TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/16 98/04/0211

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des KS in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Juli 1998, Zl. MA 63 - S 539/96, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Juli 1998 eine näher beschriebene Gewerbeberechtigung (Handelsagent gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 24 GewO 1973) gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 14. Juni 1996, GZ. 6 Se 478/96b-4, sei der Antrag der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Gegenüber dieser Sozialversicherungsanstalt bestehe nach wie vor ein Zahlungsrückstand des Beschwerdeführers. So habe diese mit Schreiben vom 30. Jänner 1997 mitgeteilt, daß auf dem Konto des Beschwerdeführers ein Rückstand in der Höhe von S 344.608,93 an ausständigen Beiträgen für den Zeitraum November 1986 bis Dezember 1996 aushafte. Eine Zahlungsvereinbarung sei nicht getroffen worden. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 sei ergänzend bekanntgegeben worden, daß der Beitragsrückstand mittlerweile auf S 387.169,81 angewachsen sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 14. Mai 1998 sei bekanntgegeben worden, daß der Rückstand S 398.595,83 an ausständigen Beiträgen für den Zeitraum November 1996 bis März 1998 betrage und daß nach wie vor keine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen worden sei. Das Bezirksgericht Donaustadt als Exekutionsgericht sei um Mitteilung gebeten worden, ob gegen den Beschwerdeführer Exekutionsverfahren anhängig seien. Der daraufhin übermittelte Exekutionsregisterauszug vom 4. Mai 1998 weise die Bundespolizeidirektion Wien und die Österreichische Postsparkasse AG als betreibende Gläubiger aus. Dem Beschwerdeführer sei das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht worden. Er sei gleichzeitig unter Hinweis darauf, daß Verbindlichkeiten, deren Berichtigung nicht durch Vorlage von Zahlungsbelegen nachgewiesen würden, als weiterhin unberichtigt aushaftend angesehen werden müßten, eingeladen worden, allfällig vorhandene liquide Mittel nachzuweisen, die die Begleichung neu entstehender gewerbeausübungskausaler Forderungen erwarten ließen. Der Beschwerdeführer habe lediglich mitgeteilt, seine Match- bzw. Trainingsfußbälle hätten sich unter harten Vereinsbedignungen voll bewährt, sodaß er hoffe, endlich ordentliche Mengen importieren und verkaufen zu können. Ein Vorbringen, aus dem ersichtlich würde, daß sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers mittlerweile derart verbessert hätte, daß er die laufenden gewerbeausübungskausalen Forderungen befriedigen könnte, sei somit ebenso unterblieben wie die Vorlage entsprechender Zahlungsbelege. Es habe daher von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 Abstand genommen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nichtentziehung seiner Gewerbeberechtigung verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe den Standort seines Gewerbes unrichtig mit "W, X-Platz 7" statt richtig "W, X-Gasse 7" bezeichnet. Der angefochtene Bescheid müßte schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. Im übrigen sei die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Gewerbeausübung nicht überwiegend im Interesse der Gläubiger des Beschwerdeführers gelegen sei, habe er der belangten Behörde doch bekanntgegeben, daß er lediglich in der Vergangenheit durch ein für ihn unbrauchbares Akkreditiv ursprünglich zum Importieren von Sportbällen verleitet worden sei. Nunmehr hätten sich jedoch seine Match- und Trainingsfußbälle unter harten Vereinsbedingungen voll bewährt und könnten in großen Mengen importiert werden. Diese Matchfußbälle seien S 1.400,-- wert, würden für den Beschwerdeführer im Einkauf jedoch nur einen Bruchteil dieses Betrages kosten, sodaß eine erhebliche Spanne vereinnahmt werden könne. Eine Fortführung des Handelsgewerbes sei daher erforderlich, um die Schulden des Beschwerdeführers bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abzudecken. Die anderen im angefochtenen Bescheid angesprochenen Forderungen seien nur geringfügig und würden ebenfalls abgedeckt.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt.

Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlichen hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet mit seinem Vorbringen nicht das Vorliegen eines Entziehungsgrundes im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994, er meint aber, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 leg. cit. für das Absehen von der Entziehung gegeben. Dieser Ansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1998, Zl. 98/04/0139, und die hier zitierte Vorjudikatur), ist die Gewerbeausübung jedenfalls nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 von der im § 87 Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden können. Es ist auch zu berücksichtigen, daß im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartende Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen.

Ausgehend von den von der belangten Behörde festgestellten und von ihm auch nicht bestrittenen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, vermag der Verwaltungsgerichtshof somit die Beurteilung der Behörde, der Beschwerdeführer verfüge offensichtlich nicht über ausreichende liquide Mittel, um diese Verbindlichkeiten abzudecken, sodaß die weitere Gewerbeausübung nicht vorwiegend im Interesse der Gläubiger im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 liege, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Der Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den Standort seines Gewerbes unrichtig bezeichnet, ist zu entgegnen, daß es sich dabei um eine, offenbar auf einem Versehen beruhende, gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähige Unrichtigkeit handelt.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und damit auch ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer ohne nähere Begründung beantragten Verhandlung - als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040211.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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