Entscheidungsdatum
26.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L502 2129978-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2019 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.01.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anläßlich dessen wurde sein irakischer Personalausweis sichergestellt, der im Zuge einer urkundentechnischen Untersuchung am 17.06.2015 als authentisch festgestellt wurde.
2. Am 13.01.2015 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
In weiterer Folge wurde das Verfahren zugelassen und an der Regionaldirektion XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) weitergeführt.
3. Am 14.03.2016 wurde der BF vor dem BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
Er legte dabei verschiedene Beweismittel für sein Vorbringen vor, die zum Akt genommen wurden.
4. Zu den ihm in der Einvernahme ausgefolgten sowie nochmals am 13.04.2016 im Rahmen des Parteigehörs postalisch übermittelten länderkundlichen Informationen des BFA erstattete er am 02.05.2016 durch eine Hilfsorganisation eine schriftliche Stellungnahme.
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).
6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.06.2016 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
7. Gegen den ihm durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 24.06.2016 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz eines anwaltlichen Vertreters vom 07.07.2016 in vollem Umfang Beschwerde erhoben, der ein Arztbrief des Uniklinikums XXXX vom 27.06.2016 und eine Stellungnahme seines Rechtsberaters vom 04.07.2016 beigelegt wurden.
8. Mit 14.07.2016 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
9. Mit 21.11.2017 legte die anwaltliche Vertretung des BF ihre Vertretungsvollmacht zurück.
10. Mit 11.03.2019 langte beim BVwG eine Bevollmächtigungsanzeige der nunmehrigen Vertretung des BF ein.
11. Am 18.03.2019 langten beim BVwG Kopien der beim BFA angeforderten, vom BF in der dortigen Einvernahme vorgelegten Beweismittel ein.
12. Das BVwG führte am 19.03.2019 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der einer Vertreterin durch.
Der BF legte weitere Beweismittel vor (medizinische Behandlungsnachweise, Teilnahmebestätigungen für Integrationskurse, Sprachzertifikate A1 und A2), das Gericht führte länderkundliche Informationen in das Verfahren ein und erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Zentralen Meldesowie des Strafregisters.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der schiitischen Glaubensgemeinschaft und ledig.
Er stammt aus XXXX , wo er von 1990 bis 2004 die Schule bis zur Matura besuchte und bei seiner Herkunftsfamilie, im Genaueren seinen Eltern, einer Schwester und sechs Brüdern, im Stadtteil XXXX des mehrheitlich von Schiiten bewohnten Bezirks XXXX aufwuchs. Nach dem Besuch einer Polizeischule für fünf Monate trat er im Jahr 2006 in den Dienst der irakischen Polizei ein und war im Innendienst, als Streifenpolizist und beim Gebäudeschutz eingesetzt. Wie lange er genau im Polizeidienst tätig war, ließ sich nicht feststellen. Daneben besuchte er von 2006 bis 2011 in XXXX einen universitären Studienlehrgang für Journalismus.
Die Eltern des BF sind bereits verstorben, seine inzwischen verheirateten Geschwister leben weiterhin in XXXX .
Er reiste am 19.10.2014 ausgehend von XXXX über Erbil auf dem Landweg aus dem Irak in die Türkei aus, von wo er am 04.01.2015 schlepperunterstützt weiterreiste und schließlich auf illegale Weise in das österr. Bundesgebiet gelangte, wo er am 11.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält.
1.2. Der BF bezieht seit der Einreise bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bewohnt aktuell ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft in XXXX .
Er ging bisher in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach.
Er pflegt normale soziale Kontakte und darüber hinaus seit einigen Monaten eine Liebesbeziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er keinen gemeinsamen Wohnsitz teilt.
Er leidet an XXXX , gravierende oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen wurden bei ihm bis dato nicht diagnostiziert.
Er spricht Arabisch als Muttersprache und verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache für den Alltagsgebrauch. Er hat mehrere Sprachkurse sowie Integrationskurse absolviert und die Sprachprüfungen A1 und A2 abgelegt.
