdeführer den Iran sicherlich unmittelbar - also zu einem früheren Zeitpunkt - verlassen, zumal im Falle des Versteckens in einem im Besitz der Mutter stehenden Hauses natürlich mit einer sofortigen Nachschau durch den Vater gerechnet werden muss.

Dass der Beschwerdeführer erst gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zum ersten Mal erwähnte, dass auch seine Brüder aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum Schwierigkeiten bekommen hätten (OZ 14, S 7, 12 und 13), ist ebenfalls keinesfalls zu vernachlässigen. Hierbei handelt es sich um eine erhebliche Steigerung des Vorbringens, die an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zweifeln lässt. So seien - während er sich vor seiner Ausreise versteckt gehalten habe - seine Brüder von seinem Vater bedroht worden, um dessen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Dasselbe gilt im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ebenfalls erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, sein Vater habe auch seinen Arbeitskollegen XXXX mit einem Kabel bedroht, um herauszufinden, wo er sich zur Arbeit befinde (OZ 14, S 12). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diese Geschehnisse, wären sie tatsächlich passiert, nicht bereits vor der belangten Behörde vorgebracht hat. Schließlich darf in diesem Zusammenhang auch nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung in Steigerung seines bisherigen Vorbringens neu vorbrachte, dass sein Vater - außer dem Kreuz und der Bibel - eine Halskette und Notizen gefunden habe (OZ 14, S 12).

Abschließend gestaltete sich die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation nach dessen Ausreise nicht nachvollziehbar. So stünde seine frühere Wohnung und sein Elternhaus auf Wunsch seines Vaters weiterhin unter Beobachtung (OZ 14, S 12). Dass der Vater des Beschwerdeführers mehr als drei Jahre nach Verschwinden des Beschwerdeführers sein eigenes Haus bewachen lassen sollte, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts äußerst unwahrscheinlich.

2.3.2. Die Feststellung, dass und wann der Beschwerdeführer mit dem christlichen Glauben (in Österreich) in Berührung kam und getauft wurde, folgt in erster Linie seinen Angaben vor der belangten Behörde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 94 f; OZ 14, S 16 f). Die Taufe ist durch einen Taufschein belegt (AS 59). Die weiteren Feststellungen zur Vorbereitung auf die Taufe, die Teilnahme an Gottesdiensten und sonstigen - religiösen - Aktivitäten des Beschwerdeführers in seiner christlichen Gemeinde basieren vorwiegend auf dessen Angaben (AS 91; OZ 14, S 9 und 16 ff) und schriftlichen Bestätigungen (AS 61; OZ 14, Beilage A [Mitgliedsbestätigung der Vereinigten Pfingstkirche Österreichs vom 20.02.2019 und Teilnahmebestätigung bezüglich des wöchentlichen Bibelkurses vom 21.02.2019]). Der Mitgliedsbestätigung sind dezidiert die erstmalige Teilnahme des Beschwerdeführers am Farsi-Gottesdienst und die Taufe am selben Tag zu entnehmen.

Trotz konkreter Aufforderung zur Mitwirkung, und zwar in der Ladung zur mündlichen Verhandlung (OZ 7) und in der Verhandlung, hat der Beschwerdeführer zu seinen religiösen Aktivitäten keine weiteren Unterlagen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt und keine Zeugen beantragt oder stellig gemacht. Auch in der mündlichen Verhandlung, in der auch die bevollmächtige Rechtsberatungsorganisation des Beschwerdeführers anwesend war, wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach Maßgabe der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs waren weitere Ermittlungen, namentlich Zeugeneinvernahmen, nicht geboten.

Dass der Beschwerdeführer oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und Protestantismus hat, war angesichts seiner zuvor unter Punkt

2.3.1. dargelegten Antworten auf Fragen in der Einvernahme am 30.10.2017 und verschiedene in der Folge angeführten Fragen in der Verhandlung am 05.03.2019 festzustellen. Er konnte - anders als in der Einvernahme vor der belangten Behörde - immerhin angeben, dass zu Ostern die Auferstehung von Jesus drei Tage nach dessen Kreuzigung gefeiert werde und das Datum des heurigen Ostersonntags korrekt benennen (OZ 14, S 20). Es war dem Beschwerdeführer jedoch nicht möglich auszuführen, dass die Karwoche mit dem Einzug von Jesus in Jerusalem bzw. dem Palmsonntag beginnt. Wörtlich führte der Beschwerdeführer auf die Frage "Wann, mit welchem religiösen Ereignis, beginnt die Karwoche?" aus: "Eine Woche bevor Jesus gekreuzigt wurde, oder einen Monat davor. Ich weiß es jetzt nicht mehr." (OZ 14, S 20) Obwohl er sich selbst als Protestant bezeichnet (AS 89), konnte der Beschwerdeführer nicht näher darlegen, wie er den Reformationstag verbracht habe. Seinen Angaben waren dürftig und beschränkte sich der Beschwerdeführer auf die Aussage, es sei ein Fest und alle in der Kirche gewesen. Schließlich äußerte er die Vermutung, es sei Pfingsten bzw. ein christliches Fest gewesen (OZ 14, S 20). Ebenso wenig war der Beschwerdeführer in der Lage, die religiöse Bedeutung des Aschermittwochs näher darzulegen und konnte er das Datum des - heurigen - Aschermittwochs überhaupt nicht zuordnen. Auch hierbei bezog sich der Beschwerdeführer fälschlicherweise auf Pfingsten (OZ 14, S 20). Er konnte auch keine fünf christlichen Werte nennen (OZ 14, S 18 f) und beschränkte sich bei der Erklärung der Begriffe "Protestant/Protestantismus" anzugeben, dass dies protestieren bedeute, wobei er noch ergänzend anmerkte, dass Martin Luther am 31.10.1517 mit den Thesen gegen die katholische Kirche protestiert habe (OZ 14, S 20). Obwohl der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde auf die Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde der Vereinigten Pfingstkirche Österreichs Bezug genommen und festgehalten hat, Charles Fox Parham gelte als theologischer Begründer der Pfingstbewegung (AS 205 f), war es dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, nähere Angaben zu dieser Person zu treffen. Stattdessen tätigte der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Person lediglich allgemeine Ausführungen, wie die nachfolgende Antwort zeigt: "Er war einer von den Mitgliedern der Reformation. Er hat bestätigt, alles was Martin Luther gesagt hat, und hat ihn unterstützt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, wann er ungefähr gelebt hat." (OZ 14, S 20)

