TE Bvwg Beschluss 2019/4/11 W118 2202235-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2019
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Entscheidungsdatum

11.04.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W118 2202235-1/10E

W118 2202236-1/11E

W118 2206648-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8098585010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/16-8102372010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016, sowie vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8134663010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017:

A)

Die Verfahren werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Antragstellung:

Antragsjahr 2015:

1. Mit Datum vom 29.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2888762010, gewährte die AMA der BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 291,07 und wies ihr 4,99 Zahlungsansprüche zu.

3. Mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2018, AZ II/4-DZ/15-4278863010, gewährte die AMA der BF EUR 291,01 und wies ihr 4,9890 Zahlungsansprüche zu. Der Bescheid erging zwecks Umstellung der Berechnung der Zahlungsansprüche auf vier Kommastellen und blieb unangefochten.

Antragsjahr 2016:

1. Mit Datum vom 25.04.2016 stellte die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5363600010, gewährte die AMA der BF (nach Werterhöhung der für das Antragsjahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2016) Direktzahlungen in Höhe von EUR 587,81.

Antragsjahr 2017:

1. Mit Datum vom 10.04.2017 stellte die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Vor-Ort-Kontrolle und deren Konsequenzen:

Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 30.06.2017 und am 01.09.2017 wurden seitens der AMA Abweichungen der ermittelten von der beantragten Fläche festgestellt.

Antragsjahr 2015:

1. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8098585010, gewährte die AMA der BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 45,96 und forderte einen Betrag in Höhe von EUR 245,11 zurück. Der gewährte Betrag entfiel zur Gänze auf die Greeningprämie. Darüber hinaus wies die AMA der BF 2,5352 Zahlungsansprüche zu.

Begründend verwies die AMA im Wesentlichen auf die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle, in deren Rahmen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 4,9890 ha in Summe 2,4538 ha sanktionsrelevante Differenzfläche und damit eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 2,5352 ha festgestellt worden sei.

Aufgrund dieser Differenzfläche ergebe sich eine Flächenabweichung von 96,7892 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar. Daher werde der Betrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche gekürzt (Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014). Da der Kürzungsprozentsatz der Flächenabweichung 100 % betrage, werde der BF keine Basisprämie gewährt.

Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche sowie die Berechnung der Greeningprämie erfolgten nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.

2. Mit E-Mail vom 31.01.2017 übermittelte die zuständige Landwirtschaftskammer eine Beschwerde der BF, in der diese im Wesentlichen ausführte, die beantragte Fläche im Ausmaß von 4,7132 ha sei auflagenkonform bewirtschaftet worden. Schlag 1 und 3 des Feldstücks (FS) 1 seien gemäß den Naturschutz-Auflagen bewirtschaftet worden. Schlag 2 sei laut beiliegender Maschinenring-Rechnung jährlich gemäht worden.

Der Naturschutz-Kartierer habe bei der Begehung erhaltungswürdige Flächen festgestellt, die auch entsprechend beantragt und bewirtschaftet worden seien. Abschließend beantragte die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerde sind diverse Maschinenring-Rechnungen sowie diverse Fotografien angefügt, deren Aufnahme-Orte auf einem Ausdruck der Hofkarte verortet wurden.

Antragsjahr 2016:

1. Mit Bescheid der der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/16-8102372010, gewährte die AMA der BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 298,70 und forderte einen Betrag in Höhe von EUR 289,11 zurück.

Begründend verwies die AMA erneut im Wesentlichen auf die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle, in deren Rahmen bei einer beantragten Fläche von 4,9890 ha in Summe 2,4538 ha sanktionsrelevante Differenzfläche und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 2,5352 ha festgestellt worden sei.

Sanktionen wurden nicht verhängt, da die Zahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche (2,5352) die ermittelte Fläche nicht überstieg.

2. Mit E-Mail vom 31.01.2018 übermittelte die zuständige Landwirtschaftskammer eine Beschwerde der BF, in der diese ausführte wie zum Antragsjahr 2015.

Antragsjahr 2017:

1. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8134663010, gewährte die AMA der BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 448,05.

Begründend verwies die AMA erneut im Wesentlichen auf die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle, in deren Rahmen bei einer beantragten Fläche von 4,7133 ha in Summe 2,1781 ha sanktionsrelevante Differenzfläche und damit eine ermittelte Fläche von 2,5352 ha festgestellt worden sei.

Sanktionen wurden nicht verhängt, da die Zahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche (2,5352) die ermittelte Fläche nicht überstieg.

2. Mit E-Mail vom 31.01.2018 übermittelte die zuständige Landwirtschaftskammer eine Beschwerde der BF, in der diese ausführte wie zum Antragsjahr 2015.

Verfahren vor dem BVwG:

1. Im Rahmen der Aktenvorlage verwies die AMA auf eine Nachkontrolle der Flächen am 11.06.2018. Die Nachkontrolle habe das Ergebnis der Erstkontrolle zum Großteil bestätigt.

2. Mit Schreiben des BVwG vom 14.08.2018 ersuchte dieses um Stellungnahme der AMA zum Vorbringen der BF.

3. Mit Schreiben vom 03.09.2018 legte die AMA im Wesentlichen eine Reihe von Fotografien zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Feststellungen vor.

4. Mit Ladungen vom 07.02.2019 beraumte das BVwG eine mündliche Verhandlung für den 10.04.2019 an.

5. Mit Schreiben vom 16.02.2019, eingelangt am 13.03.2019, erstattete die BF ergänzendes Vorbringen und führte im Wesentlichen aus, in den beschwerdegegenständlichen Antragsjahren sei tatsächlich aus unterschiedlichen Gründen ein kleineres Flächenausmaß beihilfefähig gewesen als beantragt, es sei jedoch mehr beihilfefähige Fläche vorhanden gewesen, als von der AMA ermittelt. Für das Antragsjahr 2017 wurde zugestanden, dass das FS 2 nicht mehr bewirtschaftet und der südliche Teil des FS 1 nicht ordnungsgemäß gepflegt wurde.

6. Mit Datum vom 10.04.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Rahmen der Verhandlung fanden weitere Außerstreitstellungen statt. Letztlich wurden die Beschwerden zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang, der sich aus den Verwaltungsakten ergibt, wird der Entscheidung als festgestellter Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Rechtliche Würdigung:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 28 K3; sowie in diesem Sinn bestätigend VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zur Zurückziehung von Beschwerden liegt die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer Rechtsprechung. Sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Berechnung, Bescheidabänderung,
Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, Einstellung,
Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,
mündliche Verhandlung, Prämiengewährung, Rückforderung,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2202235.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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