Er ist bis dato in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit im Polizeidienst einer individuellen Verfolgung durch Dritte, im Genaueren durch Angehörige schiitischer Milizen, ausgesetzt ist.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr in den Irak aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt ist oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfindet.
1.5. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXX sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer langfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit Dezember 2018 noch ca. 1,8 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 4,1 Mio. Zurückgekehrte gegenüber. Schwerpunkte für Rückkehrende sind die Provinzen Ninava, Anbar, Salah al-Din und Kirkuk. (IOM Iraq, DTM - Displacement Tracking Matrix, Round 107, Dezember 2018)
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an XXXX anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in XXXX und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 mußte der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit. In der Region von Hawija und in Gebirgsgegenden der Provinzen Diyala, Salah al-Din und Kirkuk sollen sich aktuell noch vereinzelt Kämpfergruppen des IS versteckt halten.
Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk. Am 15.10.2017 wurden die in Kirkuk stationierten kurdischen Sicherheitskräfte von Einheiten der irakischen Armee und der Polizei sowie der sogen. der Zentralregierung nahestehenden Volksmobilisierungseinheiten angegriffen, die sich in der Folge aus Kirkuk zurückzogen. In der Folge kam es zur Besetzung weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze sowie von Grenzübergängen an der irakisch-syrischen Grenze durch die irakische Armee und die Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Nachdem bis zu 200.000 Einwohner des Großraums von Kirkuk angesichts der Ereignisse in die autonome Kurdenregion des Nordiraks geflüchtet waren, kehrten viele von ihnen im Verlauf von 2018 wieder dorthin zurück. Die Volksmobilisierungseinheiten zogen auf Anordnung des irakischen Ministerpräsidenten wieder aus Kirkuk ab. Die Stadt steht offiziell unter der Kontrolle der staatlichen irakischen Sicherheitskräfte (Polizei, Antiterroreinheiten). (LANDINFO, Danish Immigration Service, Situation in Northern Iraq, November 2018)
Im gesamten Irak erreichte, nach einer Statistik der UN-Mission für den Irak (UNAMI) vom Jänner 2019, die Zahl der Todesopfer und Verletzten im Zusammenhang mit Terroraktivitäten und sonstigen gewaltsamen Konflikten im Dezember 2018 den niedrigsten Stand seit 2015 (vgl. Juli 2015: 844 Todesopfer; Dezember 2018: 32 Tote). Im Zeitraum von September 2016 bis September 2018 wurden für den Raum XXXX insgesamt 56 gewaltsame Konfliktvorfälle mit insgesamt 33 Todesopfern, für die Provinz Ninava 54 Vorfälle mit 153 Toten und für die Provinz Dohuk 22 Vorfälle mit 44 Toten registriert (ACCORD, 12.11.2018, ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in vom BVwG beigeschaffte länderkundliche Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
2.2. Identität und Staatsangehörigkeit, ethnische und religiöse Zugehörigkeit des BF waren anhand seiner persönlichen Angaben in Verbindung mit den von ihm vorgelegten Identitätsnachweisen feststellbar.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF, zu seinen früheren Lebensumständen in der Heimat, zum Reiseverlauf zwischen dem Irak und Österreich, zu seinen aktuellen Lebensumständen sowie denen seiner Familienangehörigen und Verwandten, zu seinem Gesundheitszustand und seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergaben sich aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben vor dem BFA und dem BVwG sowie den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.
