TE Bvwg Beschluss 2019/6/14 W237 2218372-1

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Veröffentlicht am 14.06.2019
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Entscheidungsdatum

14.06.2019

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

W237 2218372-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über

die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019,

Zl. 13-790139201/180808371:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 18.03.2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia fest (Spruchpunkt V.), bemaß die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen (Spruchpunkt VI.) und erließ ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte am selben Tag die Zustellung dieses Bescheids mittels RSb-Sendung an die Justizanstalt XXXX (zum damaligen Zeitpunkt die im Zentralen Melderegister aufscheinende Meldeadresse des Beschwerdeführers). Das Sendungskuvert samt inneliegendem Bescheid wurde am 22.03.2019 dem Bundesamt mit dem Vermerk rückübermittelt, dass der Beschwerdeführer verzogen sei.

1.2. Am 27.03.2019 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustellung des Bescheids an die - nunmehrige - Meldeadresse " XXXX " mittels RSa-Sendung.

2. Am 02.05.2019 brachte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsberater eine näher begründete Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.03.2019 mittels Fax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Angaben zur Rechtzeitigkeit derselben sind im Beschwerdeschriftsatz nicht enthalten.

2.1. Die belangte Behörde übermittelte diese Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2019 mit dem Vermerk, dass seitens der Österreichischen Post AG noch kein Zustellnachweis betreffend die am 27.03.2019 verfügte Sendung eingelangt sei.

2.2. Am 08.05.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Auskunft der Österreichischen Post AG über E-Mail ein, dass der hinterlegte Bescheid dem Beschwerdeführer am 05.04.2019 ausgefolgt worden sei. Dieser Auskunft angeschlossen war die eingescannte Hinterlegungsanzeige samt Übernahmebestätigung.

2.3. Mit Schreiben vom 08.05.2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass ihm der angefochtene Bescheid vom 18.03.2019 laut der vorliegenden Hinterlegungsanzeige am 29.03.2019 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 02.05.2019 verspätet erhoben worden. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt, um zu diesem Umstand Stellung zu nehmen.

Der an die Meldeadresse mittels RSa-Sendung adressierte Verspätungsvorhalt wurde am 14.05.2019 beim zuständigen Postamt hinterlegt und am 03.06.2019 von der Post als unbehoben retourniert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird wie unter Pkt. I. festgestellt. Auf Basis dessen steht folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer erhielt den an ihn adressierten Bescheid vom 18.03.2019 beim ersten Zustellversuch der belangten Behörde nicht, weil er bereits nicht mehr in der Justizanstalt XXXX aufhältig war. Der Bescheid wurde deshalb durch die Post mit dem Vermerk "verzogen" an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert.

Dieses verfügte daraufhin am 27.03.2019 die Zustellung des Bescheids an die Adresse " XXXX " mittels RSa-Sendung. Es handelte sich zum damaligen Zeitpunkt um die Meldeadresse des Beschwerdeführers. Die Sendung wurde nach vorangehendem Zustellversuch am 29.03.2019 beim zuständigen Wohnsitzpostamt des Beschwerdeführers hinterlegt; an der Meldeadresse selbst wurde eine Verständigung über die Hinterlegung zurückgelassen. Der Beschwerdeführer holte den hinterlegten Bescheid sodann am 05.04.2019 persönlich bei seinem Wohnsitzpostamt ab und nahm ihn persönlich entgegen.

Er erhob daraufhin am 02.05.2019 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügte die Zustellung des Verspätungsvorhalts vom 08.05.2019 mittels RSa-Sendung. Diese Sendung wurde beim Wohnsitzpostamt des Beschwerdeführers ab 14.05.2019 hinterlegt und an seiner Abgabestelle eine Hinterlegungsanzeige zurückgelassen. Der Beschwerdeführer behob das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts in weiterer Folge nicht, weshalb es mit entsprechendem Vermerk an das Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2019 retourniert wurde. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte am Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme in Bezug auf den Verspätungsvorhalt seitens des Beschwerdeführers ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakts. Dass der Beschwerdeführer beim ersten Zustellversuch des angefochtenen Bescheids (gerade) nicht mehr in der Justizanstalt XXXX aufhältig war, ist einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Der Beschwerdeführer erhielt den Bescheid auch tatsächlich nicht, weil er vom Zustellorgan mit dem Vermerk "verzogen" an die belangte Behörde rückgesendet wurde; dies ist aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden (AS 665) Kuvert klar ersichtlich.

