Entscheidungsdatum
23.05.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W226 2218739-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2019, Zl. 1225066209-190347169 beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste nach eigenen Angaben am 03.04.2019 in das Bundesgebiet ein.
I.2. Die BF wurde am 04.04.2019 in XXXX im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei illegaler Erwerbstätigkeit betreten. Im Verwaltungsakt findet sich ein Schreiben der Finanzpolizei für das Finanzamt XXXX vom 4.4.2019, wobei 20 Personen aus Moldau und der Ukraine aufgelistet sind, welche angeblich durch die Finanzpolizei bei Tätigkeiten im Auftrag einer namentlich genannten Hotelmanagement GmbH angetroffen worden seien, ohne im Besitz von arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen zu sein. Alle genannten Personen - darunter auch die BF - seien seitens des Auftragsgebers nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet.
Die Finanzpolizei führt in diesem Schreiben einzig aus, dass alle darin genannten Personen Tätigkeiten durchgeführt hätten, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig seien, eine dementsprechende Bewilligung habe jedoch nicht vorgewiesen bzw. festgestellt werden können. Darüber hinaus befindet sich im Schreiben der Finanzpolizei ein Fragenkatalog betreffend die im Raum stehende illegale Beschäftigung, die belangte Behörde wird ersucht, im Rahmen der Einvernahme mittels Dolmetscher noch weitere Fragen dazu zu stellen.
I.3. Die BF wurde am 04.04.2019 durch die belangte Behörde einvernommen, wobei die Einvernahme laut vorliegendem Protokoll weniger als eine Stunde in Anspruch nahm.
Die BF schilderte, visumsfrei eingereist zu sein, sie habe im gegenständlichen Hotel zu arbeiten beginnen wollen. Sie hätte hier als Restauratorin arbeiten sollen, der Arbeitgeber habe gesagt, dass er die BF anmelden würde. Sie habe schon vor drei Jahren in Polen gearbeitet, habe ein Arbeitsvisum gehabt. Sie sei schon früher einmal hier gewesen und da habe sie gesehen, dass hier Arbeiten stattfinden würden.
Die BF schilderte, bereits in der Ukraine als Restauratorin gearbeitet zu haben, sie habe auch die Ausbildung dazu abgeschlossen und habe auch den Beruf als Designerin erlernt.
Sie sei nach Österreich gekommen, weil sie gewusst habe, dass es für sie hier eine Arbeit als Restauratorin geben würde.
Auf die konkrete Frage, wie lange sie vorgehabt habe, sich in Österreich aufzuhalten, gab die BF an wie folgt: "Ich habe nichts geplant. Ich habe mit dem Arbeitgeber noch keine Vereinbarung getroffen. Es hängt davon ab, wie ich mit der Arbeit zurechtkomme und ob mir die Arbeit gefallen würde."
Nach Vorhalt der behaupteten illegalen Beschäftigung am 04.04.2019, bewiesen durch eine Kontrolle der Finanzpolizei, führte die BF aus, dass sie "im Grunde genommen Arbeitspapiere und eine Genehmigung bekommen würde, dass sie hier arbeiten dürfe." Es sei noch nicht alles abgeklärt gewesen, sie habe mit dem Arbeitgeber nur darüber gesprochen, dass sie hier arbeiten würde. Sie hätte dann erst in den folgenden Tagen die Dokumente erhalten, Geld habe sie noch keines bekommen.
Darüber hinaus schildert die BF, dass sie über eine Bankomatkarte und 800 Euro auf dem Konto verfüge, es sei das erste Mal, dass sie so etwas erlebe (gemeint: Festnahme wegen illegaler Beschäftigung) der einvernehmende Beamte könne "die Finger anschauen, da sehen Sie, dass ich heute noch nicht gearbeitet habe."
I.6. Das BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, erteilte der BF mit Bescheid vom 05.04.2019 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG. Unter einem stellte es gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.)
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid die Identität der BF fest, wobei sich im Verwaltungsakt auch die Kopie einer Seite des ukrainischen Reisepasses der BF befindet.
Als "weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel" werden die Protokolle der "Befragung und Einvernahmen" erwähnt, weiters im Verwaltungsakt nicht dokumentierte "polizeiliche Erhebungen", eine nicht näher beschriebene "Verurteilung" sowie "sämtliche weitere Aktenteile des Verwaltungsaktes".
