TE Bvwg Beschluss 2019/6/17 W186 2123595-1

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Veröffentlicht am 17.06.2019
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Entscheidungsdatum

17.06.2019

Norm

AVG §62 Abs4
FPG §76

Spruch

W186 2123595-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith Putzer als Einzelrichterin beschlossen:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2019, Zl. W186 2123595-1/7E, dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt II. nunmehr zu lauten hat:

"II. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft von 01.03.2016 bis zum 24.03.2016 richtet, gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 und § 76 Abs. 3 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 stattgegeben und die Anhaltung von 01.03.2016 bis 24.03.2016 für rechtswidrig erklärt."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Erkenntnis vom 18.03.2019, W186 2123595-1/7E, wurde mit Spruchpunkt II. die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubahft vom 01.03.2016 bis zum 24.03.2016 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 und § 76 Abs. 3 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.

Dabei wurde in der rechtlichen Beurteilung unmissverständliche klargestellt, dass sich die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 01.03.2016 bis zum 24.03.2016 als rechtswidrig erweist.

Im Spruchteil II. des Erkenntnisses vom 18.03.2019 wurde sohin versehentlich die Beschwerde betreffend des Zeitraumes der Anhaltung von 01.03.2016 bis 24.03.2016 als unbegründet abgewiesen.

1. Beweiswürdigung:

Dass das Bundesverwaltungsgericht irrtümlich im Spruchteil II. des Erkenntnisses die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 01.03.2016 bis 24.03.2016 abgewiesen hat anstatt der Beschwerde stattzugeben, resultiert aus der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses.

2. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern erlaubt die obige Bestimmung auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH vom 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).

Im vorliegenden Fall liegt eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor: Aus der gegenständlichen Entscheidung ist bei Wiedergabe der rechtlichen Beurteilung klar erkennbar, dass sich die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft betreffend den Zeitraum 01.03.2016 bis 24.03.2016 als rechtswidrig erwiesen hat.

Es beruhte daher auf einem Versehen, dass im Spruchteil II. irrtümlicherweise die Beschwerde über den betreffenden Zeitraum abgewiesen, anstatt stattgegeben wurde.

Die Unrichtigkeit war auch für die Parteien klar erkennbar, da die Rechtsberatung des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht auf den mit der rechtlichen Beurteilung divergierenden Spruchteil II. aufmerksam gemacht hat.

Die Unrichtigkeit ist daher offenkundig, und hätte somit auch bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Abfertigung vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu prüfende Frage der Berichtigung einer Entscheidung war an Hand der ständigen der Judikatur des Verwaltungsgerichts klar und eindeutig zu lösen.

Schlagworte

Berichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W186.2123595.1.01

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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