Über den Austritt aus der islamischen Religionsgemeinschaft in Österreich hat der Beschwerdeführer eine XXXX Bescheinigung vorgelegt (AS 63). Es verwundert in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer zwar bereits am 04.06.2016 getauft und insoweit dem christlichen Glauben beigetreten sein will, der formale Austritt aus der islamischen Religionsgemeinschaft somit hingegen aber erst im Mai 2017 erfolgt wäre, was einen unauflöslichen Widerspruch darstellt. Im Gesamtzusammenhang ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derartige schriftliche Aussagen, wie den Austritt aus der islamischen Religionsgemeinschaft in Österreich, mit dem Ziel tätigt, zum Zwecke der Asylerlangung eine Konversion zum Christentum vorzugeben.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei und der christliche Glaube wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden sei; seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Die dafür maßgeblichen Erwägungen sind:

Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht der Frage, über welches Wissen ein angeblicher Konvertit über seinen angeblichen neuen Glauben verfügt, kein überzogenes Gewicht beimessen will, ist es doch bemerkenswert, dass es dem Beschwerdeführer, der im Juni 2016 getauft wurde, am 05.03.2019 nicht möglich war auszuführen, dass die Karwoche mit dem Einzug von Jesus in Jerusalem bzw. dem Palmsonntag beginnt. Selbiges gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegen konnte, wie er den Reformationstag verbracht habe und er nicht in der Lage war, die religiöse Bedeutung des Aschermittwochs näher darzulegen, wobei er auch das Datum des - heurigen - Aschermittwochs überhaupt nicht zuordnen konnte (OZ 14, S 20). Dass er, wie bereits ausgeführt, auch jetzt nur oberflächliche Kenntnisse über Christentum und Protestantismus hat, spricht nicht für eine eingehende Auseinandersetzung mit dem angeblichen neuen Glauben. Dieselbe Schlussfolgerung muss das Bundesverwaltungsgericht daraus ziehen, dass der Beschwerdeführer am 05.03.2019 nicht einmal fünf christliche Werte nennen konnte (OZ 14, S 18 f). Die daran anschließende Frage, welche Bedeutung die 10 Gebote für ihn hätten, beantwortete der Beschwerdeführer zudem weitgehend nichtssagend:

"Die 10 Gebote sind, die Gebote von Gott, die er Moses zeigt. Jesus sagt, ein Gläubiger muss die 10 Gebote achten. Ich versuche, in meinem Leben alles richtig zu machen." (OZ 14, S 19)

Größeres Gewicht als fehlendes Wissen hat freilich der Umstand, dass der Beschwerdeführer - trotz eingehender Befragung - weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Verhandlung am 05.03.2019 schlüssig darlegen konnte, dass und aus welchen Gründen er sich mit dem christlichen Glauben identifiziere. So hat er Fragen, die auf seine persönliche Glaubensüberzeugung und seinen persönlichen Bezug zum Christentum oder zum Protestantismus gerichtet waren, weitgehend oberflächlich oder überhaupt ohne erkennbaren persönlichen Bezug zur Religion und zu seiner Glaubensüberzeugung beantwortet.

Z. B. gab er auf die Frage "Welche Bedeutung hat Gott für Sie?" allgemein und phrasenhaft an "Gott habe ich in Jesus gefunden. Gott ist Jesus, Jesus heißt Erlösung - Ziel für das Leben, richtiges Leben." (OZ 14, S 13) Selbiges gilt für die Frage "Welche Bedeutung hat Jesus Christus für Sie?" worauf der Beschwerdeführer antwortete "Jesus ist für mich Gott. Er ist der einzige der mir den Weg gezeigt hat. Er ist der Erlöser." (OZ 14, S 19)

Auf die Fragen, wann und in welcher Situation er das erste Mal das Bedürfnis gehabt habe, sich vom Islam abzuwenden und warum der Islam für ihn nicht mehr ausreichend und akzeptabel gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer allgemein und phrasenhaft: "Es ist nicht etwas passiert, dass ich auf der Stelle sagte, kein Moslem mehr sein zu wollen. Es ist mit der ganzen Zeit passiert. Der Islam war für mich keine richtige Religion. Ich konnte ihn nicht akzeptieren. Viele Sachen im Islam sind nicht korrekt, zB. keine Rechte für Frauen, Steinigung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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