TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/12 L509 2163147-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2019
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Entscheidungsdatum

12.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L509 2163147-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2017, Zl. 1134530210-161520295, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste im November 2016 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 09.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er sich als unbegleiteter Minderjähriger ausgab. Er wurde zu seinem Antrag noch am 09.11.2016 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er an, schon im Dezember 2015 per Flugzeug aus seinem Heimatland in den Iran ausgereist zu sein. Er sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn - nach teilweise mehrtätigen bis zweimonatigen Aufenthalten - nach Österreich gelangt. Nach Österreich sei er gereist, weil es ihm hier gefallen würde. Zum Ausreisegrund gab er an, dass sein Vater Politiker sei und die Familie Probleme mit der Oppositionspartei habe. Eine Rückkehr sei ihm nicht möglich, da er von der Oppositionspartei umgebracht oder in das Gefängnis gesteckt werden würde.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) veranlasste über medizinische Sachverständige eine Altersfeststellung mittels einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik (§ 2 Abs. 1 Z 24 AsylG), woraus sich beim BF zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mindestalter von 21 Jahren ergab.

3. Am 23.05.2017 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Rahmen des zugelassenen Asylverfahrens niederschriftlich einvernommen. Nach Vorhalt des festgestellten Mindestalters, blieb der BF bei seinen ursprünglichen Angaben zum Geburtsdatum (06.06.1999). Zum Ausreisegrund führte der BF nun aus, es hätten sich innerhalb der Partei seines Vaters (der Awami-League = AL) eine gegnerische Gruppierung gebildet, die mit Entscheidungen seines Vaters nicht zufrieden gewesen wäre bzw. hätten diese "Gegner" Schmiergeld und Lösegeld für Entscheidungen seines Vaters verlangt. Diese Gruppierung (genannt "Khokon") sei immer stärker geworden und hätte "uns" (gemeint jene Gruppe, der der Vater des BF angehört hat) Schwierigkeiten gemacht. Der BF habe zu diesem Zeitpunkt noch die Schule besucht und habe es dort zwischen dem BF und Mitgliedern der gegnerischen Gruppe Auseinandersetzungen gegeben. Der BF sei im Zuge dieser Auseinandersetzungen geschlagen worden. Die Mitglieder der "Khokon" wollten nicht, dass irgendjemand aus der Familie des BF Politiker wird. Die Gruppe "Khokon" habe bei der Wahl 2016 ein Netzwerk organisiert, dass kein zweiter kandidieren hätte können und hätte gegenüber seinem Vater die Drohung ausgesprochen, da er jetzt nicht mehr Gemeindevorsitzender sei, könnten und sie machen, was sie wollen. Die Familie des BF sei nun von zwei Seiten unter Druck gestanden, einerseits hätte es auch die BNP gegeben, von wo aus Druck ausgeübt worden sei und andererseits sei Druck von der parteiinternen Gruppe "Khokon" gemacht worden. Der BF sei mit Entführung und Umbringen bedroht worden. Die Familie hätte dann beschlossen, den BF an einen anderen Ort zu schicken, von wo aus er die Schule besuchen könnte. Der BF hätte aber auch Angst gehabt, dass er dort gefunden werden könnte. Er sei dann in XXXX gewesen, wo er einen Mann getroffen habe, der ihm die Ausreise nach Europa angeraten hätte.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2015 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

Des Weiteren wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Dem BF wurde außerdem kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I NR. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

In der Begründung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als gänzlich unwahr und legte die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde. Die belangte Behörde stellte auch keine Gründe fest, die gegen eine Abschiebung des BF sprechen würden. Sie hielt die behauptete strafrechtliche Verfolgung im Herkunftsland für nicht den Tatsachen entsprechend und erkannte auch sonst keine Gefährdung des BF in seinen durch Art. 2 oder Art 3 EMRK gewährleisteten Rechten. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" würden nicht vorliegen und der durch die Abschiebung stattfindende Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben sei aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt. Mangels Vorliegens besonderer Umstände zur Regelung von persönlichen Verhältnissen sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festzulegen.

