Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
W241 2216495-1/2Z
W241 2216497-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerden 1.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 2.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, alle vertreten durch Mag. XXXX , Amt der Tiroler Landesregierung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zahlen 1148506701-170438778 (ad 1.), 1148506407-170439719 (ad 2.), beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), die minderjährigen Brüder XXXX (BF1) und XXXX (BF2), brachten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.04.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.
Betreffend den BF1 wies das BFA mit Bescheid vom 20.02.2019 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF1 nach Deutschland zurückzubegeben hätte (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem BF1 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Betreffend den BF2 wies das BFA mit Bescheid vom 20.02.2019 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 3 Abs. 2 iVm Art. 8 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF2 wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF2 nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Beschwerden wurden am 26.03.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 17 BFA-VG lautet:
"§ 17 (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht
entgegen."
Im konkreten Fall kann aufgrund der aktuellen Ereignisse ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der BF eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Menschenrechtsverletzungen, real risk, realeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W241.2216495.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019