Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L502 2127416-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2019 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.03.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am gleichen Tag erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
In weiterer Folge wurde das Verfahren zugelassen und an der Regionaldirektion Steiermark des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) weitergeführt.
3. Am 26.04.2016 wurde der BF vor dem BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
Er legte dabei nationale Identitätsdokumente als Beweismittel vor.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).
5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.04.2016 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
6. Gegen den ihm am 03.05.2016 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz des Rechtsberaters am 31.05.2016 in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Unter einem wurde eine Vertretungsvollmacht vorgelegt.
7. Mit 06.06.2016 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung L502 des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
8. Mit Beschluss des BVwG vom 17.06.2016 wurde das Verfahren mangels Anwesenheit des BF im Bundesgebiet gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG eingestellt.
9. Mit 23.06.2016 legte die Vertretung des BF ihre Vollmacht zurück.
10. Am 31.01.2017 wurde der BF beim BFA vorstellig um einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, nachdem er am 30.01.2017 aus Frankreich, wo er ebenfalls einen Antrag gestellt hatte, nach Österreich überstellt worden war.
11. Am 16.02.2017 langte beim BVwG ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens des BF samt neuer Vertretungsvollmacht ein.
12. Mit Beschluss des BVwG vom 09.10.2017 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG fortgesetzt.
13. Das BVwG führte am 15.02.2019 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der seines Vertreters durch.
Der BF legte Beweismittel vor, das Gericht führte länderkundliche Informationen in das Verfahren ein und erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Zentralen Meldesowie des Strafregisters.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und ledig.
Er stammt aus dem Ostteil der Stadt XXXX , wo er bei seiner Herkunftsfamilie, im Genaueren seinen Eltern, einem Bruder und drei Schwestern, aufwuchs und zwischen 1997 und 2009 die Grund- und Mittelschule und bis 2010 eine Hotelfachschule besuchte. Im Anschluss daran übersiedelte er nach XXXX , wo er bis zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 an einer Universität ein Wirtschaftsstudium ohne Abschluss absolvierte und parallel dazu in einem Hotel beschäftigt war.
Er verließ danach ausgehend von XXXX den Irak auf legale Weise in die Türkei, seine Eltern und Schwestern folgten ihm nach, sein Bruder blieb bis 2017 in XXXX , ehe er mit Gattin und Kindern in die Türkei reiste. Die Verwandten des BF leben dort in der Stadt XXXX .
Er wurde am 18.06.2014, sein Bruder und dessen Angehörige wurden am 30.03.2017, seine Eltern und Schwestern am 27.06.2017 vom UNHCR-Büro in der Türkei als Asylsuchende registriert.
Sein Vater war im Irak als Händler erwerbstätig, seine Mutter war Beamtin. In der Türkei ist die Mutter als Schneiderin, der Bruder als Fenstermonteur erwerbstätig. Zwei der drei Schwestern sind dort verheiratet.
Im Februar 2015 verließ er die Türkei und gelangte schließlich auf illegale Weise bis in das österr. Bundesgebiet, wo er am 25.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither, unterbrochen durch einen mehrmonatigen Aufenthalt in Frankreich, aufhält.
1.2. Er bezieht seit der Einreise bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bewohnt aktuell ein Zimmer in einer privaten Unterkunft.
Er ging bisher in Österreich noch keiner legalen Beschäftigung nach.
Er ist erwerbsfähig und leidet unter keinen gravierenden gesundheitlichen Beschwerden.
Er spricht Arabisch als Muttersprache und verfügt über gute Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch. Er hat einen Werte- und Orientierungskurs, einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und zwei eintägige Workshops der Polizei absolviert, sich zu einem weiteren Sprachkurs auf dem Niveau A1+ angemeldet, aber noch keine Sprachprüfung abgelegt.
Er ist bis dato in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt ist.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr in den Irak aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt ist oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfindet.
1.5. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt XXXX der Provinz XXXX gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXX sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer langfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit Dezember 2018 noch ca. 1,8 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 4,1 Mio. Zurückgekehrte gegenüber. Schwerpunkte für Rückkehrende sind die Provinzen XXXX , Anbar, Salah al-Din und Kirkuk. (IOM Iraq, DTM - Displacement Tracking Matrix, Round 107, Dezember 2018)
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an XXXX anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt XXXX , Provinz XXXX , sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von XXXX . Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von XXXX sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von XXXX eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in XXXX und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi XXXX für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von XXXX in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 mußte der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit. In der Region von Hawija und in Gebirgsgegenden der Provinzen Diyala, Salah al-Din und Kirkuk sollen sich aktuell noch vereinzelt Kämpfergruppen des IS versteckt halten.
Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk. Am 15.10.2017 wurden die in Kirkuk stationierten kurdischen Sicherheitskräfte von Einheiten der irakischen Armee und der Polizei sowie der sogen. der Zentralregierung nahestehenden Volksmobilisierungseinheiten angegriffen, die sich in der Folge aus Kirkuk zurückzogen. In der Folge kam es zur Besetzung weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze sowie von Grenzübergängen an der irakisch-syrischen Grenze durch die irakische Armee und die Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Nachdem bis zu 200.000 Einwohner des Großraums von Kirkuk angesichts der Ereignisse in die autonome Kurdenregion des Nordiraks geflüchtet waren, kehrten viele von ihnen im Verlauf von 2018 wieder dorthin zurück. Die Volksmobilisierungseinheiten zogen auf Anordnung des irakischen Ministerpräsidenten wieder aus Kirkuk ab. Die Stadt steht offiziell unter der Kontrolle der staatlichen irakischen Sicherheitskräfte (Polizei, Antiterroreinheiten). (LANDINFO, Danish Immigration Service, Situation in Northern Iraq, November 2018)
Im gesamten Irak erreichte, nach einer Statistik der UN-Mission für den Irak (UNAMI) vom Jänner 2019, die Zahl der Todesopfer und Verletzten im Zusammenhang mit Terroraktivitäten und sonstigen gewaltsamen Konflikten im Dezember 2018 den niedrigsten Stand seit 2015 (vgl. Juli 2015: 844 Todesopfer; Dezember 2018: 32 Tote). Im Zeitraum von September 2016 bis September 2018 wurden für den Raum XXXX insgesamt 56 gewaltsame Konfliktvorfälle mit insgesamt 33 Todesopfern registriert (ACCORD, 12.11.2018, ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in vom BVwG beigeschaffte länderkundliche Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
2.2. Identität und Staatsangehörigkeit, ethnische und religiöse Zugehörigkeit des BF waren anhand seiner persönlichen Angaben in Verbindung mit den von ihm vorgelegten Identitätsnachweisen feststellbar.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF, zu seinen früheren Lebensumständen in der Heimat, zum Reiseverlauf zwischen dem Irak und Österreich, zu seinen aktuellen Lebensumständen sowie denen seiner Familienangehörigen, zu seinem Gesundheitszustand und seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergaben sich aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben vor dem BFA und dem BVwG sowie den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.
Im Einzelnen ist diesbezüglich hervorzuheben, dass der BF im gg. Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG unrichtige Angaben zu seinen Reisebewegungen vor der Einreise nach Österreich machte, die er erst auf Vorhalt der in seinem nationalen Reisedokument enthaltenen Eintragungen und der vorliegenden EURODAC-Treffer zugestand. Im Hinblick auf die von ihm erstinstanzlich behaupteten Ausreisegründe war dies insofern von Bedeutung, als sich diese letztlich nicht mit den Reisebewegungen in Einklang bringen ließen, worauf unten noch einzugehen ist.
2.3. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF im Herkunftsstaat pro futuro gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:
2.3.1. In seiner Erstbefragung am 25.03.2015 gab er zu seinen Ausreisegründen befragt an, er habe Angst vor Verfolgung durch "IS-Terroristen". Andere Fluchtgründe habe er nicht.
In seiner Einvernahme am 26.04.2016 legte er zu seinen Ausreisegründen dar, dass er seine Heimatstadt XXXX eine Woche nach dem Angriff des IS verlassen habe, aber er habe von seinen in der Stadt verbliebenen Angehörigen gehört, dass insbesondere seine Mutter und seine Schwestern mit dem IS Schwierigkeiten gehabt hätten, weil seine Mutter als Beamtin bei "der Wahl" mitgeholfen habe und seine Schwestern wiederum dieser geholfen hätten, auch ein Cousin von ihm sei vom IS ermordet worden. Später habe er von seiner Familie erfahren, dass sein Bruder vom IS getötet worden sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative habe es für ihn nicht gegeben, weder im Nordirak noch in XXXX noch im Süden.