Es wurde festgestellt, dass die BF am 04.04.2019 durch die Finanzpolizei bei der Begehung von Schwarzarbeit betreten worden sei, diese sei mittellos, besitze kein Bargeld, keine Bankomat- oder Kreditkarte und könne den Lebensunterhalt nicht auf legale Art und Weise finanzieren. Die Angehörigen würden in der Ukraine leben. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes wurde festgestellt, dass die BF am 04.04.2019 durch die Finanzpolizei wegen der Durchführung einer illegalen Erwerbstätigkeit aufgegriffen worden sei, sie habe "Hilfsarbeiten" auf der Baustelle in einem namentlich genannten Hotel durchgeführt. Durch dieses Verhalten habe die BF ihre negierende Einstellung zur geltenden Rechtsvorschrift erwiesen. Die der BF innewohnende kriminelle Energie werde durch ihr an den Tag gelegtes Verhalten verstärkt.
In rechtlicher Hinsicht begründete die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF über keine familiären Bindungen oder soziale Anknüpfungspunkte verfügen wurde. Der BF komme keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu, aufgrund der Begehung der Schwarzarbeit stelle sie eine potentielle Belastungsquelle für das österreichische Sozialsystem dar und missachte die in Österreich geltenden Gesetze. Die BF sei illegal zur Begehung von Verwaltungsstraftaten in das Bundesgebiet eingereist und habe kein legales Einkommen in Österreich.
Das Einreiseverbot wurde von der belangten Behörde mit § 53 Abs. 2 Z 7 FPG begründet, die BF sei somit bei einer Beschäftigung betreten worden, die sie nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Die BF sei nicht für touristische Zwecke, sondern für die Begehung einer Verwaltungsstraftat, nämlich der Schwarzarbeit, in Österreich eingereist. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, die BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, gerechtfertigt sei. Eine nähere Begründung bezüglich der Dauer des Einreiseverbotes lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde zuletzt damit begründet, dass die BF "strafbare Handlungen" im Bundesgebiet begangen habe, weshalb eine sofortige Außerlandesbringung unabdingbar notwendig sei. Die BF habe erkennen lassen, dass sie in keinster Weise gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Dass sie aus einem anderen Staat nach Österreich gereist sei, um hier strafbare Handlungen zu begehen (es wäre der BF auch zumutbar, in ihrem Heimatland straffällig zu werden) zeige, dass sie direkt gegen die Interessen der Republik Österreich und deren Bewohner vorgehe. Durch das geschilderte Verhalten sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
I.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, dabei wurden die Spruchpunkte II. bis V. angefochten.
Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass die BF laut angefochtenen Bescheid mutmaßlich bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung im Zuge der Renovierung eines namentlich genannten Hotels betreten worden sei. Mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit konfrontiert habe die BF angegeben, dass sie erst habe beginnen wollen, als Restauratorin zu arbeiten, jedoch noch nicht selbst Arbeiten durchgeführt habe. Die Behörde lasse unberücksichtigt, dass die BF, in der Einvernahme mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit konfrontiert, angegeben habe, dass sie mit dem vermeintlichen Arbeitgeber noch keine Vereinbarung getroffen habe und sie erst später zu arbeiten habe beginnen wollen. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid würde lediglich aus Verweisen auf bestimmte Aktenbestandteile bestehen, es gäbe aber voneinander abweichende Beweisergebnisse in Bezug auf den Vorwurf der Schwarzarbeit. Die fehlende Auseinandersetzung mit den divergierenden Beweisergebnissen würde zur Mangelhaftigkeit des Bescheides führen. Zudem habe die belangte Behörde festgestellt, die BF sei mittellos und verfüge über keine Bankomat- und Kreditkarte, dies stehe aber im Widerspruch zu den angeführten Angaben der BF.
Zum Einreiseverbot wird ausgeführt, dass die Dauer von fünf Jahren in keiner Relation zum Fehlverhalten stehe, welches der BF vorgeworfen werde. Es sei das persönliche Verhalten der BF und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild zu berücksichtigen, insbesonders dann, wenn die BF sich selbst durch die Verrichtung von Schwarzarbeit nicht selbst strafbar gemacht hätte. Die Behörde unterliege einem Irrtum, da die BF sich selbst verwaltungsrechtlich nicht strafbar gemacht habe, da § 28 AuslBG Strafen nur für den Beschäftigter, nicht jedoch für den unrechtmäßig beschäftigten Ausländer vorsehe. Es habe sich zudem aus der Einvernahme klar ergeben, dass die BF angenommen habe, dass sie der Arbeitgeber im Fall des Zustandekommens eines Arbeitsvertrages anmelden und sie somit nicht illegal arbeiten würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben.
Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. das E 16.4.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Nach der aktuellen - restriktiven - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist die Zurückverweisung dann gerechtfertigt, wenn sich die Behörde offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen und auf den BVwG übertragen wollte (VwGH vom 06.11.2018 Ra 2017/01/0292) bzw. seitens des BVwG in Relation zu den Ermittlungsanstrengungen des Bundesamtes nicht "lediglich ergänzende Ermittlungen" vorzunehmen wären (VwGH vom 10.09.2018, Ra 2018/19/0172).)
Im Fall der Beschwerdeführerin erweist sich der Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:
Wie dargestellt bestreitet die BF im Zuge der äußerst kurz gehaltenen Einvernahme vor der belangten Behörde, überhaupt eine illegale Arbeitstätigkeit begonnen zu haben. Im Wesentlichen schildert die BF, dass sie im namentlich genannten Hotel zu arbeiten habe beginnen wollen, nämlich als Restauratorin, wobei sie mit Arbeitsvisum bereits vorangehend vor drei Jahren in Polen legal gearbeitet habe.
Die BF führt weiters aus, dass sie offensichtlich aus ihrer Sicht mit der Arbeitsaufnahme erst hätte beginnen wollen, wenn es eine dementsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gegeben hätte und wenn dieser an den folgenden Tagen die notwendigen Dokumente (Arbeitspapiere und eine Genehmigung, dass sie hier arbeiten dürfe, Seite 19) bekomme.
Dieser Verantwortung der BF, dass sie erstens noch gar nicht zu arbeiten begonnen habe und darüber hinaus aus eigener Sicht die Aufnahme der Arbeitstätigkeiten von einer vorangehenden Beschäftigungsbewilligung wie in der Vergangenheit abhängig gemacht hätte, steht der mehrfache unbegründete Hinweis der belangten Behörde gegenüber, dass die BF "durch die Finanzpolizei bei der Begehung von Schwarzarbeit betreten" worden sei.
Wie dargestellt gibt es im Verwaltungsakt jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass es tatsächlich aussagekräftige Beweise geben würde, dass die BF tatsächlich bereits mit einer Arbeitsaufnahme begonnen hätte, wobei sich dieser Eindruck auch durch die Einvernahme der BF verstärkt und somit nicht ohne weiteres festgestellt werden kann, dass die BF tatsächlich bei illegaler Beschäftigung betreten worden sei.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Finanzpolizei offensichtlich keine weiteren Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, da in der Mitteilung vom 04.04.2019 an die belangte Behörde ausdrücklich ersucht wird, im Rahmen der Einvernahme mittels Dolmetscher noch diverse Fragen zur Arbeitsaufnahme zu stellen, woraus sich ableiten lässt, dass es solche Einvernahmen durch die Finanzpolizei gar nicht gibt.
Für das erkennende Gericht ist somit nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher konkreter Überlegungen die belangte Behörde davon ausgeht, dass die BF tatsächlich bei Schwarzarbeit betreten wurde und wird die belangte Behörde deshalb im fortgesetzten Verfahren sich die dementsprechenden Beweismittel von der Finanzpolizei beizuschaffen haben, woraus sich zwingend ableiten lässt, dass die BF gegen ihren Angaben Arbeiten durchgeführt hat.
Die Beschwerde richtet sich zudem primär auch gegen die Dauer des von der belangten Behörde ausgesprochenen Einreiseverbotes, wobei diesbezüglich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 zu verweisen war. In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus: "In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier:"schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, mwN). Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, mwN)."
Die belangte Behörde hat es im angefochtenen Bescheid unterlassen eine nachvollziehbare Begründung/Gefährdungsprognose hinsichtlich des Ausschöpfens des gesetzlichen Höchstmaßes - das Einreiseverbot betreffend - vorzunehmen. Beim Erstellen der für das Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist.
Im vorliegenden Fall wäre selbst bei erwiesener einmaliger Betretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass das gesetzliche Höchstausmaß ausgeschöpft werden muss. Bei der Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache u.
a. von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten in Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Wie die Behörde zu der Ansicht gelangt, dass aufgrund des einmaligen Antreffens der Beschwerdeführerin bei der Verrichtung einer illegalen Erwerbstätigkeit, die gesetzliche Höchstfrist des Einreiseverbotes ausgeschöpft werden musste, ist vor dem Hintergrund mangelnder Feststellungen im angefochtenen Bescheid - und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist- nicht nachvollziehbar. Der Beschwerde ist diesbezüglich zu folgen, dass die von der Behörde ausgeführten "Verwaltungsstraftat" nicht erkennbar ist, auch die Feststellung der Behörde, die BF sei "mittellos" und besitze "keine Bankomatkarte", ist mit den wenigen protokollierten Angaben der BF im Widerspruch. Die von der Behörde angeführte "Verurteilung" lässt sich dem Verwaltungsakt überhaupt nicht entnehmen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA - nach Durchführung entsprechender Abklärungen - somit eine Gefährdungsprognose zu erstellen haben. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose wird das Gesamtverhalten der BF in Betracht zu ziehen sein und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen sein, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteiverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W226.2218739.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019