TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/7 W272 2218950-1

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Veröffentlicht am 07.06.2019
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Entscheidungsdatum

07.06.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W272 2218950-1/15E

Gekürzte Ausfertigung des am 22.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit SOMALIA, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES für FREMDENWESEN und ASYL, Regionaldirektion Niederösterreich vom 07.05.2019, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gem. § 22 a Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 16.05.2019 für rechtswidrig erklärt.

II. Gem. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gem. § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.659,60 zu ersetzen.

IV. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gem. § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.05.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verhandlung des Erkenntnisses am 22.05.2019 auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben, sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses innerhalb von zwei Wochen beantragte.

Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Kostenersatz, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W272.2218950.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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