5. Gegen diesen Bescheid ließ der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde einbringen. Mit der Beschwerde wird der Bescheid in vollem Umfange bekämpft und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Begründend wird ausgeführt, die belangte Behörde hätte die Befragung des BF nur mangelhaft durchgeführt, indem sie nicht weiter nachgefragt hätte, als der BF angab, von der Amtsübergabe seines Vaters doch etwas zu wissen. Die belangte Behörde hätte auch die Vorlage weiterer Lichtbilder zum Beweis, dass der Vater des BF auf einem Wahlplakat abgebildet ist, verlangen müssen. Auf diesem sei der abgebildete Mann in familiärer Atmosphäre mit dem BF zu sehen, was beweise, dass der Mann tatsächlich der Vater des BF ist. Es sei auch eine mangelhafte Übersetzung vorgefallen, die dem BF nicht aufgefallen wäre, indem der BF zwar "innerparteiliche Feinde" gemeint, diese aber stets als Opposition bezeichnet hätte. Die belangte Behörde hätte dies dem BF vorhalten müssen, dann hätte er den Umstand aufklären können.

Es seien auch die Länderberichte mangelhaft. Es werde von Bangladesch immer mehr politischen Entführungen auf Seiten beider Parteien (AL und BNP) berichtet. Hunderte von Bangladeschis, viele von ihnen der Opposition zuzurechnen, seien unter mysteriösen Umständen vermisst. Politische Auseinandersetzungen würden häufig auf der Straße ausgetragen, wobei es auch zu gewalttätigen Zusammenstößen käme.

Die belangte Behörde habe Berichte der Länderfeststellungen nicht erwähnt, wonach es in Bangladesch zu erheblicher politisch motivierter Gewalt käme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des BF anlässlich der asylbehördlichen Vernehmung sowie der Beschwerdeausführungen. Mit Schreiben vom 21.02.2019 wurden dem BF aktuelle Länderberichte in Form des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Außerdem wurde er aufgefordert, Änderungen oder Ergänzungen hinsichtlich seiner Fluchtgründe, Lebensverhältnisse oder Aufenthaltsorte seiner Verwandten im Herkunftsland, hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich, die seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetreten sind, bekanntzugeben und seine gegenwärtigen gesundheitlichen Situation darzulegen.

In der am 11.03.2019 eingelangten, von der vom BF bevollmächtigten Vertretung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, abgegebenen Stellungnahme wurde daraufhin ausgeführt, dass sich die Situation in Bangladesch für den BF weiterhin verschlechtert habe. Der Vater sei nicht mehr Bürgermeister in seinem Herkunftsort. Zur Aufspaltung der Awami-League in zwei Teile sei es gekommen, als der Vater mit der Korruption und anderen Rechtswidrigkeiten nicht einverstanden gewesen sei, deshalb hätte der BF nicht nur die BNP sondern auch Teile der Awami-League gegen sich gehabt. Der Gegner des Vaters aus selbiger Partei sei nunmehr Bürgermeister im Heimatort des BF. Der Vater habe den BF informiert, dass gegen den BF Anzeige erstattet worden sei. Dem BF drohte daher bei seiner Rückkehr eine Inhaftierung. In der Folge verweist die Stellungnahme in Bezug auf die Lage von Oppositionspolitikern, das Gerichtsverfahren, Haftbedingungen und die allgemeine Sicherheitslage auf Auszüge aus Länderberichten von wie z.B. Human Rights Watch (Lage der Oppositionspolitiker), EASO Country Information Report (Gerichtsverfahren), Amnesty international (Haftbedingungen) und das österreichische Außenministerium zur Sicherheitslage in Bangladesch

1. Feststellungen:

2.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und ist mindestens 23 Jahre alt. Er ist als Volljähriger und nicht - wie von ihm angegeben - als unbegleiteter Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist. Seine Staatsangehörigkeit ist Bangladesch. Er gehört dem islamischen Glauben an und ist ledig sowie ohne Kinder. Von seinen Familienangehörigen leben seine Eltern, ein älterer und ein jüngerer Bruder sowie eine Schwester in XXXX , Bangladesch. Außerdem hat der BF in Bangladesch noch ca. 15 bis 20 Personen, die zur nähren Verwandtschaft zu zählen sind (Tanten, Onkeln, Cousinen und Cousins). Der BF hat fallweise telefonischen Kontakt zu seinen Eltern. Er hat in Bangladesch 10 Jahre die Schule besucht.

Der BF ist gesund.

In Österreich verfügt der BF über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen. Er hat über die Volkshochschule einen Deutsch-Kurs besucht, geht regelmäßig zu Chorproben des Projektchors der Österreichischen Hochschülerschaft am XXXX in XXXX , nimmt am Unterricht für einen Pflichtschulabschluss an der Volkshochschule XXXX teil, strebt die Abschlussprüfung im Juni 2019 an und unterstützte den WWF Österreich durch Spenden im Jahr 2018.

2.2. Das Vorbringen des BF zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz ist - wie in der Beweiswürdigung darzustellen sein wird - nicht glaubhaft.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Bangladesch zum Zeitpunkt seiner Ausreise oder aktuell einer konkreten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. ist. Es konnte aber auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr eine reale Gefahr zu befürchten hat, die eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder die für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Bangladesch gegeben ist.

Zum Herkunftsland Bangladesch wird auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation betreffend Bangladesch vom 08.01.2018 festgestellt:

1. Politische Lage

Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 5.2017).

Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016)

Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen (AA 3.2017a). AL und BNP werden quasi-dynastisch von Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia geführt, die das politische Vermächtnis ihrer ermordeten Männer fortführen und eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei genießen. Sie beeinflussen den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter und geben den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 5.2017). Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit sonst nur die Jatiya Party (JP) und die JI erzielt (GIZ 5.2017).

Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 5.2017).

Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a).

Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die 10. Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a).

Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende AL als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

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AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 9.6.2017

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NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 9.6.2017

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ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht

2. Sicherheitslage

Es gibt in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete (AA 3.2017a).

Die Opposition organisierte Proteste und Straßenblockaden, unter denen die Wirtschaft leidet. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 5.2017).

Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vgl. AI 22.2.2017). die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

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AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017

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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017

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USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 12.2016).

Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. (AA 3.2017a). Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem. Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 1.2017). Straffälle gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2017). Richter des Obersten Gerichtshofs haben des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 12.2016). Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 3.2017a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017

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FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017

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ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht

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USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017

4. Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt (USDOS 3.3.2017). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 14.1.2016). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln für angemessene Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

-

AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 12.6.2017

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ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht

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USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017

5. Bewegungsfreiheit

Artikel 36 der Verfassung garantiert die Freizügigkeit. Bürger ist es somit gestattet sich auch in anderen Landesteilen niederzulassen (AA 14.1.2016; vgl. Freedom House 1.2017). Es liegen auch keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. Freedom House 1.2017). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die nur wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerung bei der Reisepassausstellung (ÖB New Delhi 12.2016). Auch manche Oppositionspolitiker berichten von langen Verzögerungen bei der Erneuerung von Reisepässen, zusätzlich von Belästigungen und Verzögerungen an Flughäfen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

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FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017

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ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 28.6.2017

5.1. Meldewesen

Es existiert kein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister in Bangladesch (ÖB New Delhi 12.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

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ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht

6. Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 14.1.2016). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 26,5% der Bevölkerung (ca. 44 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 3.2017).

Die Volkswirtschaft Bangladeschs hat sich - zumindest in monetärer Hinsicht - in den Jahren seit der Unabhängigkeit von einer vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Ökonomie zu einer Industrie- und Dienstleistungsökonomie gewandelt. Der traditionell stark entwickelte Sektor der Landwirtschaft trägt heute nur noch knapp ein Sechstel zum BIP bei (GIZ 6.2017). Allerdings ist etwa die Hälfte der Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt - mit Reis als allerwichtigstem Erzeugnis (CIA 26.7.2017). Demgegenüber steht ein erheblicher Bedeutungsgewinn des industriellen Sektors und des Dienstleistungsbereichs (GIZ 6.2017), auf den 2016 geschätzt 56,3% des BIP gefallen sind (CIA 26.7.2017).

Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 jährlich um rund 6% gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 26.7.2017).

Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs, der 80% der Exporte ausmacht, hat im Jahr 2016 über 25 Milliarden USD überstiegen.