In der Beschwerde wurde dieses Vorbringen wiederholt bzw. insoweit ergänzt, als das Hotel, in dem er in XXXX zuletzt vor dem Verlassen der Stadt gearbeitet habe, vom IS wegen seiner "westlichen Orientierung" bedroht worden sei und alle Bediensteten aufgefordert worden seien sich dem IS zu unterwerfen bzw. diesem zu dienen.
2.3.2. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG legte er eingangs dar, dass er sich - im Gegensatz zu seiner erstinstanzlichen Darstellung - bereits seit 2010 in XXXX aufgehalten hatte, weil er dort weitere vier Jahre seiner bereits in XXXX begonnenen Ausbildung im Hotelgewerbe nachgegangen war.
Im Lichte dessen wurde klar, dass er erstinstanzlich unrichtige Angaben zur - oben wiedergegebenen - individuellen Bedrohung in XXXX im Jahr 2014 gemacht hatte. Dieses war damit als obsolet anzusehen. Zudem legte er vor dem BVwG dar, dass er seine Reisebewegung vom Irak in die Türkei von XXXX und nicht von XXXX ausgehend begonnen hat. Auch sein Standpunkt, er hätte der Bedrohung durch den IS nicht innerstaatlich ausweichen können, stellte sich als unwahre Schutzbehauptung dar, da er zum Zeitpunkt des Einmarsches des IS in XXXX ja schon seit vier Jahren in XXXX war.
Des Weiteren hatte er in der Erstbefragung behauptet, dass sein Vater bereits verstorben sei. Auch dies erwies sich in der mündlichen Verhandlung als unrichtig, zumal dieser, wie auch die Mutter und die Schwestern, im Jahr 2014 vor dem IS aus XXXX in die Türkei geflohen sei. Der Vater habe XXXX im April oder Mai 2014 verlassen, die Mutter und die Schwester seien nachgefolgt.
Dass er selbst bereits in der Türkei gewesen sei, als seine Angehörigen nachkamen, war wiederum nicht damit in Vereinbarung zu bringen, dass er erst im Juni 2014 den Irak verlassen habe, weshalb auch keine Feststellung möglich war, wann genau im Jahr 2014 er von XXXX in die Türkei ausgereist war.
Nachdem er auf Nachfrage vermeint hatte, sein Vater sei zu einem Zeitpunkt aus dem Irak in die Türkei gekommen, als er selbst sich schon in Österreich aufgehalten habe, und ihm vorgehalten wurde, dass er erst im März 2015 nach Österreich gekommen war, was nicht mit den vorherigen Angaben übereinstimme, dass sein Vater im April oder Mai 2014 in die Türkei gekommen sei, erwiderte er, sein Vater sei Geschäftsmann gewesen und als solcher oft gereist, so auch in den Libanon und in die Türkei. In der Folge vermeinte er jedoch, die letzte Reise des Vaters aus dem Irak in die Türkei sei am 21.06.2014 gewesen, was neuerlich nicht mit der vorherigen Aussage übereinstimmte, dass er selbst zu diesem Zeitpunkt in Österreich gewesen sei, zumal er auf letzte Nachfrage hin bestätigte, er sei bis Februar 2015 in der Türkei gewesen. Angesichts dieser verworrenen, inkonsistenten Angaben des BF ergab sich für das erkennende Gericht kein nachvollziehbares Bild dieses Geschehens.
In der mündlichen Verhandlung behauptete er erstmals, dass sein Vater im Irak ein Opfer von "Folterung" geworden sei. Auf Nachfrage legte er dar, dass sein Vater in XXXX entführt, misshandelt und um Lösegeld erpresst worden sei. Dieser sei als Geschäftsmann ja viel gereist, der Vorfall dürfte daher damit in Zusammenhang gestanden sein. Zum Zeitpunkt dieses Vorfalls befragt vermeinte er jedoch, dies sei im Juni 2015 gewesen, was wiederum nicht in Übereinstimmung mit den vorherigen Angaben zur letztmaligen Reise des Vaters aus dem Irak in die Türkei im Juni 2014 zu bringen war.