Im Einzelnen ging das Gericht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom aktuellen Wohnsitz seiner Geschwister im Raum XXXX aus, weil sich - jeweils seinen Angaben zufolge - der Wohnsitz aller Mitglieder seiner Herkunftsfamilie seit jeher dort befunden hatte, er mit diesen nach der Einreise in das Bundesgebiet in regelmäßigem Kontakt stand und diese in diesem Zeitraum in XXXX lebten, die von ihm als letzte direkte behaupteten Kontakte mit seinen Geschwistern im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters noch im Jänner 2017 und der daran anschließenden Nachlaßabhandlung stattfanden und dieser Nachlaß auch mehrere Wohnhäuser in XXXX umfasste, die auf die Brüder des BF aufgeteilt wurden, was insgesamt für die Annahme ihres weiterhin in XXXX bestehenden Wohnsitzes sprach, und keine dieser Annahme entgegenstehenden Anhaltspunkte in der Befragung des BF vor dem BVwG hervorkamen. Im Übrigen vermittelte der BF in seinem Aussageverhalten dazu vor dem BVwG insgesamt den Eindruck, als wollte er vorerst den aktuellen Verbleib seiner Geschwister in XXXX verheimlichen, um dann auf wiederholte Nachfragen hin doch Informationen dazu preiszugeben.
Weshalb nicht genau feststellbar war, wie lange er beruflich im Dienst der Polizei in XXXX stand, wird im Folgenden noch dargelegt.
2.3. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF im Herkunftsstaat pro futuro gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:
2.3.1. In seiner Erstbefragung gab er zu seinen Ausreisegründen befragt an, er sei als Polizist in XXXX in einen Vorfall verwickelt gewesen, als bewaffnete Milizangehörige ein Geschäft "sprengen" wollten, weil dort Alkohol verkauft worden sei, was er in seiner beruflichen Funktion verhindern habe wollen. Dabei sei einem Berufskollegen in ein Bein geschossen worden. Er selbst und sein Vater seien in der Folge in einem Drohbrief mit dem Tod bedroht worden, weshalb er aus Angst um sein Leben ausgereist sei.
In seiner Einvernahme führte er den in der Erstbefragung behaupteten Vorfall, den er auf den 29.09.2014 datierte, näher aus. Als seine Verfolger nannte er die schiitische Miliz Asaib ahl el haq. Ergänzend erwähnte er, dass sein Vater ihn zur Tötung freigegeben habe um die restliche Familie zu schützen, nachdem Angehörige der Miliz seine Identität und seinen Wohnort ausfindig gemacht hätten.
2.3.2. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde dieses Geschehen nochmals mit dem BF erörtert, zudem wurde sein beruflicher Werdegang beleuchtet.
Zu letzterem Beweisthema gab er in der Erstbefragung an, er habe von 2006 bis 2011 die Polizeischule besucht. Im erstinstanzlichen Einvernahmeprotokoll fand sich vorweg die unklare Formulierung "Polizeischule: 2004 bis 2011 die Medienfakultät auf der Universität XXXX ". Danach wurde festgehalten, dass er vorerst ab Mitte des Jahres 2005 "bei den Amerikanern" als Polizist tätig gewesen sei und mit 01.07.2006 an das irakische Innenministerium "übergeben" worden sei. Auf die Frage, wann er nun genau die Polizeischule besucht habe, verwies er sodann auf "2 Monate bei den Amerikanern" und "3 Monate bei den Irakern", jeweils im Jahr 2006. Auf Vorhalt seiner Angabe in der Erstbefragung erwiderte er, er habe dort seine Studienzeit zwischen 2006 und 2011 gemeint.
Aus diesen teils widersprüchlichen Angaben war zumindest annähernd zu gewinnen, dass er im Zeitraum 2005/2006 für einige Monate eine polizeiliche Ausbildung erfahren hat.
Angesichts dessen wurde in der Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung des Dolmetschers nochmals in die von ihm schon erstinstanzlich vorgelegten, jedoch im Verfahrensakt nicht enthaltenen Urkunden seine Ausbildung bzw. seine Dienstzeit betreffend Einsicht genommen, deren Kopien zwischenzeitig vom BVwG bei der belangten Behörde angefordert worden waren.