Aus der im Akt ebenso enthaltenen (AS 689) Zustellverfügung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2019 ergibt sich in Verbindung mit einem damals aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dass die Behörde die Zustellung des Bescheids an die Adresse " XXXX " mittels RSa-Sendung verfügte. Dies ist schließlich auch aus der von der Österreichischen Post AG übermittelten und im Gerichtsakt aufliegenden Hinterlegungsverständigung und Übernahmebestätigung ersichtlich. In dieser ist der Beschwerdeführer als Empfänger der RSa-Sedung deutlich bezeichnet, wenngleich sein Name im Feld "Absender/Absenderin" vermerkt ist; dass umgekehrt der Name seiner Unterkunftgeberin im Empfängerfeld steht ändert daran nichts und ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf ein Missverständnis des Zustellorgans beim Ausfüllen der Hinterlegungsverständigung zurückzuführen.

Dass der Bescheid weiters am 29.03.2019 beim zuständigen Wohnsitzpostamt hinterlegt wurde, ergibt sich - im Ergebnis - ebenso aus der Hinterlegungsverständigung: Darauf ist zwar vermerkt, dass der Bescheid bereits am 28.03.2019 hinterlegt worden sei, als Wochentag ist aber ein Freitag vermerkt. Die Verständigung kann daher - nicht zuletzt im Sinne einer Fristenrechnung zugunsten des Beschwerdeführers - nur so verstanden werden, dass am 28.03.2019 die Zustellung des Bescheids versucht wurde, die Hinterlegung hingegen erst am 29.03.2019 erfolgte, zumal dies angesichts der erst am 27.03.2019 erfolgten Zustellverfügung vom Zustellablauf am plausibelsten erscheint und es sich beim 29.03.2019 tatsächlich um einen Freitag handelte. Soweit der Zusteller vermerkte, die Sendung sei schon ab "28.03.2019" zur Abholung bereitgehalten worden, ist dies in Verbindung mit den sonstigen Angaben auf der Hinterlegungsanzeige also nur als Datumsirrtum in diesem Eingabefeld zu werten.

Die Abholung des hinterlegten Bescheids am 05.04.2019 vom Wohnsitzpostamt durch den Beschwerdeführer ergibt sich klar aus der von ihm eigenhändig unterfertigten Übernahmebestätigung. Diese ist der Verständigungshinterlegung am selben Dokument angeschlossen. Der Beschwerdeführer fand die Hinterlegungsverständigung an seiner Abgabestelle also vor, ging mit dieser zum maßgeblichen Postamt und hinterließ sie nach Aushändigung des Bescheids und Unterschrift des Übernahmebestätigungsfelds bei der Post.

Die Zustellverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Verspätungsvorhalt vom 08.05.2019 befindet sich im Gerichtsakt. Aus den Vermerken auf dem dem Gericht als unbehoben rückübermittelten RSa-Kuvert ist ersichtlich, dass der Verspätungsvorhalt am 14.05.2019 beim Wohnsitzpostamt des Beschwerdeführers hinterlegt und eine entsprechende Hinterlegungsverständigung an der Abgabestelle des Beschwerdeführers zurückgelassen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019 betrug gemäß der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids vier Wochen. Diese Frist war zwar gesetzeswidrig (sie hätte laut § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm § 7 Abs. 2 AsylG 2005 zwei Wochen betragen müssen), galt für den Beschwerdeführer aber gemäß § 61 Abs. 3 AVG. Diese Frist wird ab dem Zustellungszeitpunkt berechnet.

3.2. Der angefochtene Bescheid wurde am 29.03.2019 durch Hinterlegung im zuständigen Wohnsitzpostamt des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt. Eine entsprechende Hinterlegungsverständigung wurde an der Abgabestelle des Beschwerdeführers hinterlassen. Dass er erst am 05.04.2019 den Bescheid bei der Post abholte, vermag an der Zustellung durch Hinterlegung am 29.03.2019 gemäß § 17 Abs. 1 und 2 ZustG nichts zu ändern.

Die vierwöchige Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des 26.04.2019. Die erst am 02.05.2019 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht teilte diesen Umstand dem Beschwerdeführer mittels Vorhalt vom 08.05.2019 mit und räumte ihm eine einwöchige Frist zur Stellungnahme ein. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer ebenso durch Hinterlegung beim Wohnsitzpostamt zugestellt. Der Beschwerdeführer behob den Vorhalt in weiterer Folge nicht und erstattete bis zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Stellungnahme.

3.4. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.03.2019 ist somit als verspätet zurückzuweisen.

3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristversäumung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W237.2218372.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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