TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/29 I411 2161533-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2019
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Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
StGB §229
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I411 2161533-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pollanz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, alias Ruanda, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Rahmen seiner Ersteinvernahme am 29.06.2013 angab, aus Ruanda zu stammen. Er begründete seinen Antrag mit religiösen Gründen, indem er angab, dass sein Vater Anhänger eines geheimen Gottes gewesen sei und er für die Gemeinde Blutgeld gemacht habe. Er wisse nicht genau, wie das passiert, aber sein Vater habe Menschen benützt, um Geld zu schaffen. Als er verstarb, habe die Gemeinde gewollt, dass der Beschwerdeführer den Posten seines Vaters übernehme, da er der älteste Sohn sei. Als sich der Beschwerdeführer jedoch geweigert habe, haben sie ihn töten wollen, weshalb er geflohen sei.

2. Aufgrund einer EURODAC-Abfrage ergab sich, dass der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX in Bulgarien wegen illegaler Einreise am 12.01.2013 fremdenpolizeilich und am 13.03.2013 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Das Bundesasylamt richtete daher am 02.07.2013 ein auf Art. 16 Abs 1 lit. c Dublin II-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Bulgarien und stimmte Bulgarien diesem ausdrücklich zu.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.06.2013, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Außerdem wurde der Beschwerdeführer nach Bulgarien ausgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, XXXX, vom XXXX, rechtskräftig mit XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 231 Abs 1, 229 Abs 1 StGB und §§ 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs 1 Z 1

8. Fall und Abs 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, hiervon acht Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

5. Der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2013, Zl 1309.008-EAST West, erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2014, Zl W153 1437805-1/12E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid die aktuelle Lage und die Entwicklungen in den letzten Wochen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien nicht berücksichtigt habe. Es seien daher vor einer endgültigen Entscheidung der Sache noch weitere aktuelle Ermittlungen über die Unterbringungssituation für Asylwerber in Bulgarien durchzuführen.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, XXXX, vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG, sowie wegen § 12 3. Fall StGB, § 28a Abs 1 2. und 3. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt und wurde der mit Urteil vom XXXX, XXXX, ausgesprochene bedingte Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.

7. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 07.03.2017 gab der Beschwerdeführer als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates Ruanda an, dass das Leben dort nicht gut sei, er keine Freunde und keine Familie sowie kein Geld und keine Zukunft zu haben. Außerdem versuche sein Onkel ihn zu töten.

8. Mit Auftrag des BFA, Regionaldirektion XXXX, wurde der Linguist

XXXX beauftragt, eine forensisch-afrikanische Befunderhebung zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des Beschwerdeführers durchzuführen. Der Befund vom 12.05.2017 ergab, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Süden Nigerias hauptsozialisiert worden sei und es keine tragfähigen oder überhaupt positiven Hinweise darauf gebe, dass der Beschwerdeführer in Ruanda hauptsozialisiert worden sei.

9. Bei seiner neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 23.05.2017 behauptete der Beschwerdeführer, konfrontiert mit dem Ergebnis der Befundaufnahme mit Herrn Dr. XXXX, weiterhin, aus Ruanda zu stammen.

10. Mit dem Bescheid vom 24.05.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Teil), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Teil) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Teil). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.12.2013 verloren hat (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

11. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 31.05.2017 durch persönliche Übergabe zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene vollumfängliche Beschwerde vom 12.06.2017 (bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt), mit welcher Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden.

12. Mit Schriftsatz vom 13.06.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.06.2017, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

13. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer erneut wegen § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei als mildernd die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers gewertet wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Nigeria. Er gehört dem christlichen Glauben an, seine Volksgruppenzugehörigkeit kann jedoch nicht festgestellt werden. Auch seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und hält sich seit (mindestens) 27.06.2013 im Bundesgebiet auf.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer über Familienangehörige verfügt bzw. wo sich die Familie des Beschwerdeführers aufhält. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte vier Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend als Landwirt. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance, auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde jeweils mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX rechtskräftig verurteilt, nämlich am XXXX wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung gem. § 229 Abs 1 StGB und des Gebrauches fremder Ausweise gem. § 231 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei hiervon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden; weiters am XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG sowie als Beitragstäter gem. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter gem. § 12 3. Fall StGB, § 28a Abs 1 2. und 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten und zuletzt erneut wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten.

Er ist seit 17.04.2018 in der Justizanstalt XXXX gemeldet.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht auch keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Er hat sich seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Drogen finanziert.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein, er hat keinen Deutschkurs besucht und weist auch sonst keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung, der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria droht dem Beschwerdeführer weder die Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden.

Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention in Ruanda glaubhaft zu machen.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 24.05.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit und Glaubenszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 07.03.2017). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 07.03.2017, S. 4).

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsbürger ist, beruht auf dem Befundbericht von XXXX vom 12.05.2017, aus dem klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Süden Nigerias und nicht in Ruanda hauptsozialisiert wurde. Dies konnte Dr. XXXX schon alleine deshalb feststellen, weil der Beschwerdeführer "eindeutig nigerianisches und nicht ostafrikanisches Englisch [spricht]. Der [Beschwerdeführer] lässt eine in ihrem Umfang nicht näher bestimmbare Kompetenz in der Igbo-Sprache erkennen, die ausschließlich in Nigeria autochthon ist." Weiters geht aus dem Befund klar hervor, dass der Beschwerdeführer "weder eine Kompetenz in einer Varietät des ostafrikanischen Englisch, noch Kompetenzen in einer der beiden anderen Landessprachen Ruandas, im Kinyarwanda oder im Französischen erworben hätte." Außerdem führt Dr. XXXX klar aus, dass aufgrund des "angeblich weitestgehend das Englische beschränkten Sprachrepertoires [des Beschwerdeführers], bei dem es sich evidentermaßen um eine Varietät des nigerianischen Englisch handelt, nur auf eine Hauptsozialisierung des [Beschwerdeführers] in Nigeria geschlossen werden [kann]. Der Proband lässt einen Erfahrungshintergrund erkennen, wie er zwar im subsaharanischen Afrika, insbesondere in Nigeria, nicht aber in Ruanda gegeben ist. Er demonstriert keine Landeskenntnisse zu Ruanda, die auf seine angebliche Hauptsozialisierung dort oder überhaupt auf einen längeren Aufenthalt in Ruanda schließen ließen." (Befund S. 1 f.) Hieraus geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm angegeben, aus Ruanda, sondern aus Nigeria stammt.

Die Negativfeststellungen betreffend seine Volksgruppenzugehörigkeit beruht auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über seine wahre Herkunft zu täuschen versuchte. Ebenso konnte aufgrund der falschen Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen Herkunftsstaat nicht festgestellt werden, wo sich seine Familie aufhält.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführe in der Justizanstalt XXXX gemeldet ist ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR).

Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Hieraus ergibt sich die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Drogen finanzierte, ergibt sich aus dessen eignen Aussagen (Protokoll vom 07.03.2017, S. 4).

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Erstbefragung am 29.06.2013 ausschließlich religiöse Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates an. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2017 brachte er hingegen wirtschaftliche sowie familiäre Motive ins Treffen. So gab er an, seinen Asylantrag gestellt zu haben, weil das Leben in Ruanda nicht gut sei und er weder Freunde oder Familie noch Geld und eine Zukunft habe; außerdem versuche sein Onkel ihn zu ermorden.

Der Beschwerdeführer hat somit im gesamten Verfahren keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgezeigt und zudem wahrheitswidrig angegeben, aus Ruanda zu stammen. Er täuschte somit über seine wahre Identität.

Der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers über seine Identität und seine Herkunft kommt - wie in jedem Asylverfahren - grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung aus Ruanda resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Die Angaben des Beschwerdeführers über die von ihm vorgebrachte Bedrohungssituation in Ruanda entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen, weil sein Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität nicht glaubhaft ist; weiters vermag er nicht darzutun, dass er einer ernstlichen Verfolgung aus politischen, rassischen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt ist, da er lediglich familiäre Probleme als Fluchtgrund geltend machte. Aufgrund des Befundes von XXXX steht schlüssig und nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria und nicht in Ruanda hauptsozialisiert wurde.

Dem vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsstaat Ruanda kommt im Verfahren insofern eine zentrale Bedeutung zu, als damit der Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens festgelegt wird. Sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist an dem von ihm als Herkunftsstaat angegebenen Staat, Ruanda, zu beurteilen und zu würdigen. Erweist sich der angegebene Herkunftsstaat als nicht glaubhaft, was im vorliegenden Fall aufgrund des Befundes von XXXX vom 12.05.2017 erwiesen ist, fällt auch das Fluchtvorbringen, das der Beschwerdeführer im Hinblick auf diesen Staat vorgebracht hat, in sich zusammen. Mangels Herkunft aus Ruanda kann der Beschwerdeführer somit nicht aus diesem Staat geflohen sein. Ein in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria erstattetes Fluchtvorbringen existiert nicht, weshalb - mangels entsprechendem Vorbringen - die Feststellung zu treffen war, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Nigeria weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt wird oder in seinem Herkunftsstaat ernsthaft gefährdet ist, aus solchen Gründen verfolgt zu werden.

Der Beschwerdeführer versuchte bereits bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seine wahre Nationalität zu verschleiern und machte bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten unrichtige Angaben. Damit behauptete er nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern die einer anderen Person. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das übrige Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als unglaubwürdig anzusehen sind.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht somit schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als unglaubwürdig einstuft. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt.

Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegentrat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen sowie vehement an seiner falschen Identität festzuhalten, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

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Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Abs 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt, (mit Hilfe sogenannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1994, 4 Ob 26/99y, ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Das ist dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen.

Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband (2005), § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Darüber hinaus hält der VwGH eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand (wie beispielsweise ihre familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation) handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, 89/16/0069).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer mangels zutreffender Angaben über seine Identität keinen asylrelevanten Fluchtgrund glaubhaft machen, weshalb eine "begründete Furch vor Verfolgung" im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht gegeben ist.

Der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft kommt grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag vor (vgl VwGH 30.11.2000, 99/20/0590, 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).

Das bedeutet, dass im Asylverfahren neben der Person des Asylwerbers, also des Beschwerdeführers, auch dem Herkunftsstaat eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates, den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl §§ 3 Abs 3 Z 1 sowie § 8 Abs 3 und 6 AsylG). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs 2 AsylG unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt damit ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.

Genau dies ist im konkreten Fall gegeben. Bereits bei Stellung des beschwerdegegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz versuchte der Beschwerdeführer seine wahre Nationalität zu verschleiern, indem er angab, aus Ruanda zu stammen und somit bei der Bekanntgabe der p

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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