Dabei kam hervor, dass er bisher keinen polizeilichen Dienstausweis vorgelegt hatte und auch zu diesem Zeitpunkt keinen vorlegen konnte, der Auskunft über seine Dienstzeit hätte geben können, ebenso wenig wie dies eine von ihm vorgelegte Wählerkarte (Beilage E) vermochte. Zwei weitere von ihm vorgelegte Urkunden in arabischer Sprache stammten aus den Jahren 2012 (Beilage A) und 2006 (Beilage D), eine dritte von ihm als Namensliste (Beilage C) identifizierte war undatiert und konnte von ihm den übrigen Urkunden nicht genau zugeordnet werden, wobei nur diese Urkunde auch seinen Namen enthielt. Auch diese Urkunden gaben sohin keine Auskunft darüber, dass er wie behauptet bis 2014 im Polizeidienst tätig gewesen sei.
Nachdem der BF unter Hinweis auf die Urkunde aus 2006 gemeint hatte, es seien damals zahlreiche "Absolventen" eingestellt worden, ordnete das BVwG diese dem Beginn seiner Tätigkeit im Polizeidienst zu. Zur Urkunde aus 2012 meinte er, es seien damals Polizeibeamte aus dem gewöhnlichen Polizeidienst zu einer Spezialeinheit versetzt worden, unter denen auch er selbst gewesen sei. Im Hinblick darauf wurde er im Einzelnen befragt, welcher "Spezialeinheit" er denn angehört habe, ob er eine spezielle Ausbildung dafür absolvieren mußte und wenn ja welche. Er erwiderte nur, dass er einer Gruppe angehört habe, die für "Notsituationen" zuständig gewesen sei, er habe aber keine Spezialausbildung erhalten. Seine Antworten waren insoweit so vage, dass das Gericht nicht den Eindruck gewinnen konnte, dass er tatsächlich irgendeiner Sondereinheit der irakischen Polizei angehörte.
Auch im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Bewaffnung waren seine Aussagen nicht nachvollziehbar, nachdem er vor dem BFA ein dienstliches Schreiben aus dem Jahr 2011 über den Verlust seiner Dienstwaffe vorgelegt hatte. Vorerst vermeinte er, er habe damals seine Pistole verloren und danach keine mehr gehabt. Auf Nachfrage gab er dann an, er habe keine Dienstwaffe mehr gehabt, jedoch eine "persönliche" Waffe. Auf die Frage, ob er denn seine eigene Waffe auch im Dienst verwendet habe, vermeinte er, er habe seine Handfeuerwaffe als private bezeichnet, weil er sie sowohl im Dienst tragen als auch nach Hause nehmen durfte, während er eine Langwaffe nicht nach Hause nehmen durfte, und seine Handfeuerwaffe habe er verloren gehabt. Diese Aussagen vermittelten zum einen kein stringentes Gesamtbild, zum anderen war aus diesem Sachverhalt jedenfalls nichts für die Frage zu gewinnen, ob er wie von ihm behauptet bis 2014 im Polizeidienst gestanden war.
Daran fügten sich seine rudimentären Aussagen zu seinen genauen Aufgaben während der Zeit seines Polizeidienstes, die sich darauf beschränkten, dass der Streifendienst ebenso wie der Innendienst und die Bewachung von Gebäuden dazugehört hätten. Weitere Angaben machte er dazu nicht, was den Eindruck verstärkte, dass er bloß "einfacher Polizist" ohne Spezialausbildung gewesen war, wie er es selbst auch in der Beschwerdeverhandlung umschrieb.
Vor dem Hintergrund dessen wurde er auch nochmals zum behaupteten Vorfall im September 2014 befragt, der zu seiner Ausreise geführt habe. Er wiederholte dabei seine früheren Angaben, dass er mit zwei Kollegen vor einem Geschäft postiert gewesen sei, wo Alkohol verkauft worden sei, und plötzlich mehrere bewaffnete Angehörige einer schiitischen Miliz aufgetaucht seien, die beabsichtigt hätten das Geschäft zu überfallen bzw. zu "sprengen", was die Polizeibeamten verhindern wollten, woraufhin es zu einer Schießerei gekommen sei, bei der ein Kollege von ihm getroffen worden sei, die Angreifer jedoch von ihm in die Flucht geschlagen worden seien.