Selbst wenn man dem BF zugestanden hätte, dass er sich bei diesen Aussagen etwa in der Jahreszahl vorerst geirrt habe, so war er auch auf wiederholte Vorhalte der zeitlichen Divergenzen nicht in der Lage diese Angaben soweit zu berichtigen, dass sich daraus ein konsistentes Gesamtbild ergeben hätte.
Schließlich hatte er in seiner erstinstanzlichen Einvernahme noch behauptet, sein Bruder sei im Mai 2015 von Angehörigen des IS "mitgenommen" und getötet worden. Nachdem er eingangs der Verhandlung aber dargelegt hatte, dass sein Bruder nicht wie die übrigen Familienmitglieder XXXX im Jahr 2014 verlassen hatte, sondern bis 2017 dort verblieben war, ehe auch er in die Türkei ausreiste, wo er nun mit seinen eigenen Familienangehörigen lebt, wurde ihm der augenscheinliche Widerspruch zwischen diesen beiden Szenarien vorgehalten, woraufhin er vermeinte, er habe (nur) "geglaubt", dass sein Bruder nicht mehr am Leben sei, weil es keine Nachrichten mehr von ihm gegeben habe. Trotz dieses Erklärungsversuchs blieb dabei jedoch der Eindruck bestehen, dass der BF erstinstanzlich den Tod seines Bruders behauptet und nicht nur einen solchen gemutmaßt hatte um seine Fluchtgründe damit plausibler erscheinen zu lassen, was deren Glaubhaftmachung aber abträglich war.
Zur erstinstanzlichen Darstellung, dass seine Mutter und seine Schwestern an der Vorbereitung einer Wahl im Jahr 2014 beteiligt und daher ins Visier des IS geraten waren, nochmals in der Verhandlung befragt, vermeinte er, dass es dabei um "Parlamentswahlen" zu einem ihm nicht erinnerlichen Zeitpunkt gegangen sei und seine Angehörigen Informationen gehabt hätten, die für den IS von Interesse gewesen wären. Tatsächlich gab es im Mai 2014 solche Wahlen im Irak. Für das Gericht erhellte jedoch weder, als welchen Gründen der IS ein Interesse an den Angehörigen des BF gehabt haben könnte, noch, welche Funktion oder Position seine Mutter gehabt habe, die ein solches Interesse indizieren hätten können. Zudem war notorischer Weise der IS bis Mai 2014 noch nicht nach XXXX vorgedrungen. Das vom BF behauptete Verfolgungsszenario seine Mutter und ausgehend von dieser auch seine Angehörigen betreffend stellte sich im Lichte dessen ebenso als nicht nachvollziehbares Konstrukt dar.
Dass der "IS", gemeint die Terrororganisation "Islamischer Staat", gemeinsam von irakischen Sicherheitskräften und bewaffneten Volksmilizen bis Ende 2017 aus seinem vormaligen Einflussgebiet vertrieben wurde, war als notorisch festzustellen, sodass die Rückkehrbefürchtungen des BF im Hinblick auf den "IS" auch aus diesem Grunde obsolet waren.
2.3.3. Die von ihm vorgelegten Zertifikate des UNHCR-Türkei über die Registrierung seiner Verwandten ebendort belegten zwar seine eigene Anwesenheit dort im Juni 2014, die ihnen zu entnehmende Registrierung seiner Verwandten durch den UNHCR erst im Jahr 2017 konnte zur Erhellung des von ihm behaupteten Sachverhalts die Ausreisegründe seiner Angehörigen betreffend nichts beitragen.
2.3.4. Erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptete der BF, dass es im Irak einen staatlichen Haftbefehl gegen ihn, seinen Vater und seinen Bruder gebe, den er in Kopie vorlegte.
Auf Nachfrage vermeinte er, Anlaß für diesen sei der Vorwurf der Kollaboration mit dem IS. Dieses vom 30.10.2017 datierende und an die Polizeiinspektion in XXXX (auch: XXXX ) gerichtete Dokument habe ihm sein Vater auf elektronischem Weg übermittelt. Auf die Frage, wie sein Vater zum Dokument gekommen sei, vermeinte er vorerst, er wisse es nicht. Er könne auch nur eine Kopie vorlegen, denn das Original befände sich wohl bei der irakischen Polizei, die ja den Haftbefehl umsetzen soll. In der Folge legt er dann aber dar, der Vater habe im Zuge der beantragten Neuausstellung seines Reisepasses einen Bekannten zum "Amt für nationale Sicherheit" geschickt, der dort ein Schreiben erbeten sollte, das für die Ausstellung des Passes erforderlich sei, womit der BF mutmaßlich ein Art Leumund meinte. Dem Bekannten wurde ein solches Schreiben aber verweigert mit dem Hinweis darauf, dass etwas gegen den Vater "vorliege", an Stelle dessen habe man dem Bekannten des Vaters eine Kopie des Haftbefehls gegeben.