Der Sektor wächst trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden, sowie lähmenden Streiks wie beispielsweise einer landesweiten, mehrere Monate dauernden Transportblockade, die Anfang 2015 durch die Opposition veranlasst wurde, weiterhin (CIA 26.7.2017).

Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich 2016 auf etwa 15 Milliarden USD und 8% des BIP beliefen, machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanz und steigenden Devisenreserven aus (CIA 26.7.2017). Ungeachtet des Wachstums der Textilindustrie ist die Struktur des industriellen Sektors nach wie vor durch die Be- und Verarbeitung von Agrarprodukten, eine geringe Diversifizierung, viele Betriebe der Klein- und Heimindustrie und nur wenige große und mittlere Betriebe gekennzeichnet. Die Schlüsselindustrien sind in den Großräumen XXXX und Chittagong konzentriert. Im Dienstleistungssektor arbeiten etwa 30% der Erwerbsbevölkerung Bangladeschs, die mehr als die Hälfte des BIP durch Dienstleistungen erwirtschaften (GIZ 6.2017).

Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Mio. bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das "Bureau of Manpower, Employment and Training" (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 14.1.2016).

Die Vergabe von Mikrokrediten gehört zu den am meisten eingesetzten Instrumenten der Armutsbekämpfung in Bangladesch. Maßgeblich zu ihrer Verbreitung in Bangladesch beigetragen hat die Grameen Bank. Mittlerweile hat sie bei den zahlreich vertretenden NGOs im Land Nachahmer gefunden. Auch diese geben nun Kredite an die jeweiligen Zielgruppen und helfen dabei, Klein- und Kleinstunternehmen zu starten. Ende 2006 wurde dem Gründer der Bank, Muhammad Yunus, und der Grameen Bank der Friedensnobelpreis verliehen (GIZ 6.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

-

AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Wirtschaft_node.html, Zurgiff 27.7.2017

-

CIA - Central Intelligence Agency (26.7.2017): The world factbook

-

Bangladesh,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 27.7.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/bangladesch/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 28.6.2017

7. Rückkehr

Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 14.1.2016). Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Menschenhandelsopfer kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 12.2016).

Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel in Deutschland) sind nicht bekannt. Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 14.1.2016).

IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen XXXX mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM XXXX betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt (AA 14.1.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

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ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht

2. Beweiswürdigung:

2.1. Mangels Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten steht die Identität des BF nicht fest. Das Bundesverwaltungsgericht kann lediglich von einer Verfahrensidentität ausgehen. Fest steht aber, dass der BF nicht als unbegleiteter Minderjähriger eingereist ist, sondern zum Zeitpunkt der Einreise ein Lebensalter von mindestens 21 1/2 (21,6) Jahren aufwies. Dies ergibt sich aus dem unbedenklichen und schlüssigen medizinischen Sachverständigen-Gutachten vom 10.01.2017, abgegeben von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren. Das Gutachten basiert auf einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik gemäß § 2 Abs. 1 Z AsylG, ist schlüssig und nachvollziehbar. Der BF ist dem Gutachten mit bloßer Bestreitung entgegengetreten. Weder die von einem bevollmächtigten Vertreter des Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH verfasste Beschwerde noch die Stellungnahme vom 07.03.2019 gehen auf das Gutachten ein bzw. treten diesem nicht entgegen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der BF als Volljähriger nach Österreich gereist ist und die Privilegien für unbegleitete Minderjährige in Asylverfahren nicht beanspruchen kann.

2.2. Der angefochtene Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit seiner Situation gebracht.

Wie bereits das BFA geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus und schließt sich diesbezüglich der Beweiswürdigung des BFA an.

2.3. Die seitens des BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erschienen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhaltes, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zl. 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zl. 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten.

2.4. So wurde vom BFA zusammengefasst zu Recht ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werde, weil die Darlegung des BF teilweise unschlüssig sei und der BF seine Aussagen abgeändert und er zudem versucht habe, sich fälschlich als Minderjähriger auszugeben.

Der BF macht im Wesentlichen einen parteiinternen Konflikt zwischen seinem Vater und einem anderen Parteimitglied, das ebenfalls für die Wahl zum Gemeindevorsteher kandidierte, geltend. Beide sind Angehörige der derzeit in der Regierung von Bangladesch an der Macht befindlichen Partei Awami-League.

Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht wie dem BFA wenig nachvollziehbar, dass der BF im Fokus der Bedrohung durch die politischen Kontrahenten, die eigentlich der gleichen Partei nämlich der Awami-League angehören, steht und für den in der Politik tätigen Vater quasi stellvertretend angegriffen wird, mit dem Ziel zu verhindern, dass der Sohn in der Zukunft allenfalls auch einmal als Politiker tätig wird. Warum dann der Vater und die Geschwister des BF ein von den Gegnern weitgehend unbehelligtes Leben führen, ist nicht plausibel. Es erscheint daher auch die Darstellung in der Stellungnahme nicht glaubhaft, dass der angebliche "Gegner" des Vaters des BF nunmehr Gemeindevorsitzender ist und dieser dennoch, anstatt den Vater, den BF direkt weiterhin mit Anzeigen verfolgt, während der Vater scheinbar ohne größere Probleme nach wie vor in der Heimat lebt. Einerseits gibt der BF an, er werden von dieser Gruppierung (die er mit "Khokon" bezeichnet) bedroht, entführt und umgebracht zu werden, während er an andere Stelle wiederum angibt, mit "Khokon" persönlich keine Probleme zu haben. Es ist dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es zur Ansicht gelangt, dass der BF bei der Einvernahme versuchte, auf konkrete Nachfragen mit seinen Antworten auszuweichen bzw. die Antworten der Fragestellung anzupassen und zwar immer dann, wenn er durch das Nachfragen bemerkt, dass seine Äußerung nicht zum vorher Gesagten passt, unplausibel oder unlogisch ist. Bei den zeitlichen Angaben blieb der BF sehr unsicher und musste er sich oft korrigieren, was auch darauf hindeutet, dass er das Geschilderte nicht tatsächlich selbst erlebt hat.

2.5. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass das BFA unterlassen hätte, den gesamten Sachverhalt zu erheben und damit seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, kann dieser Umstand aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht abgeleitet werden. Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens vom BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er in der Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Richters auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Auf die Nachfragen des die Einvernahme durchführenden Bediensteten des BFA hat der BF mehrmals Abänderungen und Anpassungen seines Vorbringens vorgenommen bzw. ist er mit seinen Antworten ausgewichen. Jedenfalls geht damit der Vorwurf ins Leere, die belangte Behörde sei nicht daran interessiert gewesen, den Sachverhalt umfassend zu erheben. Mit der Vorlage von weiteren Lichtbildern ist für den BF nichts zu gewinnen. Es erschließt sich dem BVwG nicht, inwiefern diese Bilder das Vorbringen stützen sollen. Auf dem ersten Bild ist wohl der BF mit seinen Eltern abgebildet und das zweite Bild zeigt einen (relativ jungen) Mann offensichtlich auf einem Plakat. Sollte es sich dabei - wie angegeben - um den Vater des BF auf einem Wahlplakat handeln, kann das wohl bedeuten, dass der Vater in früheren Jahren als Politiker zur Wahl stand. Anhaltspunkte dafür aber, dass der BF bedroht wurde, liefern diese Bilder nicht.

Insoweit die Beschwerde Widersprüche des BF auf mangelnde Konzentrationsschwäche des BF zurückführt und diese wiederum auf die Äußerung des BF zu Beginn der Einvernahme, dass es ihm nicht so gut gehe, weil er Probleme mit der Wirbelsäule hätte und er Schmerzen bekäme, wenn er länger sitzt, so ist festzustellen, dass der BF seine Vernehmungsfähigkeit auf ausdrücklichw Frage bestätigte und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese im Laufe der Einvernahme weggefallen wäre.

Wenn die Beschwerde unter Hinweis auf in Bangladesch immer mehr stattfindende Entführungen einen Bericht von Foreign Policy vom Dezember 2016 zitiert, lässt sich für den BF damit nichts gewinnen. Wie schon oben ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF der Wahrheit entspricht, folglich ist auch nicht anzunehmen, dass er mit Entführung bedroht wurde. Die bloße Möglichkeit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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