Für das erkennende Gericht erweckte die Schilderung des Verlaufs des Vorfalls an sich maßgebliche Zweifel an deren Richtigkeit. Es stellte sich nicht als plausibel dar, dass vier mit automatischen Waffen der Marke Kalaschnikow bewaffnete Milizionäre vorerst auf die Polizisten zugegangen seien und sie aufgefordert hätten sich nicht einzumischen bzw. die Angreifer gewähren zu lassen, einer der Polizisten sich geweigert hätte, die Milizionäre daraufhin das Feuer auf ihn eröffnet und ihn auch getroffen hätten, der BF das Feuer erwidert und dabei einen der Angreifer getroffen habe und die Milizionäre deshalb geflüchtet seien. Wäre zwar die Aufforderung zur Nichteinmischung als solche noch verständlich gewesen, so war nicht nachvollziehbar, wie es dem BF gelingen hätte können, die schwer bewaffneten und in Überzahl auftretenden Angreifer mit seinem alleinigen Feuer in die Flucht zu schlagen, wäre doch zu erwarten gewesen, dass es vielmehr gerade dadurch zu einer viel gravierenderen Auseinandersetzung mit den Angreifern kommen hätte müssen, wie es auch nicht plausibel war, dass bei dieser bewaffneten Auseinandersetzung bloß einer der drei Polizisten eine Schusswunde am Bein erlitten habe, während die beiden anderen unverletzt geblieben seien, bedenkt man wiederum die Bewaffnung und Überzahl der Angreifer ebenso wie die Nähe der Beteiligten zueinander.
Gestützt wurde diese Einschätzung auch vom zuvor Gesagten den Tätigkeitsbereich wie auch die Ausbildung des BF betreffend, war dem doch kein Hinweis darauf zu entnehmen gewesen, dass dieser eine bestimmte Befähigung erworben hätte um sich auf die behauptete Weise gegen schwer bewaffnete Milizionäre durchsetzen und diese in die Flucht schlagen zu können.
Auch die vom BF schon vor der belangten Behörde vorgelegten Fotos, die ihn vor einem mit einem schweren Maschinengewehr bestückten Polizeifahrzeug zeigten, vermittelten nicht einen solchen Eindruck von ihm, zeigten diese doch - wie er in der Beschwerdeverhandlung darlegte - ihn selbst in einfacher Uniform ohne jede Bewaffnung anläßlich einer Betriebsfeier neben einem Kollegen posierend, der demgegenüber jene schwere Ausrüstung trug, die auch zum abgebildeten Fahrzeug passte. Dass er selbst eventuell beim behaupteten Vorfall im September 2014 ein solches Fahrzeug benutzt habe, verneinte er. Auch die Existenz fotografischer Nachweise für eine andere Ausrüstung als jene auf den vorgelegten Fotos während der allfälligen Zugehörigkeit zu einer anderen Polizeieinheit verneinte er.
Diesbezüglich war auch noch in Betracht zu ziehen, was der Aussage des BF folgend unmittelbar nach dem behaupteten Vorfall geschehen sei. Vor der belangten Behörde hatte er vorerst gemeint, die Milizionäre hätten sich an seiner Dienststelle nach seiner Wohnsitzanschrift erkundigt und seien dann dort auftaucht um nach ihm zu fragen, später sei dort auch ein Drohbrief aufgefunden worden. Entbehrte diese Darstellung schon der nötigen Plausibilität, wäre doch ein bloßes Nachfragen am Wohnsitz wie auch die Hinterlegung eines Drohbriefs nicht mit der Aussage des BF vereinbar, dass ihn die besagten Milizen angesichts ihrer Allmacht leicht verfolgen und töten könnten, wenn er nicht ständig versteckt leben oder ausreisen würde, so wechselte er noch in der Einvernahme auf die Frage, wie den Milizionären bekannt geworden sei, dass er an dem Vorfall beteiligt gewesen sei, weshalb es dann auch zur behaupteten Bedrohung durch diese gekommen sei, zur Version, dass sie zuvor "in der Umgebung nachgefragt" hätten, womit der BF offenbar das soziale Umfeld des behaupteten Vorfalls meinte, um sich in weiterer Folge an seiner Dienststelle nach seinem Wohnsitz zu erkundigen, was wiederum der nötigen Plausibilität entbehrte, wurde doch nicht vom BF nachvollziehbar gemacht, weshalb "in der Umgebung" des behaupteten Vorfalls seine Identität bekannt gewesen sein sollte.