Für das BVwG entbehrt es jedoch jeder Sinnhaftigkeit, Haftbefehle den gesuchten Personen bzw. deren Boten auszufolgen. Zudem war nicht einmal ansatzweise erkennbar, weshalb der Familie des BF der Vorwurf der (früheren) Kollaboration mit dem IS gemacht werden sollte. Vielmehr hat der BF ja im bisherigen Verfahrensverlauf seine Schutzbegehren stets darauf gestützt, dass der IS ihn und seine Angehörigen verfolgt habe.
Zieht man zudem in Betracht, das dem vorgelegten Beweismittel nicht nur die Urkundenqualität fehlte, sondern notorisch ist, dass im Irak jedwedes Dokument gegen Bezahlung in vollkommen gefälschter Form oder auch im Original bzw. vom zuständigen Aussteller, jedoch mit unrichtigem Inhalt erhältlich ist, konnte diese Beweismittelvorlage die inhaltlichen Erwägungen des Gerichts dazu nicht entkräften.
Insgesamt gesehen erwies sich daher die Behauptung des BF über einen gegen ihn und die genannten Angehörigen aufrechten Haftbefehl der irakischen Behörden als nicht glaubhaft.
2.3.5. Soweit der BF am Ende der mündlichen Verhandlung erstmals in den Raum stellte, hinter der behaupteten früheren Entführung und Misshandlung seines Vaters könnten Verwandte stehen, die ihn zuerst mit dem Verkauf einer Liegenschaft in XXXX beauftragt hätten und ihm dann unterstellen wollten, er habe sie betrogen, weshalb er befürchte, er könnte als Sohn seines Vaters ebenfalls "in diese Geschichte hineingezogen werden" und "mit diesen Leuten Probleme haben", entbehrte auch dieses Vorbringen der nötigen Nachvollziehbarkeit und Plausibilität. Im Übrigen hatte er zuvor in der Verhandlung noch gemutmaßt, die behauptete Entführung und Misshandlung des Vaters sei wohl in irgendeiner, ihm nicht näher bekannten Weise mit dessen geschäftlichen Aktivitäten als Kaufmann gestanden.
Im Hinblick auf dieses Vorbringen ist an dieser Stelle noch anzumerken, dass es exemplarisch für die Aussagen des BF im Gesamtverlauf des gg. Verfahrens steht, die von einem steten Abändern und Hinzufügen von verschiedensten Szenarien geprägt waren, die sich jedoch nicht nur angesichts dessen, sondern auch aufgrund ihrer mangelnden inhaltlichen Nachvollziehbarkeit als bloße gedankliche Konstrukte des BF dartstellten.
2.3.6. Soweit der BF im Zusammenhang mit dem - erst in der mündlichen Verhandlung eingestandenen - mehrjährigen Aufenthalt in XXXX vor der Ausreise vermeinte, er habe im ersten Jahr desselben, also ca. 2010/2011, in seinem Internat Probleme mit schiitischen Bewohnern wegen seiner längeren Haare gehabt, weshalb er auch umgezogen sei, war daraus kein als Verfolgung zu qualifizierendes Geschehen zu gewinnen. Dies traf auch die Aussage zu, dass er von Mitstudenten wegen seiner Frisur belästigt und für einen Homosexuellen gehalten worden sei.
Auch die Aussage, er sei in XXXX von Milizangehörigen aufgefordert worden sich ihnen im Kampf gegen den IS anzuschließen, entbehrte im Lichte des bereits oben Gesagten zur Vertreibung des IS aus seinem früheren Einflussgebiet der nötigen Aktualität und damit einer Relevanz für das Schutzbegehren.
2.3.7. In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte das BVwG daher zur Feststellung unter 1.3.
2.4. Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen grundsätzlich arbeitsfähigen jungen Mann handelt, der bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak auf der Grundlage seiner Ausbildung einer beruflichen Tätigkeit nachging. Dass sich dort bei einer Rückkehr für ihn auch neuerlich eine Unterkunftsmöglichkeit findet, war im Lichte dessen ebenso als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. Die Möglichkeit familiärer Unterstützung auch aus dem Ausland stünde ihm angesichts entsprechender Anknüpfungspunkte erforderlichenfalls zur Verfügung. Zudem war davon auszugehen, dass selbst ausgehend von der Richtigkeit der Darstellung des BF, dass der frühere Wohnsitz der Familie in XXXX zerstört oder schwer beschädigt sei, ebendort Unterstützung für ihn verfügbar wäre, da dort weiterhin Verwandte von ihm leben, wie er in der Verhandlung angegeben hat.
2.5. Die länderkundlichen Feststellungen des Gerichts stützen sich auf seine Kenntnis von der notorischen allgemeinen Lage im Irak sowie den Inhalt der zuletzt von ihm eingesehenen und oben genannten aktuellen länderkundlichen Informationen.
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden.
Als notorisch war anzusehen, dass im Irak aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Die vom BF behauptete Rückkehrgefährdung im Irak war nicht als glaubhaft anzusehen.
Die belangte Behörde kam daher zu Recht zum Ergebnis, dass dieser nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass er der Gefahr einer individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
2.2. Entgegen seiner früheren ständigen Judikatur zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, wo der Verwaltungsgerichtshof (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 EMRK abgestellt hat, bezieht sich dieser in seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl. Ra 2018/01/0106-12 vom 6. November 2018) vielmehr auf die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) und die dort für die Gewährung von subsidiärem Schutz normierten Voraussetzungen, weist dabei auf das Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung des Asylgesetzes vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie hin und hält dazu fest, dass zu den vom Unionsrecht vorgegebenen Rahmenbedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz alleine die nachfolgend dargestellte Rechtsprechung des EuGH maßgeblich ist.
Nach dieser Rechtsprechung hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).
Art. 15 der Statusrichtlinie definiert als "ernsthaften Schaden" die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) und "eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (lit. c).
Zum Vorliegen eines ernsthaften Schadens nach Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie nahm der EuGH im Urteil vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, Stellung und führte dazu aus, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten, also von Akteuren iSd Art. 6 Statusrichtlinie, verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist.
Diesen Unterschied zwischen der Gewährung von subsidiärem Schutz einerseits und der Non-refoulement-Entscheidung andererseits hat der EuGH im zeitgleichen Urteil C-562/13, Abdida, nochmals klargestellt (vgl. Rn. 33).
In seinem Urteil vom 24. April 2018, C-353/16, MP, Rn. 45 und 46, hat der EuGH diese Sichtweise bestätigt. Er führte nochmals aus, dass der Schutz vor Ausweisung nach Art. 3 EMRK auch unter Berücksichtigung von Art. 4 der GRC (Non-refoulement) von der Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie zu unterscheiden ist:
"Zu den Auswirkungen, die es haben kann, dass im Herkunftsland des Betroffenen eine geeignete Infrastruktur zur Behandlung physischer oder psychischer Folgeschäden der von den Behörden dieses Landes verübten Folterhandlungen fehlt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der in Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 genannte ernsthafte Schaden nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein darf. Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen angemessener Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung vorsätzlich verweigert würde, kann keine ausreichende Rechtfertigung dafür sein, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M-Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 35 und 36)".
Zur Voraussetzung des Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie hat der EuGH festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt [...] ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35).
Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hierbei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37).
Diesen Ausnahmecharakter hob der EuGH nochmals im Urteil vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakité, Rn. 30, wie folgt hervor:
"Außerdem wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein".
Die spezifische Betroffenheit eines Antragstellers kann aber nach dieser Rechtsprechung (vgl. EuGH 30.1.2014, C-285/12, Diakité, Rn. 31) insoweit eine Rolle spielen, als "der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist".
2.3. Bereits in seinem Urteil vom 9. November 2010, C-57/09 und C-101/09, B und D, Rn. 118ff, hat der EuGH dargelegt, dass den Mitgliedstaaten die Gewährung einer anderen Form des nationalen Schutzes aus anderen Gründen als jenen, aus denen internationaler Schutz im Sinne des Art. 2 lit. a der Statusrichtlinie gewährt werden muss, wie etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen gemäß Art. 3 der Statusrichtlinie nur dann möglich ist, wenn diese andere Form des Schutzes nicht die Gefahr der Verwechslung mit der Rechtsstellung des Flüchtlings oder der Person mit Anspruch auf subsidiärem Schutz im Sinne der Statusrichtlinie birgt. Damit stellte der EuGH klar, dass die Schutzgewährung aus familiären oder humanitären Gründen nicht in den Anwendungsbereich der Statusrichtlinie fällt und es für die Gewährung nationalen Schutzes aus solchen Gründen einer Form bedarf, die die Gefahr der Verwechslung mit der Schutzgewährung im Sinne der Statusrichtlinie ausschließt.
Die Erlassung oder Beibehaltung günstigerer Bestimmungen durch einen Mitgliedstaat, die - unter Berufung auf Art. 3 der Statusrichtlinie - über den oben dargelegten Maßstab für die Gewährung von subsidiären Schutz hinausgehen, hat der EuGH in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, Rn. 43 bis 46, ausdrücklich als unionsrechts- bzw. richtlinienwidrig angesehen.
Nach dieser Rechtsprechung widerspricht es der Statusrichtlinie und ist es unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Art. 3 EMRK gestützt sind.
Jüngst hat der EuGH dies nochmals verdeutlicht, wenn er ausführt, "dass die in Art. 3 enthaltene Klarstellung, dass jede günstigere Norm mit der Richtlinie 2011/95 vereinbar sein muss, bedeutet, dass diese Norm die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden darf. Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen" (vgl. EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, Rn. 71f, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, M'Bodj, C-542/13, vgl. dazu bereits auch VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040-0044, in Bezug auf das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005).
Mit dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wollte der Gesetzgeber - wie in den Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP, 5) ausdrücklich angeführt wird - die Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004), insbesondere mit dem neu geregelten "Antrag auf internationalen Schutz" deren gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP, 30f) umsetzen (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK" bedeuten würde, ist dagegen (im Sinne der bisherigen Non-refoulement-Prüfung) ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht.
Insofern hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der dargelegten Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie iVm Art. 3 Statusrichtlinie entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH und somit fehlerhaft umgesetzt.
Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden (vgl. etwa VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, einschließlich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Gerichten (vgl. etwa jüngst EuGH 7.8.2018, C-122/17, David Smith, Rn. 38, 39, mwN). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht. Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. jüngst EuGH 4.10.2018, C-384/17, Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic N&N, Rn. 57, 58, mwN). Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch auch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (vgl. jüngst EuGH 11.9.2018, C-68/17, IR, Rn. 64, mwN).
Zu einer derartigen richtlinienkonformen Auslegung hat der EuGH festgehalten, "auch wenn dieses Erfordernis der richtlinienkonformen Auslegung nicht so weit reichen kann, dass eine Richtlinie selbst und unabhängig von einem nationalen Umsetzungsakt Einzelnen Verpflichtungen auferlegt oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit der ihren Bestimmungen Zuwiderhandelnden bestimmt oder verschärft, so ist doch anerkannt, dass der Staat grundsätzlich Einzelnen eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entgegenhalten kann" (vgl. EuGH 5.7.2007 Kofoed, C-321/05, Rn. 45 mit Verweis auf seine Urteile Kolpinghuis Nijmegen, Rn. 12 bis 14, und Arcaro, Rn. 41 und 42).
2.4. Wie oben festgestellt wurde, konnte der BF nicht glaubhaft darlegen, dass er aus von ihm behaupteten Gründen im Herkunftsstaat durch von ihm genannte Akteure nach einer Rückkehr verfolgt werde. Im Hinblick darauf war daher auch nicht auf das Vorliegen der Gefahr des Erleidens eines ernsthaften Schadens iSd Art. 15 lit b der Statusrichtlinie in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch genannte Akteure zu schließen.
2.5. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführer als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts iSd Art. 15 lit. c war im Lichte der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat vor dem Hintergrund ihres individuellen Vorbringens nicht festzustellen.
2.6. Die Beschwerde waren sohin hinsichtlich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.1. § 10 AsylG lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 57 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: