TE Bvwg Beschluss 2019/6/12 I407 2190322-1

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Entscheidungsdatum

12.06.2019

Norm

AVG §62 Abs4
BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3

Spruch

I407 2190322-1/30Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. amXXXX, Vers.-Nr. XXXX, vertreten durch RA Dr. Paul DELAZER, 6020 Innsbruck gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 05.02.2018, betreffend der Abweisung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

I.

Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2019, GZ. I407 2190322-1/28E dahingehend berichtigt, dass der Spruch des Erkenntnisses lautet:

"Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 und 2 VwGVG sowie §§2 und 3, § 14 Abs 1 und 2, § 25 Abs 12 und § 27 Abs 1 BEinstG idgF stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.12.2017 aufgrund eines Grades der Behinderung in Höhe von 70% (siebzig Prozent) dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört." und Punkt

1.2. auf Seite 21 lautet: "Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70% (siebzig Prozent)".

II.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2019, GZ. I407 2190322-1/28E, wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund eines Grades der Behinderung von 70% dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört. Die Voraussetzungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht auch geprüft und ergab sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dass die entsprechenden Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gegeben sind. Bei der Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2019, GZ. I407 2190322-1/28E wurden irrtümlich einerseits zur Festsetzung des Zugehörigkeitsdatums zum Kreis der begünstigten Behinderten als Bezugsdatum das Datum des bekämpften Bescheids und der Beginn nicht auf das Antragsdatum bezogen. Andererseits wurde bei der wörtlichen Wiederholung des ziffernmäßig richtig festgesetzten Grades der Behinderung in den Feststellungen eine abweichende, falsche Bezeichnung gewählt. Es handelt sich dabei um Schreibfehlern gleichzuhaltende Fehler, die offenbar auf einem Versehen beruhen.

2. Mit Antrag vom 06.06.2019 begehrte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung eine entsprechende Richtigstellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil I) Berichtigung:

2.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).

2.3. Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

2.4. Zum gegenständlichen Verfahren

Wie oben dargelegt, wurde im Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2019, GZ. I407 2190322-1/28E der Beginn des Zugehörigkeitsdatums der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstig Behinderten mit 01.02.2018 festgelegt. Es wurde festgestellt, dass der Antrag auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wurde. Somit wäre der Beginn des Zugehörigkeitsdatums der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstig Behinderten mit 01.12.2017 festzulegen gewesen.

Dies ergibt sich eindeutig aus der rechtlichen Begründung des Erkenntnisses.

Im zitierten Erkenntnis (Pkt 1.2., Seite 21) wurde festgestellt, dass der Grad der Beschwerdeführerin der Gesamtgrad der Behinderung 70% (sechzig Prozent) beträgt. Bei dieser Darstellung handelt es sich um einen Schreibfehler. Richtig muss es lauten: "Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70% (siebzig Prozent)".

Dies ergibt sich eindeutig aus der beweiswürdigenden Begründung des Erkenntnisses und ist auch an mehreren anderen Stellen des Erkenntnisses so festgehalten.

Diese Unrichtigkeiten sind offenkundig und hätten daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können und sind sie überdies im Zusammenhang mit der Begründung des Erkenntnisses klar erkennbar, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.

Zu Spruchteil II) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung, offenkundige Unrichtigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2190322.1.01

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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