In dieses Bild fügte sich, dass der BF auf Nachfrage keinen Hinweis auf den weiteren längerfristigen Verbleib bzw. das weitere Schicksal seiner beiden ebenso am behaupteten Vorfall beteiligten Kollegen geben konnte, wäre doch demgegenüber anzunehmen gewesen, dass er gerade daran Interesse gehabt haben müßte im Hinblick auf die Frage, ob ihm weitere Gefahr durch die Angreifer überhaupt drohte.
2.3.3. An dieser Einschätzung des Gerichts änderten auch die vom BF vorgelegten Fotos des mutmaßlichen Polizeikollegen mit einer Schusswunde am Bein nichts, waren doch weder die Identität des dort Abgebildeten noch die Ursache für dessen Verletzung überprüfbar und war das Gericht daher in maßgeblicher Weise auf seine eigene Einschätzung der Plausibilität des behaupteten Vorfalls angewiesen.
Dem vom BF vorgelegten Drohbrief maß das Gericht keinen Beweiswert zu, werden doch zum einen derartige Faksimile in Beschwerdeverfahren irakischer Staatsangehöriger stets als Beweis einer behaupteten Bedrohung durch schiitische Milizen vorgelegt und weckt dieses stete Vorkommen an sich schon Zweifel an der Richtigkeit ihres Inhalts, zum anderen sind diese als bloße computergenerierte Ausdrucke einfach herzustellen.
Der von ihm in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Ausdruck eines Artikels im Internet hatte keinen direkten Bezug zum BF, sondern stellte nur eine Art Hintergrundbericht dar, dem daher ebenso kein maßgeblicher Beweiswert im Hinblick auf das behauptete individuelle Geschehen zukam.
2.3.4. In dieser Gesamtabwägung gelangte das BVwG sohin zur Überzeugung, dass der BF zwar ab 2006 für ein gewisse, wenn auch nicht genau feststellbare Zeit im Polizeidienst gestanden war, jedoch nicht feststellbar war, dass er dieser beruflichen Tätigkeit noch bis zum Jahr 2014 nachgegangen war, dass er während seiner Dienstzeit nur einfache polizeiliche Tätigkeiten verrichtete, jedoch über keine Spezialausbildung bzw. - kenntnisse verfügte, insbesondere nicht im Sinne der Zugehörigkeit zu einer Spezialeinheit, die ihn in eine Lage wie die von ihm geschilderte versetzt hätte, als er schwer bewaffnete Milizionäre mit Waffengewalt in die Flucht geschlagen habe, und dass vor dem Hintergrund dessen weder der von ihm behauptete Vorfall im September 2014, der ihn zur Ausreise veranlasst habe, noch die davon ausgehende Bedrohung durch Milizangehörige glaubhaft waren.
Im Lichte dessen gelangte das BVwG folgerichtig auch zur Feststellung oben unter 1.3. zur fehlenden Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr aus den von ihm behaupteten Gründen.
2.4. Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen grundsätzlich arbeitsfähigen Mann handelt. Dass sich dort bei einer Rückkehr für ihn auch neuerlich eine Unterkunftsmöglichkeit findet, war im Lichte dessen sowie des Umstands, dass sich auch zahlreiche Geschwister von ihm bis dato dort aufhalten und seiner Schilderung nach unter keinen prekären Lebensbedingungen leiden, ebenso als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. Die Möglichkeit verwandtschaftlicher Unterstützung zumindest in grundsätzlicher Weise stünde ihm angesichts entsprechender, oben festgestellter Anknüpfungspunkte daher ebenfalls zur Verfügung.
2.5. Die länderkundlichen Feststellungen des Gerichts stützen sich auf seine Kenntnis von der notorischen allgemeinen Lage im Irak sowie den Inhalt der zuletzt von ihm eingesehenen und oben genannten aktuellen länderkundlichen Informationen.
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden.
Als notorisch war anzusehen, dass im Irak aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Die vom BF behauptete Rückkehrgefährdung im Irak war nicht als glaubhaft anzusehen.
Die belangte Behörde kam daher zu Recht zum Ergebnis, dass dieser nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass er der Gefahr einer individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
2.2. Entgegen seiner früheren ständigen Judikatur zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, wo der Verwaltungsgerichtshof (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 EMRK abgestellt hat, bezieht sich dieser in seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl. Ra 2018/01/0106-12 vom 6. November 2018) vielmehr auf die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) und die dort für die Gewährung von subsidiärem Schutz normierten Voraussetzungen, weist dabei auf das Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung des Asylgesetzes vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie hin und hält dazu fest, dass zu den vom Unionsrecht vorgegebenen Rahmenbedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz alleine die nachfolgend dargestellte Rechtsprechung des EuGH maßgeblich ist.
Nach dieser Rechtsprechung hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).
Art. 15 der Statusrichtlinie definiert als "ernsthaften Schaden" die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) und "eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (lit. c).
Zum Vorliegen eines ernsthaften Schadens nach Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie nahm der EuGH im Urteil vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, Stellung und führte dazu aus, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten, also von Akteuren iSd Art. 6 Statusrichtlinie, verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist.
Diesen Unterschied zwischen der Gewährung von subsidiärem Schutz einerseits und der Non-refoulement-Entscheidung andererseits hat der EuGH im zeitgleichen Urteil C-562/13, Abdida, nochmals klargestellt (vgl. Rn. 33).
In seinem Urteil vom 24. April 2018, C-353/16, MP, Rn. 45 und 46, hat der EuGH diese Sichtweise bestätigt. Er führte nochmals aus, dass der Schutz vor Ausweisung nach Art. 3 EMRK auch unter Berücksichtigung von Art. 4 der GRC (Non-refoulement) von der Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie zu unterscheiden ist:
"Zu den Auswirkungen, die es haben kann, dass im Herkunftsland des Betroffenen eine geeignete Infrastruktur zur Behandlung physischer oder psychischer Folgeschäden der von den Behörden dieses Landes verübten Folterhandlungen fehlt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der in Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 genannte ernsthafte Schaden nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein darf. Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen angemessener Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung vorsätzlich verweigert würde, kann keine ausreichende Rechtfertigung dafür sein, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M-Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 35 und 36)".
Zur Voraussetzung des Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie hat der EuGH festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt [...] ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35).
Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hierbei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37).
Diesen Ausnahmecharakter hob der EuGH nochmals im Urteil vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakité, Rn. 30, wie folgt hervor:
"Außerdem wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein".
Die spezifische Betroffenheit eines Antragstellers kann aber nach dieser Rechtsprechung (vgl. EuGH 30.1.2014, C-285/12, Diakité, Rn. 31) insoweit eine Rolle spielen, als "der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist".
2.3. Bereits in seinem Urteil vom 9. November 2010, C-57/09 und C-101/09, B und D, Rn. 118ff, hat der EuGH dargelegt, dass den Mitgliedstaaten die Gewährung einer anderen Form des nationalen Schutzes aus anderen Gründen als jenen, aus denen internationaler Schutz im Sinne des Art. 2 lit. a der Statusrichtlinie gewährt werden muss, wie etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen gemäß Art. 3 der Statusrichtlinie nur dann möglich ist, wenn diese andere Form des Schutzes nicht die Gefahr der Verwechslung mit der Rechtsstellung des Flüchtlings oder der Person mit Anspruch auf subsidiärem Schutz im Sinne der Statusrichtlinie birgt. Damit stellte der EuGH klar, dass die Schutzgewährung aus familiären oder humanitären Gründen nicht in den Anwendungsbereich der Statusrichtlinie fällt und es für die Gewährung nationalen Schutzes aus solchen Gründen einer Form bedarf, die die Gefahr der Verwechslung mit der Schutzgewährung im Sinne der Statusrichtlinie ausschließt.
Die Erlassung oder Beibehaltung günstigerer Bestimmungen durch einen Mitgliedstaat, die - unter Berufung auf Art. 3 der Statusrichtlinie - über den oben dargelegten Maßstab für die Gewährung von subsidiären Schutz hinausgehen, hat der EuGH in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, Rn. 43 bis 46, ausdrücklich als unionsrechts- bzw. richtlinienwidrig angesehen.
Nach dieser Rechtsprechung widerspricht es der Statusrichtlinie und ist es unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Art. 3 EMRK gestützt sind.
Jüngst hat der EuGH dies nochmals verdeutlicht, wenn er ausführt, "dass die in Art. 3 enthaltene Klarstellung, dass jede günstigere Norm mit der Richtlinie 2011/95 vereinbar sein muss, bedeutet, dass diese Norm die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden darf. Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen" (vgl. EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, Rn. 71f, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, M'Bodj, C-542/13, vgl. dazu bereits auch VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040-0044, in Bezug auf das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005).
Mit dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wollte der Gesetzgeber - wie in den Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP, 5) ausdrücklich angeführt wird - die Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004), insbesondere mit dem neu geregelten "Antrag auf internationalen Schutz" deren gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP, 30f) umsetzen (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK" bedeuten würde, ist dagegen (im Sinne der bisherigen Non-refoulement-Prüfung) ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht.
Insofern hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der dargelegten Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie iVm Art. 3 Statusrichtlinie entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH und somit fehlerhaft umgesetzt.
Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden (vgl. etwa VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, einschließlich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Gerichten (vgl. etwa jüngst EuGH 7.8.2018, C-122/17, David Smith, Rn. 38, 39, mwN). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht. Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. jüngst EuGH 4.10.2018, C-384/17, Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic N&N, Rn. 57, 58, mwN). Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch auch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (vgl. jüngst EuGH 11.9.2018, C-68/17, IR, Rn. 64, mwN).
Zu einer derartigen richtlinienkonformen Auslegung hat der EuGH festgehalten, "auch wenn dieses Erfordernis der richtlinienkonformen Auslegung nicht so weit reichen kann, dass eine Richtlinie selbst und unabhängig von einem nationalen Umsetzungsakt Einzelnen Verpflichtungen auferlegt oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit der ihren Bestimmungen Zuwiderhandelnden bestimmt oder verschärft, so ist doch anerkannt, dass der Staat grundsätzlich Einzelnen eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entgegenhalten kann" (vgl. EuGH 5.7.2007 Kofoed, C-321/05, Rn. 45 mit Verweis auf seine Urteile Kolpinghuis Nijmegen, Rn. 12 bis 14, und Arcaro, Rn. 41 und 42).
2.4. Wie oben festgestellt wurde, konnte der BF nicht glaubhaft darlegen, dass er aus von ihm behaupteten Gründen im Herkunftsstaat durch von ihm genannte Akteure nach einer Rückkehr verfolgt werde. Im Hinblick darauf war daher auch nicht auf das Vorliegen der Gefahr des Erleidens eines ernsthaften Schadens iSd Art. 15 lit b der Statusrichtlinie in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch genannte Akteure zu schließen.
2.5. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführer als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts iSd Art. 15 lit. c war im Lichte der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat vor dem Hintergrund ihres individuellen Vorbringens nicht festzustellen.
2.6. Die Beschwerde waren sohin hinsichtlich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.1. § 10 AsylG lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder