TE Bvwg Beschluss 2019/5/7 I401 2209123-1

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Veröffentlicht am 07.05.2019
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Entscheidungsdatum

07.05.2019

Norm

AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I401 2209123-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Gerhard BACHMANN und Andreas BRUGGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Imst vom 23.07.2018 betreffend "Gewährung von Notstandshilfe" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen der Zurücknahme der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 23.07.2018 sprach das Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) aus, dass XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) ab 15.07.2018 einen Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 32,25 habe.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.08.2018 nachweislich zugestellt.

2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit dem an die belangte Behörde gerichteten E-Mail vom 02.10.2018 eine Beschwerde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2018 wies die belangte Behörde die erhobene Beschwerde als verspätet zurück.

4. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer per E-Mail vom 08.11.2018 einen als "Einspruch" bezeichneten, ausführlich begründeten Vorlageantrag.

5. In der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2019 nahm der Beschwerdeführer seinen Vorlageantrag zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, u.v.a.).

In der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2019 erklärte der Beschwerdeführer nach ausführlicher Manuduktion über die mit der Vornahme einer Zurücknahme verbundenen Rechtsfolgen, dass er den Vorlageantrag vom 08.11.2018 gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 15.10.2018 zurücknimmt.

Auf Grund des unmissverständlich formulierten Parteiwillens ("Ich

erkläre ..., dass ich ... den Vorlageantrag zurücknehme.") ist einer

Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2209123.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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